iKWK Gewerk 1 Wärmepumpenanlage - HKW Hafen Referenznummer der Bekanntmachung: 360220824B
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-muenster.de/
Abschnitt II: Gegenstand
iKWK Gewerk 1 Wärmepumpenanlage - HKW Hafen
Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb einer Wärmepumpenanlage. Optional werden Wartungsleistungen mit vergeben.
Stadtwerke Münster GmbH Am Mittelhafen 11 48155 Münster
Die Stadtwerke Münster GmbH beabsichtigt, im bestehenden Heizkraftwerk eine innovative Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (iKWK) zu errichten. iKWK-Anlagen sind besonders energieeffiziente Systeme, bei denen hocheffiziente KWK-Anlagen in Verbindung mit regenerativen Wärmeerzeugern und einer Elektrokesselanlage betrieben werden.
Als regenerativer Wärmeerzeuger soll eine Wärmepumpenanlage (WP) zum Einsatz kommen. Die WP soll die Umweltwärme aus dem Wasser des Dortmund-Ems-Kanals nutzen, welches über das bestehende Entnahmebauwerk des Kraftwerksystems entnommen werden kann. Hierzu soll die WP an das bestehende Primärkühlwassersystem (Kanal) angeschlossen werden.
Die thermische Heizleistung der WP soll in der Größenordnung von 2 MWth liegen. Die WP soll Fernwärmewasser mit einer VL-Temp. von bis zu 100 °C (Außentemperatur geführt) zur Verfügung stellen.
Detailliertere Auskünfte zu den Rahmenbedingungen sind den Teilnahmeunterlagen zu entnehmen, die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Das Formular "Teilnahmeantrag" ist bei der oben genannten Kontaktstelle per Mail anzufordern. Daraufhin wird das vorgenannte Formular mit den Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen, ebenfalls per Mail zugeschickt. Vom Interessenten ist hierfür eine Mailadresse anzugeben. Der Teilnahmeantrag ist dann beim Auftraggeber einzureichen. Fehlen Unterlagen in einem Teilnahmeantrag, behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausdrücklich vor. Ein Anspruch auf die Nachforderung bzw. Berücksichtigung fehlender oder unvollständiger Angaben ist hieraus nicht abzuleiten. Ausländische Bieter haben die entsprechenden Registerauszüge, Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, in die deutsche Sprache übersetzte Form (vereidigter Dolmetscher) vorzulegen und deren Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Nach Eingang wird der Teilnahmeantrag des Bewerbers mit allen Unterlagen, Nachweisen und Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und damit eine grundsätzliche Eignung des Bewerbers festgestellt bzw. nicht festgestellt.
Eignungskriterien gemäß "Teilnahmeantrag"
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYRJ9WP4
Ort: Münster
Land: Deutschland
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."