Universitätsklinikum Münster - 2170_19_844 Chirurgische Klinik - Erweiterung Ostflügel - G30 Systemausbau Intensivstation Referenznummer der Bekanntmachung: 844-G30
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 251830
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ukm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsklinikum Münster - 2170_19_844 Chirurgische Klinik - Erweiterung Ostflügel - G30 Systemausbau Intensivstation
Systemausbau Intensivstation
Universitätsklinikum Münster Albert-Schweitzer-Campus 1, Geb. D5 48149 Münster Chirurgische Klinik, Gebäude 2170, Waldeyerstraße 1, 48149 Münster
Projekt: Universitätsklinikum Münster
Geb. 2170 - Chirurgische Klinik; Erweiterung Ostflügel
Projekt-Nr.: 2170_19_844 G30 Systemausbau Intensivstation
Das Universitätsklinikum Münster (UKM) ist eines der größten Krankenhäuser Deutschlands, in dessen Einrichtungen jährlich rund 58.000 Patienten stationär und 475.500 Patienten ambulant behandelt werden. Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um eine erforderliche organisatorische Änderungen im Bereich der Intensivmedizin und OP-Abteilung der Chirurgie umzusetzen. Die oben genannte Maßnahme beinhaltet die Erweiterung der vorhandenen Räumlichkeiten um einen weiteren Intensivpflegebereich, eine Aufwachstation und weitere Krankenzimmer auf drei Etagen mit einer Bruttogrundrissfläche von insgesamt ca. 1.870 m2 und soll als Anbau in Konventioneller Bauweise an den Ostflügel der denkmalgeschützten chirurgischen Klinik errichtet werden. Zur Herstellung der benötigten Technischen Infrastruktur, wird zudem ein Untergeschoss mit ca. 595 m2 umgesetzt.
ca. 531m2 Wandbekleidung aus Stahl 1 mm verzinkt mit GK-Kern 18 mm
ca. 265m2 Metallkassettendecke vorbeschichtetes Stahlblech 1 mm, verzinkt1.250 x 625 mm
ca. 10St Glaswandsystem 1.450 x 3.125 mm
ca. 10St Jalousie 1.450 mm im Scheibenzwischenraum integriert
ca. 10St Glasschiebetür, 1-flg., handbetätigt, A = 1410 mm
ca. 10St Sensoren für Schiebetüren mit Automatikantrieb gem. EN 16005
ca. 10St Element Lichtdecke 1,30 m2 (Rückwand), 1x pro Bett
ca. 10St Element Lichtdecke 2,24 m2 (Decke), 1x pro Bett
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe HT Health Tec GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heideck
NUTS-Code: DE25B Roth
Postleitzahl: 91180
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6XYYVJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.