Mikroskop-Scanner TissueFAXS SQL 120 Slides Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-116
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.med.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mikroskop-Scanner TissueFAXS SQL 120 Slides
Das Universitätsklinikum Heidelberg, Chirurgie, Sektion Chirurgische Forschung, beabsichtigt die Anschaffung eines TissueFAXS SQL 120 Objekträger- Mikroskops der Fa. Tissuegnostics für die Quantifizierung schneller und akkurater Expressionsprofile in Tumorgewebe, Studie ESPAC6/7.
Universitätsklinikum Heidelberg, Chirurgie, Sektion Chirurgische Forschung, Im Neuenheimer Feld 365, 69120 Heidelberg
Das Universitätsklinikum Heidelberg, Abteilung Chirurgie, Sektion Chirurgische Forschung, beabsichtigt die Anschaffung eines TissueFAXS SQL Mikroskop-Scanners der Fa. Tissuegnostics für die Quantifizierung schneller und akkurater Expressionsprofile in Tumorgewebe im Rahmen der Studie ESPAC6/7. Die Spezifikation des Systems umfasst: konfokales Mikroskop mit punktförmiger Lichtquelle/Fluoreszenzquelle/ LED Technologie mit unterschiedlichen Wellenlängen für die Anregung der häufigst eingesetzten Fluorchromen wie FITC,DAPI,CY3,CY5 usw/ Multiplexing mit SpectraSplitFiltersatz für 7-fache Fluoreszenz/ FluroeszenzMode / /Quantitative Analyse / Slide Scanner mit bis zu 120 Objekträgern/ Schneller Scanner/ Analyse von Einzelzellen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die Prüfung des Marktes vergleichbarer Systeme unter den genannten Systemanforderungen aus II. 2.4 ergab: Bei Mikroskop-Scannern vergleichbarer Spezifikation erfüllt ausschließlich das System TissueFAXS SQL alle Anforderungen in toto. Hierbei stellen sich die Merkmale konfokaler und multiplex Mode in Verbindung mit Multiplex System mit 7 verschiedenen Fluorchromen sowie die Auslegung mit 120 Objektträgern als Alleinstellungsmerkmale des ausgewählten Systems dar. Somit wird §14 Abs. 4 Nr. 2b erfüllt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Mikroskop-Scanner Tissue FAXS SQL,120 Slides
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Vienna
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: 1020
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.