Schutzwestensystem Spezialkräfte, Rahmenvereinbarung Referenznummer der Bekanntmachung: BwBM-2017-0024
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schutzwestensystem Spezialkräfte, Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Schutzwestensystem SpezKr im Zeitraum 1.7.2018 — 30.6.2023 mit zweimaliger Möglichkeit zur Verlängerung um ein Jahr
Aufbereitungszentrum Haren
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Schutzwesten SpezKr im Zeitraum 1.7.2018 — 30.6.2023 mit zweimaliger Möglichkeit zur Verlängerung um ein Jahr;
Umfang:
Mindestbestellmenge
2018: 550 Systeme.
Zusätzliche unverbindliche geschätzte Bestellmengen:
2019:540 Systeme zzgl. 579 Systeme ohne Anteil Unterziehschutzwesten.
2020 — 2023:
200 Systeme pro Jahr.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Schutzwesten SpezKr
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36041
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Aufbereitungszentrum Haren
Ergänzung des Rahmenvertrages um die Versorgung mit Ersatzteilen für die in der Rahmenvereinbarung erfassten Liefergegenstände.
Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich VSVgV.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36041
Land: Deutschland
Ergänzung des Rahmenvertrages um die Versorgung mit Ersatzteilen für die in der Rahmenvereinbarung erfassten Liefergegenstände in Höhe von 50% des Auftragswertes als Volumen für die Ersatzteilversorgung.
Beschaffung von Ersatzteilen zur Erneuerung/Aufbereitung der im Rahmenvertrag erfassten und daraus bereits gelieferten Systeme.Die vollumfängliche Ersatzteilversorgung war im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen, ist jedoch zwingend erforderlich.