Wach- und Sicherheitsdienst für die städt. Obdachlosenunterkünfte 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: S-KLEVE-2022-0078
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kleve
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47533
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kleve.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wach- und Sicherheitsdienst für die städt. Obdachlosenunterkünfte 2023
Wach- und Sicherheitsdienst für die städt. Obdachlosenunterkünfte in der Zeit vom 01.01.2023 - 31.12.2023
47533 Kleve, Obdachlosenunterkünfte Selfkant 11, Stiller Winkel 18, Jülicher Straße 6 und 8
Wach- und Sicherheitsdienst für die folgenden städtischen Obdachlosenunterkünfte in der Zeit vom 01.01.2023 - 31.12.2023: Für die städtische Obdachlosenunterkunft Selfkant 11 soll ein täglicher 18-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienst (1 Person) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 10.00 Uhr (insgesamt 6570 Stunden) eingerichtet werden. Optional soll die Überwachung auf 24 Stunden täglich ausgeweitet werden. Für die städtischen Obdachlosenunterkünfte (Stiller Winkel 18, Jülicher Straße 6 und Jülicher Straße 8) soll ein Wach- und Sicherheitsdienst (1 Person) täglich für insgesamt 2 Stunden innerhalb des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr durchgeführt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wach- und Sicherheitsdienst für die städt. Obdachlosenunterkünfte 2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50764
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig,soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Es wird zudem auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.