Mietwärme Referenznummer der Bekanntmachung: 174-22-EK7
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mietwärme
Miete von mobilen Wärmeerzeugern für die Standorte Mannheim-Käfertal, Mannheim, Bad Dürkheim und Edingen-Neckarhausen zur Sicherstellung der Wärmeversorgung im Falle einer unterbrochenen Gasversorgung.
Mietwärme für Standort Betriebshof Käfertal, Rebenstraße 13b, Gebäude K2
Mannheim
Sicherstellung der Wärmeversorgung im Falle einer unterbrochenen Gasversorgung.
Mietwärme für Standort Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 52, Verwaltungsgebäude (Anfahrt Triftweg), 67098 Bad Dürkheim
Bad Dürkheim
Sicherstellung der Wärmeversorgung im Falle einer unterbrochenen Gasversorgung.
Mietwärme für Standort Mannheim, Möhlstraße 27, Gebäude M2-M4 KG. 68165 Mannheim
Mannheim
Sicherstellung der Wärmeversorgung im Falle einer unterbrochenen Gasversorgung.
Mietwärme für Standort Edingen-Neckarhausen, Bahnhofstraße 39, Wagenhalle ED 2, 68535 Edingen-Neckarhausen
Edingen-Neckarhausen
Sicherstellung der Wärmeversorgung im Falle einer unterbrochenen Gasversorgung.
Doppelwandiger Heizöltank
Mannheim
Kauf von Doppelwandigen Heizöltanks zur Sicherstellung der Wärmeversorgung im Falle einer unterbrochenen Gasversorgung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mietwärme für Standort Betriebshof Käfertal, Rebenstraße 13b, Gebäude K2
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mietwärme für Standort Bad Dürkheim, Mannheimer Straße 52, Verwaltungsgebäude (Anfahrt Triftweg), 67098 Bad Dürkheim
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mietwärme für Standort Mannheim, Möhlstraße 27, Gebäude M2-M4 KG. 68165 Mannheim
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mietwärme für Standort Edingen-Neckarhausen, Bahnhofstraße 39, Wagenhalle ED 2, 68535 Edingen-Neckarhausen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Doppelwandiger Heizöltank
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wurden keine Angebote abgegeben.
Aus diesem Grund muss die Ausschreibung gemäß § 57 SektVO aufgehoben werden.
Es ist beabsichtigt zeitnah ein neues Verfahren zu starten.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.