Vergabe Subunternehmerauftrag
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.padersprinter.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Subunternehmerauftrag
Zu erbringen sind Subunternehmerleistungen in der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV in der Stadt Paderborn.
Stadt Paderborn
Zu erbringen sind Subunternehmerleistungen der öffentlichen Personenbeförderung im straßengebundenen ÖPNV in der Stadt Paderborn im Umfang von ca. 250.000 Fahrplankilometern pro Jahr. Die Leistungen sind über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2032 zu erbringen. Nähere Angaben zu den zu erbringenden Leistungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, das Leistungsvolumen durch die Bestellung zusätzlicher Leistungen oder durch die Abbestellung von Leistungen zu verändern. Nähere Informationen hierzu enthalten die Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter haben mit ihrem Angebot einen aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorzulegen, in dem der Bieter niedergelassen ist. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug darf nicht vor dem 01.05.2022 datiert sein. Eine Kopie des „Aktuellen Abdrucks“ (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend.
Im Falle der Abgabe eines Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist der hier beschriebene Berufs- oder Handelsregisterauszug für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Die Bieter müssen daher über einen Mindestumsatz in Höhe von 400.000,- EUR im Geschäftsjahr 2020 verfügen. Die Höhe des im Geschäftsjahr 2020 erzielten Umsatzes des Bieters ist im Rahmen einer Eigenerklärung anzugeben, die mit dem Angebot einzureichen ist.
Im Falle der Abgabe eines Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist es für die Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft ausreichend, wenn die hier genannten Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden.
Mindestumsatz in Höhe von 400.000,- EUR im Geschäftsjahr 2020 (siehe oben)
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im straßengebundenen ÖPNV in angemessener Qualität erforderlich sind.
Die Bieter haben zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungen vorzulegen, die mit der im hiesigen Verfahren zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Hierzu ist mit dem Angebot eine Liste von in den Jahren 2019, 2020 und 2021 erbrachten Dienstleistungen, mit Angabe des jährlichen Auftragsvolumens in Fahrplan-km, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers vorzulegen. Diese Dienstleistungen müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein. Der Auftraggeber wird auch Referenzen über Dienstleistungsaufträge berücksichtigen, die früher als 2019, nicht jedoch früher als 2016 erbracht wurden. Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege der Eigenerklärung benannt werden.
Es ist mindestens eine Referenz über einen während der Jahre 2016 bis 2021 (nicht zwingend in allen Jahren) ausgeführten Auftrag über vergleichbare Dienstleistungen vorzulegen. Als vergleichbar mit dem im hiesigen Verfahren zu vergebenden Auftrag gelten straßengebundene Verkehrsleistungen, die nach Maßgabe der §§ 42, 43 oder 44 PBefG erbracht wurden.
Darüber hinaus müssen die Bieter über ausreichende technische und personelle Ressourcen verfügen, um zur Erbringung der im hiesigen Verfahren zu vergebenden Leistungen in der Lage zu sein. Mit dem Angebot ist daher eine Liste der beim jeweiligen Bieter vorhandenen Fahrzeuge vorzulegen, die zur Erbringung der hier zu vergebenden Leistungen geeignet sind. Außerdem haben die Bieter darzustellen, über welche personellen Ressourcen sie verfügen. Dabei muss erläutert werden, dass diese vorhandenen personellen Ressourcen für die Erbringung der hier zu vergebenden Leistungen ausreichen.
Im Falle der Abgabe eines Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist es für die Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht / reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied / diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Der im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ausgewählte Bieter hat innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsschluss (= Zuschlagserteilung) eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Einzelheiten hierzu sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags zustande. Die Angabe zum Beginn der Laufzeit des Vertrages unter Abschnitt II.2.7) betrifft den Beginn der Verpflichtung zur Erbringung der Verkehrsleistungen.
2. Das Tariftreue- und Vergabegesetze des Landes Nordrhein-Westfalen enthält eine Verpflichtung zur Tariftreue. Die Bieter haben mit ihrem Angebot daher eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Außerdem enthält der Vertrag für alle genannten Tariftreueregelungen vertragliche Verpflichtungen zu deren Einhaltung. Die weiteren Einzelheiten hierzu sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
3. Etwaige Rückfragen der Bieter zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über das Vergabeportal unter https://www.subreport.de/E67619743 einzureichen. Anderweitige Anfragen an die Auftraggeberin werden nicht beantwortet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“