Wach- und Sicherheitsdienstleistungen in drei Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Geflüchteten Referenznummer der Bekanntmachung: LRANOK-BESCH-2022_0009
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mosbach
NUTS-Code: DE127 Neckar-Odenwald-Kreis
Postleitzahl: 74821
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neckar-odenwald-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wach- und Sicherheitsdienstleistungen in drei Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Geflüchteten
Wach- und Sicherheitsdienstleistungen in drei Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Geflüchteten
Gemeinschaftsunterkunft Mosbach
74821 Mosbach
Wach- und Sicherheitsdienstleistungen in der Gemeinschaftsunterkunft Mosbach zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Geflüchteten.
Einmalig um 12 Monate.
Optionale Erhöhung bis zu 8.760 Stunden pro Vertragsjahr.
Bedingungen siehe Leistungsbeschreibung.
Gemeinschaftsunterkünfte Adelsheim und Buchen
74740 Adelsheim, 74722 Buchen
Wach- und Sicherheitsdienstleistungen in den Gemeinschaftsunterkünften Adelsheim und Buchen zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Geflüchteten.
Einmalig um 12 Monate.
Optionale Erhöhung bis zu 4.380 Stunden pro Vertragsjahr.
Bedingungen siehe Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Neben der Eigenerklärung des Bieters, dass keine zwingenden
und fakultativen Ausschlussgründe nach § 42 VgV i. V. m §§
123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) vorliegen und dass kein Bezug zu Russland nach Artikel
5k der Sanktions-Verordnung (EU) 2022/576 vorliegt, muss der
Bieter
— seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung durch
eine Eigenerklärung über die Eintragung in einem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des
Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR
Abkommens in dem der Bieter ansässig ist (z. B. Auszug aus
dem Handelsregister) vorlegen.
Gleichermaßen wird ein anderer Nachweis, aus der die erlaubte
Berufsausübung hervorgeht, akzeptiert.
— außerdem muss der AN spätestens zum Zeitpunkt des
Vertragsbeginns über die behördliche Erlaubnis gem. § 34a
Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Bewachungsverordnung
(BewachV) verfügen und diese über die gesamte
Vertragslaufzeit aufrechterhalten. Das Vorliegen der Erlaubnis
hat der AN dem AG nachzuweisen.
Hinweis: Die Eigenerklärungen sind auf der Anlage 2 -
Angebotsformular zu machen.
Der AG wird von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag
erteilt werden soll, einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister gem. § 150 a GewO sowie eine
Auskunft aus dem Wettbewerbsregister gem. § 6 WRegG
anfordern.
1) Eigenerklärung zum Umsatz in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren in dem Tätigkeitsbereich des
Auftrags.
2) Eigenerklärung einer Berufs- oder
Betriebshaftpflichtversicherung nach den gesetzlichen
Vorgaben gemäß § 34 a Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewO i.V.m. § 6
BewachV sowie § 14 BewachV bei Vertragsabschluss sowie
während der gesamten Vertragslaufzeit.
3) Eigenerklärung einer Haftpflichtversicherung für den Verlust
von Schlüsseln.
Hinweis: Die Eigenerklärungen sind auf der Anlage 1 -
Angebotsformular zu machen. Vor Zuschlagserteilung behält
sich der AG vor, vom Bieter entsprechende Nachweise
anzufordern und die Angaben zu überprüfen.
Zu 3) Die Deckungssumme für den Verlust von Schlüsseln
muss mind. [Betrag gelöscht] Euro je Schadensfall bei
Vertragsabschluss für die Dauer des Vertrages betragen.
1) Angabe von mindestens einer, maximal drei vergleichbaren
Referenzen über die Erbringung von
Sicherheitsdienstleistungen in einer Flüchtlingsunterkunft mit
24-Stunden-Besetzung. Die Vertragsdauer muss mindestens 12
Monate betragen haben und der Ausführungszeitraum darf
nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Der AG ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf
Richtigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden
Ansprechpartnern Informationen über das Referenzobjekt
einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen ergeben, die den
Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren
Verfahren aufgrund mangelnder Eignung nach § 124 Abs. 1 Nr.
9 lt. c GWB ausgeschlossen werden.
2) Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des
Unternehmens, insbesondere in Bezug auf die Qualifikation der
Mitarbeiter sowie auf die Planung und Steuerung
organisatorischer Abläufe.
Hinweis: Die Eigenerklärungen sind auf der Anlage 2 -
Angebotsformular zu machen. Vor Zuschlagserteilung behält
sich der AG vor, vom Bieter entsprechende Nachweise
anzufordern.
zu 1) Es muss mindestens ein vergleichbarer Referenzauftrag
mit der Dauer von min. einem Jahr in den letzten 36 Monaten
angegeben werden.
Behördliche Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Bewachungsverordnung (BewachV).
Konkrete Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind insbesondere unter Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung aufgeführt.
Bei Maßnahmen in Baden-Württemberg kommt das Tariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG-BW) zur Anwendung. Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmer müssen sich vor Beauftragung zur Einhaltung der unter Teil 4 der Anlage 2 - "Angebotsformular" genannten Anforderungen verpflichten.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen stehen auf der Vergabeplattform https://www.auftragsboerse.de zum Download zur Verfügung. Die
gesamte Kommunikation zwischen Bieter und Vergabestelle
wird das Modul Bietercockpit der Vergabeplattform
abgewickelt.
Die Angebote sind auf dieser Vergabeplattform und zwingend
über die bereitgestellten Formblätter einzureichen.
Eingehende Bieterfragen müssen der Vergabestelle bis
spätestens 04.10.2022, 10:00 Uhr vorliegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbschränkungen (GWB), hinsichtlich der Einleitung
von Rechtsbehelfen wird auf den Wortlaut des § 160 GWB
verwiesen.
§ 160 - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §
134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn
der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur
Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein,
wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er
die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen
wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen
und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die
Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der
Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
soll, umfassen.