Empfangsdienste für die NRW.BANK in Düsseldorf Referenznummer der Bekanntmachung: 509
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Empfangsdienste für die NRW.BANK in Düsseldorf
NRW.BANK an deren folgenden Standorten in Düsseldorf:
a. Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf;
b. Ernst-Gnoß-Straße 25, 40219 Düsseldorf;
c. Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf.
Der Empfang der NRW.BANK dient als erste Anlaufstelle für Besucher, Dienstleister und andere externe sowie interne Gäste und Mitarbeiter. Das erfordert einen ausgeprägten Service-, Repräsentations- und Dienstleistungsbezug.
Der NRW.BANK kommt es deshalb auf den Einsatz von Empfangskräften mit erheblich überdurchschnittlicher Qualifikation und Erfahrung im Empfangs- sowie im Service-, Repräsentations- und Dienstleistungsbereich an, die hoch motiviert sind und tatsächlich auch für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages zur Verfügung stehen werden. Die Qualität der eingesetzten Empfangskräfte hat einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung.
Hierdurch müssen sich die vorgesehenen Empfangskräfte deutlich von Personal abgrenzen, das im Wesentlichen auf Sicherheitsdienste (bzw. reine Zutrittskontrollen) spezialisiert ist. Für Sicherheitsdienste hat die NRW.BANK einen gesonderten Dienstleister.
Alle eingesetzten Empfangskräfte bedürfen - auch im Vertretungsfalle - vor ihrem Einsatz der Zustimmung der NRW.BANK und der Einweisung; hierfür muss die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit jederzeit ein hinreichend großes, eingewiesenes Empfangskräfte-Team vorhalten.
Die termingerechte Bereitstellung vertragsgemäßer Empfangskräfte zum vertraglich vorgesehenen Leistungsbeginn und während der Vertragslaufzeit ist wesentliche Vertragsgrundlage.
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf a. Kavalleriestraße 22, 40213 Düsseldorf;
b. Ernst-Gnoß-Straße 25, 40219 Düsseldorf;
c. Herzogstraße 15, 40217 Düsseldorf.
Im Rahmen des Vertrages erbringt die Auftragnehmerin Empfangsdienstleistungen für die NRW.BANK. Der Empfang dient als erste Anlaufstelle für Besucher, Dienstleister und andere externe sowie interne Gäste und Mitarbeiter.
Die von der Auftragnehmerin eingesetzten Empfangskräfte müssen mit ihren fachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie mit ihrem persönlichen Auftreten den hohen Erwartungen im Bankenumfeld gerecht werden.
Deshalb schließt die Leistungserbringung ein aktives, zugewandtes, demonstrativ freundliches, interessiertes und kompetentes Auftreten ebenso ein, wie eine angenehme äußere Erscheinung und die Fähigkeit, die Besucher aus eigener Überzeugung heraus zu begeistern.
Die hierfür erforderliche ausgeprägte Serviceorientierung sowie ein Höchstmaß an Identifizierung mit der Aufgabenstellung, sind bei jedem Teammitglied durch die Auftragnehmerin sicherzustellen.
Die vertragsgegenständlichen Empfangsdienstleistungen umfassen jeweils:
a. die Funktion der ersten Anlaufstelle für Gäste und Dienstleister,
b. die Ausübung der Hausherrenfunktion im Rahmen des Welcome Managements,
c. die Erbringung von Auskunfts- und Informationsservices, insbesondere bei Fragen zur NRW.BANK (im Rahmen des laut Dienstvereinbarung zulässigen Umfangs),
d. die Vermittlung von Dienstleistungen für Besucher und Gäste der NRW.BANK, z. B. Reservierung oder Beschaf-fung von Tickets für Veranstaltungen, Apotheken- oder Blumenservice, Restaurantreservierung, Hotelbuchung etc.,
e. die Unterstützung der NRW.BANK bei Veranstaltungen, z.B. Vorbereiten von Veranstaltungsräumen, Begleitung von Gästen in Konferenz- oder Besprechungsräumen,
f. das Besuchermanagement mit Anmeldung, Kontrolle, Weiterleitung, Abmeldung und Dokumentation, einschließlich der Ausstellung von Besucherausweisen,
g. die Steuerung und Zuteilung der Besucherparkplätze,
h. die Verwaltung, Ausgabe und Dokumentation von Zutrittsausweisen, Schlüsseln etc. für regelmäßig tätige Dienst-leister der NRW.BANK (z.B. Reinigungskräfte),
i. die Bestellung von Taxi- oder anderen Transportdienstleistungen,
j. die Entgegennahme von Störmeldungen aus den vorhandenen Systemen und Einleitung von entsprechenden Maß-nahmen gemäß definierten Notfallplänen,
k. die Überwachung der Aufzeichnung der Videokameras aus dem Außenbereich und die Bedienung der Gegensprech-anlagen, die für die Zutrittsregelung ins Gebäude erforderlich sind,
l. die Annahme von Aufzugsnotrufen und Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen,
m. die Auslösung von Alarmen im Notfall und die Benachrichtigung der in Notfällen zu unterrichtenden Personen,
n. Verständigen von Rettungs- und Sicherheitsdienst im Bedarfsfall,
o. Unterstützung der NRW.BANK im Fall einer Gebäuderäumung laut Alarmierungsplan und Dienstanweisung,
p. die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Bedarfsfall,
q. die Erst-Aufnahme und Dokumentation von innerbetrieblichen Unfällen und ggf. Einweisung der Helfer und Ret-tungskräfte im unmittelbaren Zugriffsbereich, sowie die anschließende Übergabe an die NRW.BANK,
r. die Meldung technischer und brandschutztechnischer Mängel im Arbeitsbereich an die Auftragnehmerin, sofern sol-che im Rahmen der Leistungserbringung festgestellt werden,
s. die temporäre Übernahme der Telefonzentrale,
t. die Mietwagenübernahme und -rückgabe an den Verleiher, sowie Information und Weiterleitung an den internen Mietwagenbesteller,
u. die Ausführung von Post- und Botendiensten im Rahmen des Postaustauschs,
v. die selbstständige Organisation des Arbeitsplatzes und achten auf Sauberkeit und Ordnung im Umfeld des Arbeits-platzes,
w. die Annahme und Weiterleitung von Fundsachen,
x. die Übernahme anlassbezogener (z.B. pandemiebedingter) Datenerfassungen oder ähnliche Aufgaben, insbesondere:
i. Erfassung von Impf-/Genesenen-/Teststatus interner und externer Mitarbeiter
ii. Erfassung von Besuchernachweisen zum Impf-/Genesenen-/Teststatus
iii. Erfassung der Ausgabe von Selbsttests und Schutzmasken
y. die Teilnahme an regelmäßigen Trainings und Schulungen mit Bezug zu Empfangs-, Service- und Repräsentations-diensten (insbesondere Etikette).
1. Dieser Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung. Beginn der vertraglich vorgesehenen Empfangsdienste ist der am 1. März 2023. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum 31. Dezember 2025. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. § 625 BGB findet keine Anwendung. § 133 GWB bleibt unberührt.
2. Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages durch die Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.
1. Mit jedem Angebot zwingend vorzulegende Unterlagen
Nr. Unterlage
1 Vordruck 01 Angebotsvordruck
2 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung*
3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen*
4 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG*
5 Vordruck 04b Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 *
6 Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner
7 Vordruck 07 Preisblatt
8 Vordruck 07a Stundenkalkulationsblatt*
8 Vordruck 08 Qualitätskonzept
10 Nachweis der erlaubten Berufsausübung*/***
11 Handelsregisterauszug*
2. Nur vorzulegen, soweit für das Angebot relevant
Nr. Unterlage
1 Vordruck 02 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung
2 Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe**
3 Vordruck 05a Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher**
4 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für Nachunternehmer**
5 Vordruck 04a Eigenerklärung § 19 Abs. 3 MiLoG des Nachunternehmers**
6 Vordruck 07a Stundenkalkulationsblatt**
7 Nachweis der erlaubten Berufsausübung**/***
8 Handelsregisterauszug des Nachunternehmers**
* Bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied.
** Bei mehreren Nachunternehmern vorzulegen für jeden Nachunternehmer.
*** Nur bei erlaubnispflichtigen Berufen.
Folgende Regelungen werden mit § 2 des Vertrags vereinbart:
1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, bei der Vertragserfüllung nur solche Empfangskräfte einzusetzen, die die in der Anlage 02: Leistungsbeschreibung vorausgesetzte und die ihr in der Anlage 14: Qualitätskonzept der Auftragnehmerin zugesagte Qualifikation und Erfahrung besitzen.
2. Die Auftragnehmerin hat der NRW.BANK spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die für die Vertragserfüllung vorgesehenen, vertragsgemäßen Empfangskräfte namentlich zu benennen und persönlich vorzustellen. Mit der Benennung hat die Auftragnehmerin der NRW.BANK jeweils in Textform Kurzprofile dieser Empfangskräfte zu übergeben und der NRW.BABK nachzuweisen, dass die Empfangskräfte über die von ihr zugesagte sowie die in der Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Qualifikation und Erfahrung verfügen. Damit einhergehend hat die Auftragnehmerin der NRW.BANK für jede Empfangskraft ein polizeiliches Führungszeugnis im Original zur Einsicht vorzulegen, das bei Vorlage nicht älter als sechs Monate sein darf.
3. Die NRW.BANK ist dazu berechtigt, die ihr nach Absatz 2 benannten Empfangskräfte abzulehnen, wenn diese nicht über die in der Anlage 02: Leistungsbeschreibung vorausgesetzte und die von der in der Anlage 14: Qualitätskonzept der Auftragnehmerin zugesagte Qualifikation und Erfahrung besitzen. Die Ablehnung hat in Textform zu erfolgen und ist zu begründen. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten der Auftragnehmerin, die hinsichtlich der Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung vorausgesetzten und von ihr zugesagten Qualifikation und Erfahrung darlegungs- und beweispflichtig ist.
4. Soweit Auftragnehmerin die Frist zur Benennung vertragsgemäßer Empfangskräfte nach Absatz 2 versäumt oder die NRW.BANK benannte Empfangskräfte nach Absatz 3 berechtigter Weise ablehnt, hat die Auftragnehmerin der NRW.BANK unverzüglich Empfangskräfte zu benennen, die die von ihr zugesagte und die in der Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Qualifikation und Erfahrung erfüllen. Die Benennung muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erfolgen. Im Weiteren gilt Absatz 2 entsprechend.
5. Die Auftragnehmerin verspricht der NRW.BANK die Zahlung einer Geldsumme in Höhe von EUR 10.000 als Vertragsstrafe für den Fall, dass sie der NRW.BANK entgegen ihrer Verpflichtung aus Absatz 2 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die für die Vertragserfüllung vorgesehenen, vertragsgemäßen Empfangskräfte vollständig benennt und nachweist, dass alle benannten Empfangskräfte die von ihr zugesagte und die in der Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Qualifikation und Erfahrung besitzen. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin der NRW.BANK nachweist, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6. Die Auftragnehmerin verspricht der NRW.BANK die Zahlung einer weiteren Geldsumme in Höhe von EUR 25.000 als Vertragsstrafe für den Fall, dass sie der NRW.BANK entgegen ihrer Verpflichtung aus Absatz 4 nicht bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 die für die Vertragserfüllung vorgesehenen, vertragsgemäßen Empfangskräfte vollständig (nach-) benennt und nachweist, dass alle benannten Empfangskräfte die von ihr zugesagte und die in der Leistungsbeschreibung vorausgesetzte Qualifikation und Erfahrung besitzen. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin der NRW.BANK nachweist, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der NRW.BANK bleiben von den vorstehenden Absätzen 5 und 6 unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird nicht auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
8. Die vorstehenden Absätze sind im Falle des Wechsels von Empfangskräften während der Vertragslaufzeit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vorstellung jeweils 14 Kalendertage vor dem Einsatz bei der NRW.BANK zu erfolgen hat und die Nachbenennungsfrist weitere 14 Kalendertage beträgt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter und Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen, sofern ihr Beruf erlaubnispflichtig ist.
Der Nachweis muss als Scan der Originalurkunde oder elektronischer Registerauszug vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass die erlaubte Berufsausübung in Deutschland grundsätzlich nicht durch einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden kann. § 50 VgV bleibt unberührt.
Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abgeben, sofern entsprechende Angaben gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV verfügbar sind.
Die Erklärung muss auf dem erstellten Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist der Vordruck 03 für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. § 50 VgV bleibt unberührt. Auf § 45 Abs. 5 VgV wird hingewiesen.
Der Umsatz des Bieters bzw. der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im Tätigkeitsbereich des Auftrages muss in die letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils mindestens 2.500.000 EUR betragen haben. Tätigkeitsbereich des Auftrages sind ausschließlich Empfangsdienste (= Hauptaufgabe: Besuchermanagement; nicht lediglich die Zutrittskontrolle).
Nachweis von geeigneten Referenzen des Bieters über früher ausgeführte Dienstleistungen in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum) erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Erbringungszeitraumes sowie des Empfängers (Referenzkunde mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift). Anonymisierte Angaben sind nicht zulässig.
Der Nachweis muss durch Eigenerklärung auf dem Vordruck 03 erfolgen. Bei Bietergemeinschaften ist der Vordruck 03 für jedes Mitglied gesondert vorzulegen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Nachzuweisen sind mindestens fünf geeignete Referenzen. Angegebene Referenzen werden nur dann als geeignet anerkannt, wenn sie jeweils sämtlich folgende Merkmale aufweisen:
- Empfangsdienste (= Hauptaufgabe: Besuchermanagement, nicht lediglich die Zutrittskontrolle)
- für ein Objekt mit jahresdurchschnittlich mindestens 300 Nutzern (Mitarbeitenden, Studierenden, Gästen etc.) am Standort der Leistungserbringung
- über mindestens ein abgeschlossenes Leistungsjahr im Referenzzeitraum.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen / Sanktionstatbeständen
a) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). § 50 VgV bleibt unberührt.
b) Zum Nachweis dessen, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bieter die Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Vordruck 04b abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DAB2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.