ZAW - Notfallsanitäter/-in Leipzig - ML 733 Referenznummer der Bekanntmachung: 6002352956-BAPersBw
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 50737
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
ZAW - Notfallsanitäter/-in Leipzig - ML 733
Ausbildung zum/zur "Notfallsanitäter/in" im Bereich der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung (ZAW)
Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zur Vorbereitung auf die Erlaubnisprüfung zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter.
Dazu gehört die Vermittlung von Fachwissen, Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung, die Betreuung und Ausbildung während des Praktikums und die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen.
Die Ausbildung soll vorbehaltlich der Bedarfsentwicklung der Streitkräfte einmal jährlich, im September eines jeden Jahres stattfinden.
Die Gesamtdauer der Maßnahme einschließlich Praktika sowie Prüfungsvorbereitung und Prüfung beträgt 36 Monate.
Leipzig
Es ist beabsichtigt, einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren zuzüglich einer Verlängerungsoption von einem Jahr abzuschließen.
Beginn: 05. September 2023
Vertragsende: 04. September 2027
Bei Verlängerungsoption von 1 Jahr:
04. September 2028
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit