Elektronische Patientenakte Referenznummer der Bekanntmachung: 124762-2019-DE
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45145
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitmarck.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Elektronische Patientenakte
Essen und Hamburg
Gegenstand des Gesamtsystems ist eine gematik-zugelassene elektronische Patientenakte entsprechend dem gesetzlichen Leitbild von § 291a SGB V a.F. (§§ 341 ff. SGB V n.F.) und gem. den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung.
Das Gesamtsystem wird aus drei Individualsoftwarekomponenten, einem Frontend für den Versicherten,einem Aktensystem und einer KTR Consumer Software sowie aus Hardwarekomponenten in Form von Hardware Security Modulen bestehen.
Das Gesamtsystem wird von dem Auftraggeber bzw. dessen Schwestergesellschaft betrieben und sämtlichen mit dem Auftraggeber vertraglich bzw. gesellschaftsrechtlich verbundenen Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen zur Nutzung für deren Versicherte gegen Entgelt bereitgestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Elektronische Patientenakte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rise-world.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die unter Abschnitt V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) angegebenen Auftrags- und Änderungswerte sind fiktiv.
Die Veröffentlichung der tatsächlichen Auftrags- und Änderungswerte unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV.
Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB ist eingehalten. Der ursprüngliche Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50 Prozent erhöht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§135 Abs. 1 GWB:
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 135 Abs. 2 GWB:
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Essen und Hamburg
Das unter Ziff. II.2.4) beschriebene ursprüngliche Beschaffungsvorhaben (gematik-zugelassene elektronische Patientenakte entsprechend dem gesetzlichen Leitbild von § 291a SGB V a.F. (§§ 341 ff. SGB V n.F.) und gem. den Anforderungen der Leistungsbeschreibung), in welchem der Auftragnehmer im Jahr 2019 bezuschlagt wurde, wird als ePA-Gesamtsystem (aktuell: Ausbaustufe ePA Phase 2.0) an die Änderungen der Spezifikationsvorgaben durch die gematik GmbH aus dem April 2022 angepasst und insoweit zur Fachanwendung ePA Ausbaustufe Phase 2.5 weiterentwickelt und gewartet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwechat
NUTS-Code: AT127 Wiener Umland / Südteil
Postleitzahl: 2320
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.rise-world.com/
Die Änderung betrifft die (bislang nicht vom Auftragnehmer geschuldete) Anpassung und Weiterentwicklung des ePA-Gesamtsystems (derzeit ePA Ausbaustufe "ePA Phase 2") gemäß der gematik-Spezifikationsvorgaben zur ePA Ausbaustufe "ePA Phase 2.5", weshalb durch den Auftragnehmer die erweiterten Funktionalitäten zu entwickeln und zu warten sind.
Der Vertragsgegenstand muss Spezifikationsvorgaben der gematik GmbH erfüllen. Die gematik GmbH hat nach Bezuschlagung im Juni 2019 die zwingend einzuhaltenden Spezifikationsvorgaben fortgeschrieben und zuletzt im April 2022 erweiterte Funktionsanforderungen für die ePA und das ePA-Frontend des Versicherten veröffentlicht. Diese spezifikationsbedingte Anpassungsnotwendigkeit macht weitere Entwicklungs- und Wartungsleistungen des systemverantwortlichen Auftragnehmers erforderlich. Die Änderung der Spezifikationsvorgaben liegt ausschließlich in der Sphäre der gematik GmbH und konnte vom Auftraggeber nicht beeinflusst/antizipiert werden. Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB ist eingehalten; der ursprüngliche Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50% erhöht. Die zusätzlichen Dienstleistungen führen nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.