BLB NRW/Z/Verbrauchsmaterial_100-22-00062 Referenznummer der Bekanntmachung: 100-22-00062
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40470
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: +49 0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.blb.nrw.de
Adresse des Beschafferprofils: https://evergabe.blb.nrw.de/Vergabe/company/welcome.do
Abschnitt II: Gegenstand
BLB NRW/Z/Verbrauchsmaterial_100-22-00062
Der BLB NRW schreibt zentral für alle Dienststellen des Landes NRW (Bedarfsstellen) als auch für sich selbst den Bedarf an Verbrauchsmaterialien der Produkthauptgruppen Leuchtmittel, Elektrozubehör, Hygienebedarf, Reinigungsbedarf sowie Ungezieferbekämpfungsmittel aus.
Mit den bezuschlagten Lieferanten wird ein Rahmenvertrag geschlossen.
Den Bedarfsstellen werden die Daten der Verbrauchsmaterialen nach Zuschlagserteilung in dem webbasierten Bestellsystems des Einkaufskataloges NRW (VKA), aus dem alle Dienststellen des Landes NRW (einschließlich des BLB NRW mit seinen sieben Niederlassungen) abrufen, zur Verfügung gestellt.
Die Bedarfsstellen rufen Ihren Bedarf jeweils direkt über den Einkaufskatalog NRW ab und bestimmen Art und Umfang der Lieferungen sowie die Anlieferstelle selbst.
Los 1 Leuchtmittel
40470 Nordrhein-Westfalen
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Leuchtmitteln, welche über den Einkaufskatalog des Landes NRW von
Dienststellen des Landes NRW und dem BLB NRW bestellt werden.
Angebotene Artikel der Produktgruppe Leuchtmittel müssen den jeweiligen einschlägigen nationalen und europäischen Normen und Richtlinien oder gleichwertigen Regelungen entsprechen sowie CE-Kennzeichnungen enthalten.
Los 2 Elektrozubehör
40470 Nordrhein-Westfalen
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Elektrozubehör, welches über den Einkaufskatalog des Landes NRW von
Dienststellen des Landes NRW und dem BLB NRW bestellt wird.
Los 3 Hygienepapier
40470 Nordrhein-Westfalen
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Hygienepapier, welches über den Einkaufskatalog des Landes NRW von den Dienststellen des Landes NRW und vom BLB NRW bestellt wird.
Produktanforderung Hygienepapiere
Die angebotenen Hygienepapiere müssen das Umweltzeichen Blauer Engel für Hygienepapier (RAL-UZ 5) oder ein gleichwertiges Umweltzeichen tragen.
Jedes andere geeignete Beweismittel, welches die Kriterien des Blauen Engels belegen, wird ebenfalls akzeptiert, sofern der Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweisbar keine Möglichkeit hatte, das Umweltzeichen Blauer Engel oder ein gleichwertiges Umweltzeichen zu erlangen (§ 34 Abs. 5 VgV)
Los 4 Hygienemittel
40470 Nordrhein-Westfalen
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Hygienemittel, welche über den Einkaufskatalog des Landes NRW von Dienststellen des Landes NRW und dem BLB NRW bestellt werden.
Sofern Produkte nur durch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde oder sachkundige Verwender angewandt werden dürfen, ist dies in dem Artikelkatalog anzugeben. Ebenso ist anzugeben, sofern das Produkt nur für die gewerbliche Verwendung vorgesehen ist.
Für alle chemischen und biologischen Produkte (z.B. Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Ungezieferbekämpfungsmittel usw.) hat der Lieferant zusätzlich Sicherheitsdatenblätter im pdf-Format zur Verfügung zu stellen.
Die europaweit geltenden Biozid-, CLP- und REACH-Verordnungen sind zwingend für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte zu beachten.
Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Anforderungen der CLP- und der REACH-Verordnung entsprechen.
Biozidprodukte mit so genannten Neuwirkstoffen müssen über eine Zulassung verfügen. Biozidprodukte mit Altwirkstoffen können Übergangsregelungen in Anspruch nehmen und benötigen zu bestimmten Stichtagen eine Zulassung, um weiterhin verkehrsfähig zu sein. Produkte, die ggf. während der Vertragslaufzeit verboten werden bzw. nicht mehr verkehrsfähig sind, sind
unverzüglich durch andere, zugelassene Produkte, zu ersetzen. Die Verordnung über Biozidprodukte ist entsprechend zwingend zu beachten.
Los 5 Reinigungsmittel
40470 Nordrhein-Westfalen
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Reinigungsmittel, welche über den Einkaufskatalog des Landes NRW von Dienststellen des Landes NRW und dem BLB NRW bestellt werden.
Sofern Produkte nur durch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde oder sachkundige Verwender angewandt werden dürfen, ist dies in dem Artikelkatalog anzugeben. Ebenso ist anzugeben, sofern das Produkt nur für
die gewerbliche Verwendung vorgesehen ist.
Für alle chemischen und biologischen Produkte (z.B. Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Ungezieferbekämpfungsmittel usw.) hat der Lieferant zusätzlich Sicherheitsdatenblätter im pdf-Format zur Verfügung zu stellen.
Die europaweit geltenden Biozid-, CLP- und REACH-Verordnungen sind zwingend für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte zu beachten.
Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Anforderungen der CLP- und der
REACH-Verordnung entsprechen.
Biozidprodukte mit so genannten Neuwirkstoffen müssen über eine Zulassung verfügen. Biozidprodukte mit Altwirkstoffen können Übergangsregelungen in Anspruch nehmen und benötigen zu bestimmten Stichtagen eine Zulassung, um weiterhin verkehrsfähig zu sein. Produkte, die ggf. während der Vertragslaufzeit verboten werden bzw. nicht mehr verkehrsfähig sind, sind unverzüglich durch andere, zugelassene Produkte, zu ersetzen. Die Verordnung über Biozidprodukte ist entsprechend zwingend zu beachten.
Angebotene Artikel der Produktgruppen müssen die Gütezeichen entsprechend des Leistungsverzeichnisses oder ein gleichwertiges Umweltzeichen aufweisen.
Jeder andere geeignete Nachweis, welches die Anforderungen des jeweiligen Güte-zeichens belegen, wird ebenfalls akzeptiert, sofern der Bieter/AN aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweisbar keine Möglichkeit hatte, das ge-forderte Gütezeichen oder ein gleichwertiges Umweltzeichen zu erlangen (§ 34 Abs. 5 VgV).
s. Anlage 10 - Eigenerklärung Gütezeichen
Los 6 Reinigungsgeräte
40470 Nordrhein-Westfalen
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Reinigungsgeräten, welche über den Einkaufskatalog des Landes NRW von Dienststellen des Landes NRW und dem BLB NRW bestellt werden.
Los 7 Ungezieferbekämpfungsmittel
40470 Nordrhein-Westfalen
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung von Ungezieferbekämpfungsmittel, welche über den Einkaufskatalog des Landes NRW von Dienststellen des Landes NRW und dem BLB NRW bestellt werden.
Sofern Produkte nur durch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde oder sachkundige Verwender angewandt werden dürfen, ist dies in dem Artikelkatalog anzugeben. Ebenso ist anzugeben, sofern das Produkt nur für
die gewerbliche Verwendung vorgesehen ist.
Für alle chemischen und biologischen Produkte (z.B. Reinigungsmittel,Desinfektionsmittel, Ungezieferbekämpfungsmittel usw.) hat der Lieferant zusätzlich Sicherheitsdatenblätter im pdf-Format zur Verfügung zu stellen.
Die europaweit geltenden Biozid-, CLP- und REACH-Verordnungen sind
zwingend für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte zu
beachten.
Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Anforderungen der CLP- und der
REACH-Verordnung entsprechen.
Biozidprodukte mit so genannten Neuwirkstoffen müssen über eine Zulassung
verfügen. Biozidprodukte mit Altwirkstoffen können Übergangsregelungen in
Anspruch nehmen und benötigen zu bestimmten Stichtagen eine Zulassung,
um weiterhin verkehrsfähig zu sein. Produkte, die ggf. während der
Vertragslaufzeit verboten werden bzw. nicht mehr verkehrsfähig sind, sind
unverzüglich durch andere, zugelassene Produkte, zu ersetzen. Die
Verordnung über Biozidprodukte ist entsprechend zwingend zu beachten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
In Form einer Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formular 521 EU) die den Vergabeunterlagen als Formular beigefügt ist. Für die vor Zuschlagserteilung erforderliche Abfrage beim Gewerbezentralregister sind die erforderlichen Daten auf Anfrage vom Bestbieter beizubringen. Die geforderten Nachweise und Erklärungen sind beim Einsatz von Nachunternehmen oder im Falle der Eignungsleihe auch vom Nachunternehmen beizubringen.
Der Gesamtumsatz des Unternehmens muss im Mittel der anzugebenden drei Geschäftsjahre mind. das 1-Fache der Angebotssumme p.a. betragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geforderten Umsatzangaben aus den 3 Jahren eine
Mindestanforderung darstellt, d. h. eine mindestens dreijährige Existenz des Unternehmens verlangt ist.
Es sind mindestens 1 Referenz anzugeben. Die Referenz muss:
- vergleichbar mit der ausgeschriebenen Leistung sein
- aus einem aktuellen Vertragsverhältnis stammen oder bei beendeten Verträgen darf das Vertragsende nicht mehr als 36 Monate zurück liegen
- eine bisherige Leistungserbringung von mindestens 12 Monaten aufweisen.
Die Vorgaben des TVgG NRW zu Mindestlohn/Tariftreue sind zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen i.S.v. §§ 128 (2) i.V.m. 129 GWB. Besondere Vertragsbedingungen werden Bestandteil des Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter https://evergabe.blb.nrw.de/Vergabe/company/welcome.do finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Dort können Sie die Vergabeunterlagen kostenlos herunterladen und Nachrichten der Vergabestelle einsehen. Um am Verfahren vollumfänglich teilnehmen zu können sind ein Login und eine vorherige Registrierung erforderlich, soweit das Unternehmen nicht bereits registriert ist.
Die Vertragsbedingungen sind Bestandteil der Vergabeunterlagen. Mit der Zuschlagserteilung wird der Vertrag mit allen Anlagen wirksam.
Wird der Auftrag einer Bietergemeinschaft erteilt, so ist diese in eine gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter zu überführen.
Der Lieferant hat unmittelbar nach Zuschlagserteilung einen elektronischen Artikel-katalog mit Nettopreisen auf der Basis seines Auftragsleistungsverzeichnisses für den Import in den Einkaufskatalog NRW (VKA) zu erstellen. Dieser elektronische Artikelkatalog muss den vom AG vorgegebenen Vorlagen (Anlage 3) entsprechen.
Kommt der Lieferant seinen Pflichten nach §3.1 "Lieferung der Katalogdaten" und 3.4 "Lieferungsbedingungen" nicht nach und hat er diese Pflichtverletzung zu vertreten, fällt eine Vertragsstrafe an, welche den AG bzw. für ihn den Besteller berechtigt, von der in Rechnung gestellten Vergütung in Abzug zu bringen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auch Kleinmengen zu liefern. Ab einem Bestellwert von 30,00 EUR netto erfolgen Lieferungen (Lieferadressen gemäß Anlage 2 in Verbindung mit § 10) frei Verwendungsstelle. Für Bestellungen, die diesen Mindestbestellwert nicht erreichen, kann der Lieferant einen Mindermengenzuschlag von 5, - EUR netto je Lieferung in Rechnung stellen.
Der Lieferant ist berechtigt, für beim Kunden verbleibende Paletten einen Pfandbetrag in Rechnung zu stellen.
Preisänderung im Falle einer Epidemie oder Pandemie gem. §10 (3) der Vertragsbedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YYXY0J2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134
Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.