Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern gemäß TV-Fahrradleasing Referenznummer der Bekanntmachung: 21-10-JobRad
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Warendorf
NUTS-Code: DEA38 Warendorf
Postleitzahl: 48231
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-warendorf.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über das Leasing von Fahrrädern gemäß TV-Fahrradleasing
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern gemäß TV-Fahrradleasing
Kreis Warendorf - Der Landrat Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Der Kreis Warendorf (nachfolgend: Auftraggeber) beabsichtigt, seinen Tarifbeschäftigten durch Entgeltumwandlung das Dienstradleasing anzubieten. Dem liegt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing - aktuell gültige Fassung) zugrunde.
Gegenstand der Ausschreibung ist deshalb eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings (Teilamortisierungsleasing - non-pay-out-leasing) gemäß TV Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an Tarifbeschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals).
Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf einer bestimmten Jahresmenge. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht vereinbart. Die geschätzte Abnahmemenge sind 240 Fahrräder. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 300 Fahrrädern.
1. Die Auftragnehmerin bietet optional über den Basisschutz hinausgehende Versicherungspakete an. Dem Angebot ist eine Übersicht mit diesen Paketen, den jeweils eingeschlossenen Leistungen und den hierfür anfallenden Kosten beizufügen.
2. Die Auftragnehmerin bietet optional über den Basisschutz hinausgehende Wartungs-, Inspektions- und / oder Verschleißpakete an. Dem Angebot ist eine Übersicht mit diesen Paketen, den jeweils eingeschlossenen Leistungen und den hierfür anfallenden Kosten beizufügen.
1. Soweit nicht in den Vergabeunterlagen enthalten, stellt die Auftragnehmerin erforderliche Vertragsbestandteile (z. B. Dienstleistungs-Rahmenvereinbarung, Leasing-Rahmenvereinbarung, Einzelleasingvertrag). Diese Vertragsbestandteile müssen mit den insoweit maßgeblichen Rechts- und Tarifvertragsvorschriften vereinbar sein.
2. Der Einzelleasingvertrag weist die jeweilige monatlich zu zahlende Gesamtnutzungsrate umfassend, transparent und aufgeteilt in ihre einzelnen Bestandteile (insbesondere, soweit relevant, Bruttoleasingrate, Kosten für obligatorische wie ggf. optionale Versicherungs- und Wartungspakete) aus.
3. Die Überlassung der abgerufenen Fahrräder erfolgt sowohl zum Zwecke einer dienstlichen Nutzung durch den bezugsberechtigten Beschäftigten im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben als auch zur privaten Nutzung. Im Rahmen einer berechtigten privaten Nutzung darf der Nutzende die Führung und Nutzung des Fahrrades seinem Partner (Ehepartner, Lebenspartner gem. Lebenspartnerschaftsgesetz) überlassen.
4. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass wirtschaftliche Leasingnehmerin der abgerufenen Fahrräder bei Zugrundelegung der von ihr gestellten Vertragsbestandteile über die gesamte Laufzeit der Leasing-Rahmenvereinbarung und der auf ihr beruhenden Einzelleasingverträge der Auftraggeber - und nicht der Fahrrad-Nutzer - ist.
5. Die Auftragnehmerin übergibt dem Auftraggeber ein rechts- und tarifvertragskonformes Muster für den erforderlichen Überlassungsvertrag der auftraggebenden Kommune mit den bezugsberechtigten Beschäftigten. Die Anpassung dieses Musters an den konkreten Einzelfall ist Sache des Auftraggebers (ggf. innerhalb vorgegebener Eckpunkte der Auftragnehmerin). Die Auftragnehmerin führt insoweit keinerlei Rechts- oder Steuerberatungsleistungen durch.
6. Wird das Fahrrad am Laufzeitende in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückgegeben, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Haftung des Leasingnehmers für Veränderungen oder Verschlechterungen der Leasinggegenstände, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (z. B. leichte Kratzer, übliche Gebrauchsspuren), ist ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Jobrad
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schweinfurt
NUTS-Code: DE26B Schweinfurt, Landkreis
Postleitzahl: 97424
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDN9WJH
Ort: Münster
Land: Deutschland
(1.) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2.) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.