Möbelausstattung, Rahmenvereinbarungen Referenznummer der Bekanntmachung: BWBM-2022-0043
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Möbelausstattung, Rahmenvereinbarungen
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von elektromotorischen Sitz-Steh-Arbeitstischen, Auftischwänden / Akkustikpaneelen am Arbeitstisch, Pickup Containern, Querrollladenschränke, Homeoffice Bürostühlen und Bürodrehsesseln im Zeitraum 01.11.2022 bis 31.10.2025
Büromöbel, Rahmenvereinbarung
BwBM-Zentrale Köln
Edmund-Rumpler Straße 8-10
51149 Köln
Elektromotorischer Sitz-Steh-Arbeitstisch
Mindestbestellmenge:
150 Stück
zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 50 Stück
maximale Bestellmenge: 300 Stück
Auftischwand / Akkustikpaneele am Arbeitstisch
Mindestbestellmenge: 110 Stück
zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 110 Stück
maximale Bestellmenge: 330 Stück
Pickup Container
Mindestbestellmenge: 80 Stück
zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 31 Stück
maximale Bestellmenge: 166 Stück
Querrollladenschrank
Mindestbestellmenge: 50 Stück
zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 20 Stück
maximale Bestellmenge: 105 Stück
Homeoffice Bürodrehstuhl Rahmenvereinbarung
BwBM-Zentrale Köln
Edmund-Rumpler Straße 8-10
51149 Köln
Homeoffice Bürostuhl
Mindestbestellmenge: 40 Stück
zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 20 Stück
maximale Bestellmenge: 90 Stück
Bürodrehsessel, Rahmenvereinbarung
BwBM-Zentrale Köln
Edmund-Rumpler Straße 8-10
51149 Köln
Bürodrehsessel
Mindestbestellmenge: 80 Stück
zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 80 Stück
maximale Bestellmenge: 240 Stück
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1a) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und 124 GWB (Erklärungen unter Verwendung der Anlage Eigenerklärungen);
1b) Erklärung, dass die Vorgaben der EU-Russland-Sanktionen auf Grundlage von Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 eingehalten werden. Für die Erklärung ist Anlage "ANLAGE-Eigenerklärung-VO-2022-833" zu verwenden
1c) aktueller, vollständiger Handelsregisterauszug (bei Angebotsabgabe nicht älter als 12 Monate);
Weiter siehe sonstige Informationen im Dokument Aufforderung zur Angebotsabgabe; zusätzliche Angaben in der Bekanntmachung
2a) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens der letzten 3 Geschäftsjahre,
2b) Eigenerklärung über den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, der letzten 3 Geschäftsjahre sowie
(Die unter III.1.2 der Vergabebekanntmachung verlangten Nachweise sind grundsätzlich zum Nachweis der Eignung vorzulegen, sofern sie nicht innerhalb von sechs Monaten vor Angebotsabgabe eingereicht wurden. Andernfalls genügt die Angabe des Vergabeverfahrens, zu dem die jeweiligen Unterlagen vorgelegt wurden.)
Weiter siehe sonstige Informationen im Dokument Aufforderung zur Angebotsabgabe; zusätzliche Angaben in der Bekanntmachung
3a) Liste der wesentl. in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die in Art u. Umfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Lieferumfanges, der Leistungszeit sowie der öffentlichen o. priv. Auftraggeber mit Kontaktdaten;
Weiter siehe sonstige Informationen im Dokument Aufforderung zur Angebotsabgabe; zusätzliche Angaben in der Bekanntmachung
Referenz(en):
Los 1: Leistungen, die in der Art vergleichbar sind
Los 2: Leistungen, die in der Art vergleichbar sind
Los 3: Leistungen, die in der Art vergleichbar sind
Detaillierte Anforderungen siehe Übersicht Geforderte Nachweise, Erläuterungen zu Abschnitt A
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
weitere Information zu III 1.1), III 1.2) und III 1.3): Die Nichtvorlage der in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise bis zum Ablauf der Angebotsfrist führt nicht zum automatischen Ausschluss des Angebots. Die BwBM kann im Rahmen der Angebotsprüfung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von den Bietern nicht oder nicht vollständig eingereichte Eignungsnachweise unter Setzung einer Ausschlussfrist nachfordern. Es besteht kein Anspruch der Bieter auf Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Vergabestelle.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.