Planungsleistungen für den Neubau des Gleichrichterunterwerkes Friedenspark Referenznummer der Bekanntmachung: 175-22-EK7
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für den Neubau des Gleichrichterunterwerkes Friedenspark
Planungsleistungen gemäß HOAI 2021, Abschnitt 2 technische Ausrüstung, §55, Leistungsphasen 1, 3 und 5-8
Um die Fahrstromversorgung für die Stadtbahnstrecke Richtung Ludwigshafen-Friesenheim,
Ludwigshafen Oggersheim sowie Richtung Ludwigshafen Hauptbahnhof sicherzustellen wird ein
Gleichrichterunterwerk benötigt. Das Gleichrichterunterwerk soll am Friedenspark Ludwigshafen erbaut
werden.
Die Gleichrichterunterwerkstechnik soll in einem Betonfertiggebäude untergebracht werden.
Die Technik besteht aus einer Mittelspannungsschalteinrichtung, einem Bahnstromtransformator, einem
Bahngleichrichter, einer Gleichrichterbedienung welche gleichzeitig als Rückleiterfeld dient, drei
Streckenabgangsfelder, einer Niederspannungshauptverteilung, eine Batterieanlage mit
Ladegleichrichter, einem Eigenbedarfstransformator und einer Fernwirksteuerung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen für den Neubau des Gleichrichterunterwerkes Friedenspark
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.