Ausschreibung von Busverkehrsleistungen im Stadtbusverkehr Bad Salzuflen Referenznummer der Bekanntmachung: 66/2022/26
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Salzuflen
NUTS-Code: DEA45 Lippe
Postleitzahl: 32105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadt-bad-salzuflen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung von Busverkehrsleistungen im Stadtbusverkehr Bad Salzuflen
Stadt Bad Salzuflen
Die Stadt Bad Salzuflen beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 ÖPNVG NRW einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Bad Salzuflen zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen öffentlichen Personenverkehrsdienste (ÖPNV) des Stadtbus Bad Salzuflen. Es handelt sich nachfolgend um die Verkehrsdienste auf den derzeitigen Linien 941, 942, 943, 946, 947 und 949 im Stadtgebiet von Bad Salzuflen. Die umfassten Verkehrsleistungen sind im ergänzenden Dokument (vgl. Abschnitt II.2.7) näher beschrieben.
Die Verkehrsleistung beträgt insgesamt ca. 450.000 Fahrplankilometer. Zur Leistungserbringung ist der Einsatz von 6 emissionsfreien (=batterieelektrischen) 12m-Stadtlinienbussen auf den Taktlinien 941, 942, 943 und 947, sowie von mind. 7 Stadtlinienbussen (Euro-VI) für die zusätzliche Schulbedienung insbesondere auf den Linien 946 und 949 erforderlich.
Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne der §§ 44 und 50 PBefG). Der ÖDA wird Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus dem Saubere-Fahrzeuge Beschaffungs-Gesetz und dem Behindertengleichstellungsgesetz resultieren. Insbesondere ist der Einsatz von 6 emissionsfreien (=batterieelektrisch betriebenen) niederflurigen und barrierefreien Stadtlinienbussen Klasse I (vgl. UNECE R107) vorgegeben. Im Übrigen sind auch bei Schulverstärkern (7 Fahrzeuge) ausschließlich niederflurige und barrierefreie Stadtlinienbusse der Klasse I einzusetzen, die mind. die Abgasnorm Euro-VI erfüllen.
Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf die Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge wird dadurch jedoch nicht unter das Niveau des Status quo absinken. Zur Vergabe kommt daher ein Fahrplanangebot, das vom Umfang her mindestens dem Status quo entspricht. Das Angebot des Status quo gilt somit als Mindestfahrplan-Angebot, dass hinsichtlich der Nutzkilometer-Leistung und den Fahrzeug-Einsatz (vgl. vorstehender Absatz) nicht unterschritten werden darf. Die Stadt Bad Salzuflen kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als „Gesamtleistung“ im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Eine etwaige Losaufteilung im Vergabeverfahren bleibt hiervon unberührt.
Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die Betriebsführerschaft für die in von diesem Vertrag umfassten Verkehre auf die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH, Uferstraße 36–44, 32108 Bad Salzuflen, zu übertragen. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards (insbes. bzgl. der einzusetzenden Fahrzeuge)festgelegt. Diese sind im ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG), das als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht. (https://www.stadt-bad-salzuflen.de/stadt-und-rathaus/veroeffentlichungen/vergaben-und-ausschreibungen?wysiwyg=true)
Die im ergänzenden Dokument festgelegten Vorgaben und Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards (insbes. bzgl. der einzusetzenden Fahrzeuge) sind verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG und damit ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags bzw. von Anträgen, die keine verbindliche Zusicherung zu deren Erfüllung enthalten.
Hinweis für die Frist für etwaige eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Bad Salzuflen geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Bad Salzuflen ist. Aus Sicht der Stadt bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.