Gebäudeplanungsleistungen, Neubau Ortsverwaltung und Feuerwehrgerätehaus Freiburg-Lehen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022002299
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg im Breisgau
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.regionfreiburg.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäudeplanungsleistungen, Neubau Ortsverwaltung und Feuerwehrgerätehaus Freiburg-Lehen
Die Stadt Freiburg i.Br. plant für den Stadtteil Lehen den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und einer Ortsverwaltung mit einer Gesamtfläche von insgesamt ca. 1.300 m² Bruttogrundfläche (BGF) einschließlich erforderlicher Stellplatzflächen und eines öffentlichen Platzes. Das Grundstück befindet sich in der Ortsmitte des Stadtteils und ist derzeit mit der bestehenden Ortsverwaltung und dem Feuerwehrgerätehaus bebaut. Die gesamte Grundstücksfläche beläuft sich auf rd. 1.967 m².
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Leistungen der Gebäudeplanung für das Feuerwehrgerätehaus, die Ortsverwaltung mit Lagerflächen für den Bauhof, sowie eine Parkgarage in der, aus Schallschutzgründen, ein Teil der erforderlichen Stellplätze zu realisieren sind. Es wird ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 VgV durchgeführt.
Planungsbeginn ist im 4. Quartal 2022 vorgesehen. Der Baubeginn richtet sich nach dem Planungsfortschritt und ist für Mitte 2024 geplant.
Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung der einzelnen Leistungsphasen vor. Mit Abschluss des Vertrages für die Gebäudeplanung werden zunächst die Teilpunkte aus der Leistungsphase 2 sowie die Leistungsphasen 3 bis 4 gem. HOAI § 34 beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung der weiteren bzw. aller Leistungsphasen besteht nicht.
Freiburg im Breisgau
Die Stadt Freiburg i.Br. plant für den Stadtteil Lehen den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und einer Ortsverwaltung mit einer Gesamtfläche von insgesamt ca. 1.300 m² Bruttogrundfläche (BGF) einschließlich erforderlicher Stellplatzflächen und eines öffentlichen Platzes. Das Grundstück befindet sich auf den Flurstücken 55 und 56 in der Ortsmitte des Stadtteils. Es ist derzeit mit der bestehenden Ortsverwaltung und dem Feuerwehrgerätehaus an der Breisgauer Straße 61 bebaut. Im hinteren Teil des Grundstücks befindet sich eine Garage für den Bauhof. Die gesamte Grundstücksfläche beläuft sich auf rd. 1.967 m². Das Gelände grenzt in drei der vier Grundstücksseiten an die bebauten Nachbargrundstücke mit Wohngebäuden an und ist lediglich von der Breisgauer Straße aus erschließbar.
Als Vorleistung für den Neubau ist der vollständige Abbruch der beiden Bestandsgebäude sowie der Garage zu berücksichtigen. Die beengte innerörtliche Lage bedingt die Berücksichtigung des aufrechtzuerhaltenden Personen- und PKW-Verkehrs während des Bauvorhabens. Vor dem Gebäude befindet sich eine Bushaltestelle inkl. Haltebucht. Es ist davon auszugehen, dass diese auch während der Bauzeit angedient werden muss.
Gegenstand des Vertrags sind Leistungen gemäß HOAI § 3 und § 34 aus dem Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ sowohl für den Rückbau der beiden Bestandsgebäuden als auch der Gebäudeplanung für das Feuerwehrgerätehaus, die Ortsverwaltung mit Lagerflächen für den Bauhof, sowie eine Parkgarage in der, aus Schallschutzgründen, ein Teil der erforderlichen Stellplätze zu realisieren sind.
Angestrebt wird ein wirtschaftliches und funktionales Gebäude, in dem sich die Nutzung durch die Ortsverwaltung mit Publikumsverkehr und die Feuerwehr mit ihren spezifischen Anforderungen (z.B. Übungsflächen) vereinbaren lässt. Die Auftraggeberin legt in der Gestaltung Wert auf eine harmonische Einbindung des Gebäudes in den Ortskern. Gemäß den aktuell gültigen Energieleitlinien der Stadt Freiburg ist das Gebäude in Passivhausbauweise, bevorzugt mit nachhaltigen Rohstoffen z. B. Holz-/ Hybridbauweise soweit möglich, zu errichten.
Im Frühjahr 2019 wurde eine Machbarkeitsstudie für die Nutzung einer Ortsverwaltung mit Lagermöglichkeiten für den Bauhof und eines Feuerwehrgerätehaus erstellt. Da sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks überwiegend Wohnbebauung befindet, wurde im Zuge des Verfahrens auch ein Schallschutzgutachten erstellt.
Momentan wird eine Bauvoranfrage vorbereitet und zeitnah eingereicht, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht vorliegt. Die Planung, welche dem Bauvorbescheid zu Grunde liegt, ist in ihren wesentlichen Punkten so zu übernehmen, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens gewährleistet ist. Es ist daher nicht beabsichtigt die Leistungsphasen 1 gem. HOAI § 34 zu beauftragen. Aus der Leistungsphase 2 gemäß HOAI § 34 werden nur Teilpunkte der Leistungen aus Anlage 10 beauftragt die im Wesentlichen die Abstimmung und Koordination mit anderen fachlich an der Planung Beteiligten umfassen (siehe Anlage Mustervertrag).
Sämtliche planungsrelevanten Informationen, die sich aus der Projekthistorie ergeben haben werden den Teilnehmern in der Stufe zwei zur Verfügung gestellt.
Planungsbeginn ist im 4. Quartal 2022 vorgesehen. Der Baubeginn richtet sich nach dem Planungsfortschritt und ist für Mitte 2024 geplant.
Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung der einzelnen Leistungsphasen vor. Mit Abschluss des Vertrages für die Gebäudeplanung werden zunächst die Teilpunkte aus der Leistungsphase 2 sowie die Leistungsphasen 3 bis 4 gem. HOAI § 34 (siehe Anlage Mustervertrag) beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung der weiteren bzw. aller Leistungsphasen besteht nicht.
Durchgeführt wird ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb für Leistungen der Gebäudeplanung nach HOAI gemäß §§ 14, 17 VgV in Verbindung mit §§ 73 ff VgV. Das zweistufige Verfahren beinhaltet den öffentlichen Teilnahmewettbewerb (1. Stufe: Auswahlphase) und die Verhandlungsphase (2. Stufe: Angebotsabgabe und Verhandlungsgespräche).
Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung der einzelnen Leistungsphasen vor. Mit Abschluss des Vertrages für die Gebäudeplanung werden zunächst die Teilpunkte aus der Leistungsphase 2 sowie die Leistungsphasen 3 bis 4 gem. HOAI § 34 (siehe Anlage Mustervertrag) beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung der weiteren bzw. aller Leistungsphasen besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gebäudeplanungsleistungen, Neubau Ortsverwaltung und Feuerwehrgerätehaus Freiburg-Lehen
Ort: Grenzach-Wyhlen
NUTS-Code: DE139 Lörrach
Postleitzahl: 79639
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu II. 1.7. und V. 2.4 – Aufgrund § 39 Abs. 6 VgV ist die Angabe des Gesamtwertes nicht vorgesehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die grundsätzlichen Regelungen zu Nachprüfungsverfahren in den §§ 155 - 184 GWB wird verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]