Rahmenvertrag Bestattungsdienstleistungen Stadt Essen Referenznummer der Bekanntmachung: 22-373851-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Bestattungsdienstleistungen Stadt Essen
Die Stadt Essen als örtliche Ordnungsbehörde ist gem. § 8 Abs.1 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022) verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung von auf dem Gebiet der Stadt Essen verstorbenen Personen zu veranlassen, soweit die nach dem Gesetz bestattungspflichtigen Hinterbliebenen nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung veranlassen oder keine Angehörigen vorhanden sind. Der aktuelle Rahmenvertrag endet zum 31.12.2022.
Die Stadt Essen beabsichtigt daher, die Dienstleistung für die Durchführung von ordnungsbehördlich veranlassten Bestattungen im Rahmen eines offenen Verfahrens erneut zu vergeben.
Es soll ein Vertragspartner ausgewählt werden, der die unter Punkt 3 aufgeführten Leistungen umfassend und kompetent ab dem 01.01.2023 im Rahmen einer auf zwei Jahren abgeschlossenen Rahmenvereinbarung erbringt.
Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen
Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen und Einäscherungen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Grundsätzlich werden in Essen Feuerbestattungen veranlasst, die beim Krematorium von Grün und Gruga, Hellweg 95, 45279 Essen in Auftrag zu geben sind. Anschließend erfolgt die anonyme Bestattung auf einem Grabfeld auf dem Hellweg-Friedhof in Essen.
Nur soweit ein entsprechender Wille der/des Verstorbenen nachweislich vorliegt oder diese aus Gründen der Religionszugehörigkeit zwingend geboten ist, wird eine Erdbestattung beauftragt. Die Erdbestattung erfolgt in einem anonymen Reihenerdgrab auf dem Hellweg-Friedhof, in Ausnahmefällen kann auch eine Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgen.
So versucht das Ordnungsamt, Bestattungswünsche des oder der Verstorbenen oder auch von Freunden zu berücksichtigen, wenn etwaige Mehrkosten durch dieselben oder aus dem Nachlass bestritten werden können und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden.
Aus rechtlichen Gründen ist in vielen Fällen erforderlich, dass die Verstorbenen zunächst nur in einem wiederverwendbaren Transportbehältnis in die Sammelzelle beim Krematorium, Hellweg 95, 45279 Essen zur Aufbewahrung gebracht werden müssen, weil der endgültige Bestattungsauftrag erst nach Ablauf der 10-tägigen Bestattungsfrist erteilt werden kann. Sollten nachträglich Ange-hörige die Bestattung übernehmen und ein anderes Bestattungsunternehmen wählen, kann in diesen Fällen lediglich eine Überführungsfahrt abgerechnet werden.
Häufig werden Sterbefälle erst ein paar Tage nach Eintreten des Todes beim Ordnungsamt bekannt, so dass die Bearbeitung unter erhöhtem Zeitdruck erfolgen muss. Der Auftragnehmer muss daher in der Lage sein, den oder die Verstorbene innerhalb von 90 Minuten am Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort abzuholen und die erforderlichen Formalitäten unverzüglich durchzuführen. Die Sterbe-fälle verteilen sich nicht gleichmäßig auf das Jahr, so dass der Auftragnehmer logistisch in der Lage sein muss, an einem Tag mehrere Aufträge zu übernehmen. Er muss täglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr jederzeit erreichbar sein.
Sonderfälle:
Das Ordnungsamt behält es sich vor, im Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes Bestattungsunternehmen mit der Bestattung zu beauftragen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Vorsorgevereinbarungen mit einem anderen Bestattungsunternehmen bestehen oder Verstorbene einer islamischen oder jüdischen Gemeinde angehören.
- Überführung des Leichnams zum Krematorium, Hellweg 95, 45279 Essen oder zum Hell-weg-Friedhof, in Ausnahmefällen ausschließlich auf Veranlassung des Auftraggebers auch zu einem anderen Friedhof im Stadtgebiet Essen
- Durchführung der Beisetzung bei Erdbestattungen sowie Feuerbestattungen auf dem Hell-weg-Friedhof in Essen, wenn möglich aus dem Leichenwagen
- Einsargung (Auskleiden des Sarges mit Decke und Kissen, Totenhemd)
- Abschließende Erledigung aller Formalitäten beim Standesamt und bei der Friedhofsverwaltung, einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen und Urkunden
- Abmeldung bei Kranken- und Rentenversicherungsträgern
- Vorlage der Kosten für Totenschein, 2. Leichenschau, Friedhofsgebühren und sonstige erforderliche Kosten
- gesonderte Abholungen und Bringen von Unterlagen oder Vermögensgegenständen im Stadtgebiet bei der Polizei, Ordnungsamt, Heimen, Krankenhäusern und Betreuern
- Einzug von Bargeld, Einfordern und Abrechnen von Versicherungsleistungen und Bank-guthaben, ggf. Überweisung der städtischen Verwaltungsgebühren und Überschüssen mit bis zu drei gesonderten Verrechnungsschecks
- Abholen und Verwenden der durch die Stadtschreinerei, Elisenstr. 76, 45139 Essen, gefertigten Särge
- Rechnungstellung an Dritte, inkl. Verwaltungsgebühren, Kosten von Grün und Gruga und Kosten der Sarggestellung
Es besteht eine Option zur zweimaligen Verlängerung des Rahmenvertrages um jeweils ein weiteres Jahr zu den vereinbarten Rahmenvertragskonditionen. Wird der Rahmenvertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend bis maximal 31.12.2026.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.
Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1 der Bekanntmachung).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.