Lieferung von 2 LKW-Mannschaftswagen Referenznummer der Bekanntmachung: 00.11.99-05705
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 172-486739)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Velen
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46342
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-borken.de
Adresse des Beschafferprofils: www.kreis-borken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 2 LKW-Mannschaftswagen
Lieferung von 2 LKW-Mannschaftswagen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Daher gilt folgende Preisgleitklausel:
Die Klausel gilt für den gesamten Auftragswert.
Grundlage für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen ist der Preisindex für Kranwagen, Schneespezialfahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, GP-Nr. 29 10 5 des Statistischen Bundesamtes. Veröffentlicht wird der Index in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage www.destatis.de festgeschrieben.
Der Mehraufwand wird durch Multiplikation des Auftragswertes mit dem Quotienten aus dem Preisindex für Kranwagen, Schneespezialfahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, GP-Nr. 29 10 5 des Statistischen Bundesamtes vom Monat der mangelfreien Abnahme der Lkw (für Juli 2022 liegt der Wert z.B. bei 113,4) und dem Monat der Eröffnung der Angebote An den Mehraufwendungen (= steigender Index) wird der Auftragnehmer beteiligt. Seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. ohne Umsatzsteuer. Bei Minderaufwendungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. einzubehalten.
Preisgleitklausel
Aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine und der in der Folge verhängten weltweiten Sanktionen gegen
Russland sind derzeit teils erhebliche Preissteigerungen zu verzeichnen. Die stark volatilen Preise, die derzeit
zu beobachten sind, bedeuten für die Unternehmen jedoch ein nur schwer kalkulierbares Risiko.
Daher gilt folgende Preisgleitklausel:
Die Klausel gilt für den gesamten Auftragswert.
Grundlage für die Berechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen ist der Preisindex für Kranwagen,
Schneespezialfahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, GP-Nr. 29 10 5 des
Statistischen Bundesamtes. Veröffentlicht wird der Index in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage
www.destatis.de festgeschrieben.
Der Mehraufwand wird durch Multiplikation des Auftragswertes mit dem Quotienten aus dem Preisindex für
Kranwagen, Schneespezialfahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, GP-Nr. 29 10
5 des Statistischen Bundesamtes, vom Monat der mangelfreien Abnahme der Lkw (für Juli 2022 liegt der
Wert z.B. bei 113,4) und dem Monat der Eröffnung der Angebote berechnet. An den Mehraufwendungen (=
steigender Index) wird der Auftragnehmer beteiligt. Seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. ohne Umsatzsteuer.
Bei Minderaufwendungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten Aufwendungen von seinem
Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. einzubehalten.