EnMAP Phase E2/F Supportvertrag Referenznummer der Bekanntmachung: 50EE2225 50EE2225A
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53227
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dlr.de/rd/
Abschnitt II: Gegenstand
EnMAP Phase E2/F Supportvertrag
Am 1. April 2022 wurde der Erdbeobachtungssatellit EnMAP mit einer Falcon 9 Rakete des US-Raumfahrtkonzerns SpaceX in seine operationelle Erdumlaufbahn verbracht. Mindestens fünf Jahre lang soll der Hyperspektralsatellit EnMAP Daten über den Zustand unseres Heimatplaneten erheben. Im Auftrag des Eigentümers (Bund) ist die Deutsche Raumfahrtagentur im DLR für die Umsetzung des operationellen Missionsbetriebs verantwortlich. Der operationelle Missionsbetrieb des Satelliten erfolgt durch das EnMAP Bodensegment, kann aber nicht vom Bodensegment alleine, ohne Unterstüzung des Satellitenherstellers, erbracht werden. Es bedarf einer kontinuierlichen, technischen Unterstützung durch den industriellen Satellitenherstellers des Satelliten EnMAP.
Mit diesem Vorhaben soll sichergestellt werden, dass der zuständige Betreiber des Satelliten EnMAP während des gesamten operationellen Missionsbetriebes (Phase E2/F) von Experten des industriellen Herstellers unterstützt wird. Dies beinhaltet auch Unterstützungsleistungen, die möglicherweise erforderlich werden, falls Probleme mit dem Satelliten EnMAP, seinem hyperspektralen Instrument oder den erfassten Daten auftreten, die der Satellitenbetreiber anhand der vorliegenden Informationen, Dokumente und Prozeduren nicht ohne zusätzliches Wissen des Herstellers beheben kann.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
- Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV. Die Mission EnMAP basiert auf dem entwickelten Satelliten des voraussichtl. Anbieters. Der voraussichtl. Anbieter ist seit der Projektphase 0 an dem Projekt beteiligt. Das für die Umsetzung der Leistungen notwendige detaillierte Wissen über die technische Auslegung, das Design und die Performance des EnMAP-Satelliten steht allein dem voraussichtlichen Anbieter bzw. dem bisherigem Auftragnehmer (AN) zu Verfügung. Der voraussichtl. Anbieter hat als verantwortlicher System Prime in den vergangenen Phasen den Satelliten (Hardware und Software) geplant, entwickelt, gebaut und getestet. Darüber hinaus wurde das Konzept zum Betrieb des Satelliten durch den voraussichtl. Anbieter in Abstimmung mit dem Bodensegment entwickelt. Der Satellit EnMAP basiert auf einen firmenspezifischen Satellitenbus, der bereits in anderen Missionen zum Einsatz kam. Auch die entwickelte und auf den Satellitenbus des voraussichtl. Anbieters angepasste Nutzlast sowie die Flugsoftware und die Satellitensteuerung setzen auf firmenspezifische Lösungen, die in dieser Auslegung nur beim voraussichtl. Anbieter existieren. Der voraussichtl. Anbieter verfügt über ein projektbezogenes spezielles Wissen in allen Teilbereichen der Mission, wie es keiner anderen Firma möglich ist. Die Phase E2/F kann ohne die vollständige Einbindung der Expertise des voraussichtl. Anbieters als Entwickler und Hersteller des Satelliten nicht erfolgversprechend durchgeführt werden. Insbesondere bei unvorhersehbaren technischen Problemen mit dem Satelliten wird zu deren Behebung üblicherweise Expertenwissen benötigt, ohne das die Missionsfortführung gefährdet wäre. Andere Anbieter können sich dieses seit 2004 erworbene und für die Phase E2/F erforderliche Wissen auch nicht bis zu einem Zuschlagstermin oder bis zum Ausführungsbeginn aneignen. Der Aufbau des notwendigen Know-hows allein durch die Studie der Dokumentation ist nicht möglich. Das Wissen, welches durch die persönliche Teilnahme an der Entwicklung, Meetings, Reviews und Telefonkonferenzen aufgebaut und nicht adäquat in Protokollen festgehalten werden kann, kann durch keine andere Firma erworben werden. Ohne dieses technische Wissen kann in den kritischen Phasen nach dem Start nicht mit der fachlich notwendigen Expertise reagiert werden. Dies könnte zu schweren technischen Fehlentscheidungen führen und einen Verlust der Gesamtmission bedeuten.
Gemäß § 14 Abs. 6 VgV gelten die Voraussetzungen für die Anwendung der Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Alternativen oder Ersatzlösungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein wettbewerblicher Markt für die hier beschriebene Leistung existiert nicht. Die Exklusivität der Flughardware aufgrund der Einzelfertigung, oder Kleinstserien in geringsten Stückzahlen bei staatlichen Beauftragungen von Satellitensystemen, erlauben nicht die Übernahme des Service durch Dritte. Einerseits ist dies, wie oben aufgeführt, der schnellen Zugriffsmöglichkeit auf die Expertise des Satellitenbauers geschuldet, zum anderen kann nur so das Risiko für den Betrieb in einem vertretbaren Rahmen (in der Regel > 0.75 Ausfallwahrscheinlichkeit) gehalten werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
EnMAP Phase E2/F Supportvertrag
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Der Antrag zum Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).,
2. die Unwirksamkeit nach § 135 Abs.1 GWB nicht innerhalb von 30 Kalendertagen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens, nach Information der betroffenen Bieter/Bewerber über den Vertragsschluss durch den öffentlichen Auftraggeber, geltend gemacht worden ist (absolute Ausschlussfrist bei unterbliebener Information durch den öffentlichen Auftraggeber ist 6 Monate nach Vertragsschluss gemäß § 135 Abs.2 S.1 GWB).,
3. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs.3 Nr. 4 GWB).
4. der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr.2 GWB).,
5. der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat( § 160 Abs.3 Nr. 3 GWB).