Upgrade für cw-X-Band EPR Spectrometer Referenznummer der Bekanntmachung: 22-409101-001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mülheim an der Ruhr
NUTS-Code: DEA16 Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45470
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kofo.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade für cw-X-Band EPR Spectrometer
Kauf von Komponenten für Upgrade EPR Spektrometer:
E-500-C Conole System, ELEXSYS E500 X-Band EPR-Konsolensystem; X-Band MW Bridge ultra-rauscharme CW X-Band Mikrowellenbrücke, I-Band MW Bridge
Mülheim an der Ruhr
Beauftragung eines Upgrade des vorhandenen Spektrometers mit folgenden Ergänzungen:
E-500-C Conole System, ELEXSYS E500 X-Band EPR-Konsolensystem; X-Band MW Bridge ultra-rauscharme CW X-Band Mikrowellenbrücke, I-Band MW Bridge
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Upgrade eines cw-X-Band EPR Spektrometers mit EPR-Konsolensystem, Bridge SuperX, CW X-Band Mikrowellenbrücke, MW Bridge
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ettlingen
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76275
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bruker.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder auf elektronischem Weg) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 Abs. 1 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB).