2022-66 Implementierung eines Betriebsführungssystems Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-66 WBD
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2022-66 Implementierung eines Betriebsführungssystems
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR beabsichtigen Rahmen dieser
Ausschreibung die Identifikation eines Anbieters für die Implementierung eines Betriebsführungssystems für die Pumpwerke / Sonderbauwerke sowie Kläranlagenbetrieb. Das Betriebsführungssystem soll in erster Linie zur Verbesserung der
betrieblichen Dokumentation dienen und gleichzeitig die administrativen Arbeiten auf ein Minimum reduzieren. Den technischen Mitarbeitern soll es durch die einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen
führen und gleichzeitig als Informationsquelle dienen.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Schifferstraße 190 47059 Duisburg
- Einführung einer Betriebsführungssoftware
(Veranlassung und Zielsetzung der Umstellung)
Das Auftragswesen von Instandhaltungsmaßnahmen, hierzu gehören z.B. Pumpwerke und Regenbecken der Sonderbauwerke und Kläranlagen, wird bislang bei der WBD-AöR größtenteils
manuell bearbeitet. Aufgrund der immer steigenden Anforderungen hinsichtlich der Erfüllung und rechtssicheren Dokumentation von Instandhaltungsmaßnahmen an abwassertechnischen Anlagen, ist eine IT - gestützte Betriebsführung notwendig.
Das Betriebsführungssystem soll in erster Linie zur Verbesserung der betrieblichen Dokumentation dienen und gleichzeitig die administrativen Arbeiten auf ein Minimum reduzieren. Den technischen Mitarbeitern soll es durch die einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen führen und gleichzeitig als Informationsquelle dienen.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Lösung sich möglichst leicht in die Systemlandschaft der WBD integrieren lässt. Das heißt, die Lösung muss sich insbesondere in die bestehende SAP und GIS Umgebung integrieren lassen, um Informationen aus bestehenden Lösungen verfügbar zu machen und Leistungen und Aufwände in diese Umgebung zurückmelden zu können.
Gesucht wird deshalb eine Lösung, die sich als Aufsatz direkt im SAP abbilden lässt. Die Implementierung findet in einem S/4 HANA System-Umgebung statt.
Weitere Details können aus dem Lastenheft entnommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Implementierung eines Betriebsführungssystems
Ort: Hannover
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDBDEDL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht][gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.