VMware ELA, perpetual Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: Z013-2022-0020
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.infokom.lvr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.lvr.de/NetServer/index.jsp
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lvr.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.lvr.de/NetServer/index.jsp
Abschnitt II: Gegenstand
VMware ELA, perpetual Lizenzen
Abschluss eines EVB-IT Überlassungsvertrages Typ A und eines EVB-IT
Dienstvertrages für den Kauf von VMware Lizenzen, nebst dazugehörender Wartung und Dienstleistungen.
LVR-InfoKom, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines
EVB IT Überlassungsvertrages Typ A für neue -VMware Lizenzen inkl. Wartung der Abschluss eines EVB-IT Pflege S Vertages für die Wartung des Bestandslizenzen und der Abschluss eines EVB IT Dienstvertrages (Kurzfassung) für dazugehörende Dienstleistungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die erforderliche Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung weist der Bieter durch die Vorlage eines Handelsregisterauszugs nach.
Bieter, die weder im Handelsregister noch in einem sonstigen öffentlichen Register eingetragen sind, haben auf dem Angebotsdeckblatt eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.
Der Bieter hat eine im Umfang und Deckungshöhe dem zu vergebenden Auftrag entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden von mindestens 2,5 Mio. EUR und für Vermögensschäden von mindestens 2,5 Mio. EUR nachzuweisen und zwar in Form einer aktuellen Bestätigung der Versicherung über die Deckung. Diese Bestätigung darf zum Angebotsabgabetermin nicht älter als 12 Monate sein.
- Liste verbundener Unternehmen;
- Liste der Nachunternehmer;
- Projekte und Referenzen: Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach § 46 VgV sind durch die Bieter mindestens zwei Referenzen in Form einer Liste aus den letzten drei Jahren (Stichtag: Ablauf der Angebotsfrist) vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Projekte mit einer für diese Ausschreibung vergleichbaren Größenordnung (mind. 1.500.000,00 € Netto) erbracht wurden. Bei Bietergemeinschaften dürfen die - mindestens - drei Projekte von unterschiedlichen Mitgliedern ausgeführt worden sein. Dabei ist es unerheblich, ob die dargestellten Projekte öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Auftraggebern zuzurechnen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.