Auswahlverfahren Rettungsdienstleistungen 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 38-2022-0166
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51469
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rbk-direkt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Auswahlverfahren Rettungsdienstleistungen 2023
Gegenstand dieses Auswahlverfahrens ist der Abschluss von sieben Verträgen zwecks Übertragung der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und je nach Los des Krankentransports gegen Zahlung einer pauschalen Vergütung (ausgen. u.a. Kraftstoffe) auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB für einen Zeitraum von drei Jahren (Grundlaufzeit) zzgl. zweier jeweils einjähriger Verlängerungsoptionen, die der Auftraggeber einseitig ausüben kann, in sieben Losen. Die Verträge umfassen je nach Los auch eine Mitwirkung im Spitzen- und/ oder Sonderbedarf.
Die Auswahl der künftigen Vertragspartner erfolgt in einem transparenten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren mit Veröffentlichung der Absicht zum Vertragsschluss. Der Auftraggeber nimmt die Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Anspruch. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts; diese sind einschl. des GWB und der VgV nicht Grundlage des Verfahrens.
RW Burscheid
Rheinisch-Bergischer Kreis, Burscheid
Los 1 umfasst die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nebst Anlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW.
Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist für das Zur-Verfügung-Stellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten Personals und die Durchführung der von der einheitlichen Leitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte im Grundbedarf verantwortlich.
Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Einsatzfahrzeuge (RTW, KTW, NEF) für den Grundbedarf einschließlich Reserve inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel und Geräte sowie die Rettungswachenstandorte werden gemäß Anlage Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin auch im Spitzen- und Sonderbedarf mitwirken. Das für die Mitwirkung im Spitzen- und Sonderbedarf notwendige Personal wird vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. In den Losen 1, 2, 3 und 5 stellt der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin außerdem ein Einsatzfahrzeug (RTW) für den Spitzen- und Sonderbedarf.
Die für den Einsatz der RTW im Spitzen- und Sonderbedarf benötigten Verbrauchsmaterialen stellt der Rheinisch-Bergische Kreis zur Verfügung, Kosten für die Betriebsstoffe werden erstattet. Der Vorhalteumfang je Los und die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie der Anlage 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nebst Anlagen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zweimal jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zum 30. September 2028, 24:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorgaben für die Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge bei Vorliegen eines Anpassungsbedarfs während der Vertragslaufzeit einseitig bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Beladepläne der Einsatzfahrzeuge zu ändern.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes aufzustellen und während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Auch ist er berechtigt, das regelmäßige Einsatzgebiet aus einsatztaktischen Gründen zu verändern. Auch kann er Verfahrensanweisungen, sofern dies aus fachlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, erlassen und ändern.
3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Anforderung der Anlage Leistungsbeschreibung zur Wahrnehmung der Sonderfunktionen je Rettungswachenstandort (Wachleitung, Arzneimittelbeauftragter, Desinfektor, Kfz-Beauftragter, Lagerverantwortlicher, Medizinproduktebeauftragter, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Praxisanleiter, Fahrsicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter) dahingehend abzuändern, dass eine losübergreifende, mehrere Rettungswachenstandorte umfassende Wahrnehmung der Sonderfunktionen zugelassen ist, sofern dies z. B. aufgrund von Synergieeffekten zu einer wirtschaftlicheren (günstigeren) Leistungserbringung führt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, das bisherige Verfahren der Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Anlage Leistungsbeschreibung umzustellen und diese weitgehend dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin obliegende Tätigkeit künftig selbst zentral für den Rettungsdienstbereich Rheinisch-Bergischer Kreis auszuüben.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einseitig zu ändern. In Ziff. 6.5 und 9 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags (Anlage 6) befinden sich Regelungen zur Anpassung der Vergütung bei Änderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts.
5.1. Der Auftraggeber ist bei Bedarfsänderungen z. B. wegen Veränderungen des Einsatzaufkommens dazu berechtigt, die Vorhaltezeiten der Einsatzfahrzeuge (Dienst- und Betriebszeiten) je Los unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl des Loses bedarfsgerecht neu festzusetzen.
5.2. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion auf Bedarfsänderungen auch außerhalb förmlicher Bedarfsplanfortschreibungen zur Änderung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los (rettungsmittelübergreifend) bis zu 15 % berechtigt.
5.3. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion zwecks Sicherstellung des Rettungsdienstes außerdem dazu berechtigt, den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin vorübergehend von einem anderen Rettungswachenstandort im Rheinisch-Bergischen Kreis aus einzusetzen.
Zum Vorgehen des Auftraggebers zur Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung im Rahmen der Angebotswertung wird auf Ziffer 18 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
RW Kürten
Rheinisch-Bergischer Kreis, Kürten
Los 2 umfasst die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nebst Anlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW.
Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist für das Zur-Verfügung-Stellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten Personals und die Durchführung der von der einheitlichen Leitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte im Grundbedarf verantwortlich.
Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Einsatzfahrzeuge (RTW, NEF) für den Grundbedarf einschließlich Reserve inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel und Geräte sowie die Rettungswachenstandorte werden gemäß Anlage Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin auch im Spitzen- und Sonderbedarf mitwirken. Das für die Mitwirkung im Spitzen- und Sonderbedarf notwendige Personal wird vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. In den Losen 1, 2, 3 und 5 stellt der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin außerdem ein Einsatzfahrzeug (RTW) für den Spitzen- und Sonderbedarf.
Die für den Einsatz der RTW im Spitzen- und Sonderbedarf benötigten Verbrauchsmaterialen stellt der Rheinisch-Bergische Kreis zur Verfügung, Kosten für die Betriebsstoffe werden erstattet.
Der Vorhalteumfang je Los und die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie der Anlage 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nebst Anlagen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zweimal jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zum 30. September 2028, 24:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorgaben für die Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge bei Vorliegen eines Anpassungsbedarfs während der Vertragslaufzeit einseitig bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Beladepläne der Einsatzfahrzeuge zu ändern.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes aufzustellen und während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Auch ist er berechtigt, das regelmäßige Einsatzgebiet aus einsatztaktischen Gründen zu verändern. Auch kann er Verfahrensanweisungen, sofern dies aus fachlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, erlassen und ändern.
3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Anforderung der Anlage Leistungsbeschreibung zur Wahrnehmung der Sonderfunktionen je Rettungswachenstandort (Wachleitung, Arzneimittelbeauftragter, Desinfektor, Kfz-Beauftragter, Lagerverantwortlicher, Medizinproduktebeauftragter, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Praxisanleiter, Fahrsicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter) dahingehend abzuändern, dass eine losübergreifende, mehrere Rettungswachenstandorte umfassende Wahrnehmung der Sonderfunktionen zugelassen ist, sofern dies z. B. aufgrund von Synergieeffekten zu einer wirtschaftlicheren (günstigeren) Leistungserbringung führt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, das bisherige Verfahren der Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Anlage Leistungsbeschreibung umzustellen und diese weitgehend dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin obliegende Tätigkeit künftig selbst zentral für den Rettungsdienstbereich Rheinisch-Bergischer Kreis auszuüben.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einseitig zu ändern. In Ziff. 6.5 und 9 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags (Anlage 6) befinden sich Regelungen zur Anpassung der Vergütung bei Änderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts.
5.1. Der Auftraggeber ist bei Bedarfsänderungen z. B. wegen Veränderungen des Einsatzaufkommens dazu berechtigt, die Vorhaltezeiten der Einsatzfahrzeuge (Dienst- und Betriebszeiten) je Los unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl des Loses bedarfsgerecht neu festzusetzen.
5.2. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Vorhaltung des NEF mit einer Vorlaufzeit von mindestens 8 Wochen im Los 2 auf 8 - 20 Uhr wochentags (Mo - Fr) oder 8 - 20 Uhr täglich (Mo - So) zu erweitern.
5.3. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion auf Bedarfsänderungen auch außerhalb förmlicher Bedarfsplanfortschreibungen zur Änderung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los (rettungsmittelübergreifend) bis zu 15 % berechtigt.
5.4. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion zwecks Sicherstellung des Rettungsdienstes außerdem dazu berechtigt, den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin vorübergehend von einem anderen Rettungswachenstandort im Rheinisch-Bergischen Kreis aus einzusetzen.
Zum Vorgehen des Auftraggebers zur Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung im Rahmen der Angebotswertung wird auf Ziffer 18 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
RW Leichlingen
Rheinisch-Bergischer Kreis, Leichlingen
Los 3 umfasst die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nebst Anlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW.
Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist für das Zur-Verfügung-Stellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten Personals und die Durchführung der von der einheitlichen Leitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte im Grundbedarf verantwortlich.
Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Einsatzfahrzeuge (RTW, KTW) für den Grundbedarf einschließlich Reserve inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel und Geräte sowie die Rettungswachenstandorte werden gemäß Anlage Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin auch im Spitzen- und Sonderbedarf mitwirken. Das für die Mitwirkung im Spitzen- und Sonderbedarf notwendige Personal wird vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. In den Losen 1, 2, 3 und 5 stellt der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin außerdem ein Einsatzfahrzeug (RTW) für den Spitzen- und Sonderbedarf.
Die für den Einsatz der RTW im Spitzen- und Sonderbedarf benötigten Verbrauchsmaterialen stellt der Rheinisch-Bergische Kreis zur Verfügung, Kosten für die Betriebsstoffe werden erstattet.
Der Vorhalteumfang je Los und die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie der Anlage 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nebst Anlagen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zweimal jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zum 30. September 2028, 24:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorgaben für die Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge bei Vorliegen eines Anpassungsbedarfs während der Vertragslaufzeit einseitig bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Beladepläne der Einsatzfahrzeuge zu ändern.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes aufzustellen und während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Auch ist er berechtigt, das regelmäßige Einsatzgebiet aus einsatztaktischen Gründen zu verändern. Auch kann er Verfahrensanweisungen, sofern dies aus fachlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, erlassen und ändern.
3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Anforderung der Anlage Leistungsbeschreibung zur Wahrnehmung der Sonderfunktionen je Rettungswachenstandort (Wachleitung, Arzneimittelbeauftragter, Desinfektor, Kfz-Beauftragter, Lagerverantwortlicher, Medizinproduktebeauftragter, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Praxisanleiter, Fahrsicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter) dahingehend abzuändern, dass eine losübergreifende, mehrere Rettungswachenstandorte umfassende Wahrnehmung der Sonderfunktionen zugelassen ist, sofern dies z. B. aufgrund von Synergieeffekten zu einer wirtschaftlicheren (günstigeren) Leistungserbringung führt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, das bisherige Verfahren der Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Anlage Leistungsbeschreibung umzustellen und diese weitgehend dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin obliegende Tätigkeit künftig selbst zentral für den Rettungsdienstbereich Rheinisch-Bergischer Kreis auszuüben.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einseitig zu ändern. In Ziff. 6.5 und 9 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags (Anlage 6) befinden sich Regelungen zur Anpassung der Vergütung bei Änderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts.
5.1. Der Auftraggeber ist bei Bedarfsänderungen z. B. wegen Veränderungen des Einsatzaufkommens dazu berechtigt, die Vorhaltezeiten der Einsatzfahrzeuge (Dienst- und Betriebszeiten) je Los unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl des Loses bedarfsgerecht neu festzusetzen.
5.2. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion auf Bedarfsänderungen auch außerhalb förmlicher Bedarfsplanfortschreibungen zur Änderung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los (rettungsmittelübergreifend) bis zu 15 % berechtigt.
5.3. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion zwecks Sicherstellung des Rettungsdienstes außerdem dazu berechtigt, den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin vorübergehend von einem anderen Rettungswachenstandort im Rheinisch-Bergischen Kreis aus einzusetzen.
Zum Vorgehen des Auftraggebers zur Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung im Rahmen der Angebotswertung wird auf Ziffer 18 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
RW Odenthal
Rheinisch-Bergischer Kreis, Odenthal
Los 4 umfasst die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nebst Anlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW.
Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist für das Zur-Verfügung-Stellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten Personals und die Durchführung der von der einheitlichen Leitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte im Grundbedarf verantwortlich.
Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Einsatzfahrzeuge (RTW, KTW) für den Grundbedarf einschließlich Reserve inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel und Geräte sowie die Rettungswachenstandorte werden gemäß Anlage Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin in Los 4 auch im Spitzen- oder Sonderbedarf mitwirken. Das für die Mitwirkung im Spitzen- und Sonderbedarf notwendige Personal wird vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. In Los 4 erfolgt die Mitwirkung im Spitzen- oder Sonderbedarf mittels Besetzung von Einsatzfahrzeugen (KTW) des Rheinisch-Bergischen Kreises außerhalb der im jeweiligen Los vorgesehenen Vorhaltezeiten.
Der Vorhalteumfang je Los und die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie der Anlage 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nebst Anlagen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zweimal jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zum 30. September 2028, 24:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorgaben für die Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge bei Vorliegen eines Anpassungsbedarfs während der Vertragslaufzeit einseitig bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Beladepläne der Einsatzfahrzeuge zu ändern.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes aufzustellen und während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Auch ist er berechtigt, das regelmäßige Einsatzgebiet aus einsatztaktischen Gründen zu verändern. Auch kann er Verfahrensanweisungen, sofern dies aus fachlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, erlassen und ändern.
3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Anforderung der Anlage Leistungsbeschreibung zur Wahrnehmung der Sonderfunktionen je Rettungswachenstandort (Wachleitung, Arzneimittelbeauftragter, Desinfektor, Kfz-Beauftragter, Lagerverantwortlicher, Medizinproduktebeauftragter, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Praxisanleiter, Fahrsicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter) dahingehend abzuändern, dass eine losübergreifende, mehrere Rettungswachenstandorte umfassende Wahrnehmung der Sonderfunktionen zugelassen ist, sofern dies z. B. aufgrund von Synergieeffekten zu einer wirtschaftlicheren (günstigeren) Leistungserbringung führt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, das bisherige Verfahren der Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Anlage Leistungsbeschreibung umzustellen und diese weitgehend dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin obliegende Tätigkeit künftig selbst zentral für den Rettungsdienstbereich Rheinisch-Bergischer Kreis auszuüben.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einseitig zu ändern. In Ziff. 6.5 und 9 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags (Anlage 6) befinden sich Regelungen zur Anpassung der Vergütung bei Änderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts.
5.1. Der Auftraggeber ist bei Bedarfsänderungen z. B. wegen Veränderungen des Einsatzaufkommens dazu berechtigt, die Vorhaltezeiten der Einsatzfahrzeuge (Dienst- und Betriebszeiten) je Los unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl des Loses bedarfsgerecht neu festzusetzen.
5.2. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion auf Bedarfsänderungen auch außerhalb förmlicher Bedarfsplanfortschreibungen zur Änderung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los (rettungsmittelübergreifend) bis zu 15 % berechtigt.
5.3. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion zwecks Sicherstellung des Rettungsdienstes außerdem dazu berechtigt, den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin vorübergehend von einem anderen Rettungswachenstandort im Rheinisch-Bergischen Kreis aus einzusetzen.
Zum Vorgehen des Auftraggebers zur Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung im Rahmen der Angebotswertung wird auf Ziffer 18 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
RW Overath Stadtmitte
Rheinisch-Bergischer Kreis, Overath-Stadtmitte
Los 5 umfasst die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nebst Anlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW.
Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist für das Zur-Verfügung-Stellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten Personals und die Durchführung der von der einheitlichen Leitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte im Grundbedarf verantwortlich.
Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Einsatzfahrzeuge (RTW, KTW) für den Grundbedarf einschließlich Reserve inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel und Geräte sowie die Rettungswachenstandorte werden gemäß Anlage Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin auch im Spitzen- und Sonderbedarf mitwirken. Das für die Mitwirkung im Spitzen- und Sonderbedarf notwendige Personal wird vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. In den Losen 1, 2, 3 und 5 stellt der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin außerdem ein Einsatzfahrzeug (RTW) für den Spitzen- und Sonderbedarf.
Die für den Einsatz der RTW im Spitzen- und Sonderbedarf benötigten Verbrauchsmaterialen stellt der Rheinisch-Bergische Kreis zur Verfügung, Kosten für die Betriebsstoffe werden erstattet.
Der Vorhalteumfang je Los und die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie der Anlage 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nebst Anlagen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zweimal jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zum 30. September 2028, 24:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorgaben für die Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge bei Vorliegen eines Anpassungsbedarfs während der Vertragslaufzeit einseitig bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Beladepläne der Einsatzfahrzeuge zu ändern.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes aufzustellen und während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Auch ist er berechtigt, das regelmäßige Einsatzgebiet aus einsatztaktischen Gründen zu verändern. Auch kann er Verfahrensanweisungen, sofern dies aus fachlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, erlassen und ändern.
3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Anforderung der Anlage Leistungsbeschreibung zur Wahrnehmung der Sonderfunktionen je Rettungswachenstandort (Wachleitung, Arzneimittelbeauftragter, Desinfektor, Kfz-Beauftragter, Lagerverantwortlicher, Medizinproduktebeauftragter, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Praxisanleiter, Fahrsicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter) dahingehend abzuändern, dass eine losübergreifende, mehrere Rettungswachenstandorte umfassende Wahrnehmung der Sonderfunktionen zugelassen ist, sofern dies z. B. aufgrund von Synergieeffekten zu einer wirtschaftlicheren (günstigeren) Leistungserbringung führt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, das bisherige Verfahren der Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Anlage Leistungsbeschreibung umzustellen und diese weitgehend dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin obliegende Tätigkeit künftig selbst zentral für den Rettungsdienstbereich Rheinisch-Bergischer Kreis auszuüben.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einseitig zu ändern. In Ziff. 6.5 und 9 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags (Anlage 6) befinden sich Regelungen zur Anpassung der Vergütung bei Änderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts.
5.1. Der Auftraggeber ist bei Bedarfsänderungen z. B. wegen Veränderungen des Einsatzaufkommens dazu berechtigt, die Vorhaltezeiten der Einsatzfahrzeuge (Dienst- und Betriebszeiten) je Los unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl des Loses bedarfsgerecht neu festzusetzen.
5.2. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion auf Bedarfsänderungen auch außerhalb förmlicher Bedarfsplanfortschreibungen zur Änderung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los (rettungsmittelübergreifend) bis zu 15 % berechtigt.
5.3. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion zwecks Sicherstellung des Rettungsdienstes außerdem dazu berechtigt, den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin vorübergehend von einem anderen Rettungswachenstandort im Rheinisch-Bergischen Kreis aus einzusetzen.
Zum Vorgehen des Auftraggebers zur Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung im Rahmen der Angebotswertung wird auf Ziffer 18 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
RW Overath Steinenbrück
Rheinisch-Bergischer Kreis, Overath-Steinbrück
Los 6 umfasst die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nebst Anlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW.
Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist für das Zur-Verfügung-Stellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten Personals und die Durchführung der von der einheitlichen Leitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte im Grundbedarf verantwortlich.
Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Einsatzfahrzeuge (RTW, NEF) für den Grundbedarf einschließlich Reserve inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel und Geräte sowie die Rettungswachenstandorte werden gemäß Anlage Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus soll der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin in Los 6 im Sonderbedarf mitwirken. Das für die Mitwirkung im Sonderbedarf notwendige Personal wird vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt. In Los 6 erfolgt die Mitwirkung Sonderbedarf mittels Besetzung von Einsatzfahrzeugen (NEF) des Rheinisch-Bergischen Kreises außerhalb der im jeweiligen Los vorgesehenen Vorhaltezeiten.
Der Vorhalteumfang je Los und die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie der Anlage 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nebst Anlagen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zweimal jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zum 30. September 2028, 24:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorgaben für die Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge bei Vorliegen eines Anpassungsbedarfs während der Vertragslaufzeit einseitig bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Beladepläne der Einsatzfahrzeuge zu ändern.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes aufzustellen und während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Auch ist er berechtigt, das regelmäßige Einsatzgebiet aus einsatztaktischen Gründen zu verändern. Auch kann er Verfahrensanweisungen, sofern dies aus fachlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, erlassen und ändern.
3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Anforderung der Anlage Leistungsbeschreibung zur Wahrnehmung der Sonderfunktionen je Rettungswachenstandort (Wachleitung, Arzneimittelbeauftragter, Desinfektor, Kfz-Beauftragter, Lagerverantwortlicher, Medizinproduktebeauftragter, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Praxisanleiter, Fahrsicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter) dahingehend abzuändern, dass eine losübergreifende, mehrere Rettungswachenstandorte umfassende Wahrnehmung der Sonderfunktionen zugelassen ist, sofern dies z. B. aufgrund von Synergieeffekten zu einer wirtschaftlicheren (günstigeren) Leistungserbringung führt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, das bisherige Verfahren der Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Anlage Leistungsbeschreibung umzustellen und diese weitgehend dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin obliegende Tätigkeit künftig selbst zentral für den Rettungsdienstbereich Rheinisch-Bergischer Kreis auszuüben.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einseitig zu ändern. In Ziff. 6.5 und 9 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags (Anlage 6) befinden sich Regelungen zur Anpassung der Vergütung bei Änderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts.
5.1. Der Auftraggeber ist bei Bedarfsänderungen z. B. wegen Veränderungen des Einsatzaufkommens dazu berechtigt, die Vorhaltezeiten der Einsatzfahrzeuge (Dienst- und Betriebszeiten) je Los unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl des Loses bedarfsgerecht neu festzusetzen.
5.2. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Vorhaltung des NEF mit einer Vorlaufzeit von mindestens 8 Wochen im im Los 6 auf 7 - 23 Uhr wochentags (Mo - Fr) oder 7 - 23 Uhr täglich (Mo - So) zu erweitern.
5.3. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion auf Bedarfsänderungen auch außerhalb förmlicher Bedarfsplanfortschreibungen zur Änderung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los (rettungsmittelübergreifend) bis zu 15 % berechtigt.
5.4. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion zwecks Sicherstellung des Rettungsdienstes außerdem dazu berechtigt, den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin vorübergehend von einem anderen Rettungswachenstandort im Rheinisch-Bergischen Kreis aus einzusetzen.
Zum Vorgehen des Auftraggebers zur Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung im Rahmen der Angebotswertung wird auf Ziffer 18 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
RW Rösrath
Rheinisch-Bergischer Kreis, Rösrath
Los 7 umfasst die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports. Die Beauftragung erfolgt je Los durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nebst Anlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 RettG NRW.
Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist für das Zur-Verfügung-Stellen des für die Auftragsdurchführung notwendigen persönlich sowie fachlich qualifizierten Personals und die Durchführung der von der einheitlichen Leitstelle zugewiesenen Einsätze und Transporte im Grundbedarf verantwortlich.
Die zur Leistungsdurchführung notwendigen Einsatzfahrzeuge (RTW, KTW) für den Grundbedarf einschließlich Reserve inklusive der jeweils nötigen medizintechnischen Ausstattung, Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel und Geräte sowie die Rettungswachenstandorte werden gemäß Anlage Leistungsbeschreibung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Der Vorhalteumfang je Los und die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie der Anlage 6 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nebst Anlagen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zweimal jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zum 30. September 2028, 24:00 Uhr, zu verlängern (Optionszeitraum). Ein Anspruch des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin auf die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption besteht nicht.
1. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorgaben für die Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge bei Vorliegen eines Anpassungsbedarfs während der Vertragslaufzeit einseitig bedarfsgerecht anzupassen und hierfür die Beladepläne der Einsatzfahrzeuge zu ändern.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes aufzustellen und während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Auch ist er berechtigt, das regelmäßige Einsatzgebiet aus einsatztaktischen Gründen zu verändern. Auch kann er Verfahrensanweisungen, sofern dies aus fachlich-organisatorischen Gründen erforderlich ist, erlassen und ändern.
3. Der Auftraggeber ist dazu berechtigt, die Anforderung der Anlage Leistungsbeschreibung zur Wahrnehmung der Sonderfunktionen je Rettungswachenstandort (Wachleitung, Arzneimittelbeauftragter, Desinfektor, Kfz-Beauftragter, Lagerverantwortlicher, Medizinproduktebeauftragter, Beauftragter für Medizinproduktesicherheit, Praxisanleiter, Fahrsicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter) dahingehend abzuändern, dass eine losübergreifende, mehrere Rettungswachenstandorte umfassende Wahrnehmung der Sonderfunktionen zugelassen ist, sofern dies z. B. aufgrund von Synergieeffekten zu einer wirtschaftlicheren (günstigeren) Leistungserbringung führt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, das bisherige Verfahren der Bestellung, Lagerung und Verteilung von Verbrauchsmaterialien, Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäß Anlage Leistungsbeschreibung umzustellen und diese weitgehend dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin obliegende Tätigkeit künftig selbst zentral für den Rettungsdienstbereich Rheinisch-Bergischer Kreis auszuüben.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einseitig zu ändern. In Ziff. 6.5 und 9 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags (Anlage 6) befinden sich Regelungen zur Anpassung der Vergütung bei Änderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts.
5.1. Der Auftraggeber ist bei Bedarfsänderungen z. B. wegen Veränderungen des Einsatzaufkommens dazu berechtigt, die Vorhaltezeiten der Einsatzfahrzeuge (Dienst- und Betriebszeiten) je Los unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl des Loses bedarfsgerecht neu festzusetzen.
5.2. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion auf Bedarfsänderungen auch außerhalb förmlicher Bedarfsplanfortschreibungen zur Änderung der Gesamtwochenvorhaltestundenanzahl je Los (rettungsmittelübergreifend) bis zu 15 % berechtigt.
5.3. Der Auftraggeber ist zur kurzfristigen Reaktion zwecks Sicherstellung des Rettungsdienstes außerdem dazu berechtigt, den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin vorübergehend von einem anderen Rettungswachenstandort im Rheinisch-Bergischen Kreis aus einzusetzen.
Zum Vorgehen des Auftraggebers zur Berücksichtigung der Zuschlagslimitierung im Rahmen der Angebotswertung wird auf Ziffer 18 der Bewerbungsbedingungen verwiesen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister* in Kopie (nicht älter als 3 Monate bei Abgabe des Teilnahmeantrags) [* für Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und bei Dienstleistungsaufträgen das "Vereinsregister", das "Partnerschaftsregister" und die "Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder", siehe Anhang XI Richtlinie 2014/24/EU]
- Gültiger Freistellungsbescheid gem. §§ 52 ff. AO oder gültiger Feststellungsbescheid gem. § 60a AO. Hinweis: Es dürfen alternative Nachweise vorgelegt werden, sofern daraus hervorgeht, dass es sich um eine Organisation oder Vereinigung handelt, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist und etwaige Gewinne reinvestiert, um ihr Ziel zu erreichen.
- Ausgefüllte Anlage 11 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen.
- Ausgefüllte Anlage 12 Eigenerklärung gem. § 19 MiLoG
- Ausgefüllte Anlage 20 Eigenerklärung Sanktionen
Hinweis: Die Anforderungen für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung oder Eignungsleihe sind Ziff. 10 bis 12 der Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
- Hinweis: Der Auftraggeber wird für die für eine Beauftragung in Betracht kommenden Bieter außerdem einen aktuellen Auszug aus dem Wettbewerbsregister ziehen und diesen in die Prüfung der Eignungsanforderungen einbeziehen.
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung durch Bestätigung des Versicherers oder des Versicherungsmaklers für den konkreten Leistungsbereich mit mindestens folgenden Deckungssummen je Versicherungsfall: EUR 5.000.000,00 gegen Personenschäden, EUR 3.000.000,00 gegen Sachschäden und EUR 50.000,00 gegen Vermögensschäden. Hinweis: Die drei Versicherungsarten müssen ausdrücklich benannt sein und die Mindestbeträge müssen aus dem Nachweis hervorgehen; eine zweifache Maximierung pro Versicherungsfall und Jahr ist ausreichend. Nachzuweisen ist das Bestehen des Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes / Bescheinigung in Steuersachen als PDF-Datei (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate).
- Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers, bei dem die Mehrzahl der Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen versichert ist, über das Nichtbestehen von Beitragsrückständen in Kopie (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist nicht älter als 6 Monate)
- Hinweis: Die Anforderungen für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung oder Eignungsleihe sind Ziff. 10 bis 12 der Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
s.o.
- Ausgefüllte Anlage 19 Referenzliste mit Angabe von mindestens einer Referenz (mit den in der Referenzliste geforderten Angaben), die mit dem jeweiligen Auftragsgegenstand des Loses, für das ein Angebot abgegeben werden soll, vergleichbar ist, das heißt mindestens die Durchführung von Aufgaben der Notfallrettung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW betrifft und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
a) Die Leistung umfasst mindestens den Betrieb einer Rettungswache mit zwei Rettungsmitteln des bodengebundenen Rettungsdienstes (davon mindestens ein Notarzt-Einsatzfahrzeug oder Rettungswagen); und
b) die Leistungserbringung ist zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge hinsichtlich der Beendigung nicht älter als drei Jahre; und
c) die Leistung wurde zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge innerhalb der letzten drei Jahre mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten unterbrechungsfrei erbracht.
Achtung: Es werden keine Referenzen berücksichtigt, die die aufgeführten Mindestanforderungen nicht erfüllen. Über mindestens eine Referenz in der ausgefüllten Anlage hinaus, ist eine Mindestanzahl von Referenzen nicht gefordert. Es steht den Bewerbern frei, wie viele Referenzen sie angeben.
- Hinweis: Die Anforderungen für den Fall einer gemeinschaftlichen Beteiligung oder Eignungsleihe sind Ziff. 10 bis 12 der Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
s.o.
Für die Durchführung der rettungsdienstlichen Leistungen gelten insbesondere die Bestimmungen des RettG NRW, für Notfallsanitäter das Not-SanG sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV).
Die beauftragten Auftragnehmer müssen gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne der Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB sein. Eine Beteiligung nicht gemeinnütziger Anbieter auch für einen Einsatz als Nachunternehmer ist unzulässig.
Der Beauftragte muss dem Auftraggeber nach Vertragsschluss, spätestens einen Monat vor Beginn der Leistungsausführung die Ziffer 7.1 der Leistungsbeschreibung aufgeführten Unterlagen/Nachweise vorlegen und innerhalb des Leistungszeitraums zusätzlich jährlich die in Ziffer 7.2 der Leistungsbeschreibung aufgeführten Unterlagen/Nachweise vorlegen. Der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin darf keine Mitarbeiter für die Durchführung einsetzen, deren Führungszeugnisse Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz enthält.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Siehe Ziff. II.1.4). Die Auswahl der künftigen Vertragspartner erfolgt in einem transparenten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren mit entsprechender Veröffentlichung der Absicht zum Vertragsschluss in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, weil vorliegend gemäß § 26 Abs. 1 KomHVO besondere Umstände diese Ausnahme rechtfertigen. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung von Bestimmungen des (EU-) Vergaberechts. Diese vergaberechtlichen Bestimmungen sind einschließlich der Vorschriften nach dem GWB und der VgV ausdrücklich nicht Bestandteil oder Grundlage des vorliegenden Auswahlverfahrens.
Der Auftraggeber nimmt für das Verfahren die Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Anspruch. Der Auftraggeber vertritt dabei - in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen - rechtlich die Auffassung, dass die landesgesetzlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB vorliegen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.03.2019 (C-465/17), auf die Entscheidung des OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019 (13 Verg 4/19) sowie auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2016 (7 L 2411/26) verwiesen. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die nationale obergerichtliche Rechtsprechung in der Folge teilweise die Auffassung vertreten hat, dass die Bereichsausnahme auf Grund spezieller landesrechtlicher Vorschriften bzw. vor dem Hintergrund der Fassung der Landesrettungsdienstgesetze im Hinblick auf den Kreis der für eine Beauftragung in Betracht kommenden Auftragnehmer Landesrettungsdienstgesetze, unanwendbar ist (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.06.2019, 13 ME 164/19; VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19.621; OLG München, Beschluss vom 21.10.2019, Verg 13/19. Für Nordrhein-Westfalen, wo die Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst in § 13 RettG NRW geregelt ist, hat die Vergabekammer Westfalen zwar mit Beschluss vom 15.06.2022 (VK 1-20/22) entschieden, dass der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet ist und die Bereichsausnahme in NRW keine Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich dieser Auffassung in seinem Eilbeschluss vom 13.07.2022 (15 L743/22) angeschlossen. Die beiden Entscheidungen sind bislang jedoch noch nicht rechtskräftig. Ein Zuwarten auf den Abschluss der beiden Verfahren frühestens im ersten Quartal 2023 kam vorliegend aufgrund der Sicherstellungspflicht des Rheinisch-Bergischen Kreises im Rahmen der Daseinsvorsorge nicht in Betracht.
2) Die Verfahrensunterlagen müssen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und etwaige Unklarheiten geprüft werden. Dies gilt auch für sonstige, dem Bewerber / Bieter / der Bewerberin / Bieterin mitgeteilte, übergebene oder zugänglich gemachte Unterlagen des Auftraggebers im Rahmen dieses Verfahrens. Stellt der Bewerber / Bieter / die Bewerberin / Bieterin dergleichen oder Verstöße gegen geltendes Recht fest, muss er / sie den Auftraggeber ausdrücklich auf den Verstoß hinweisen. Der Hinweis zu Eignungsanforderungen muss unverzüglich nach Kenntnis des Verstoßes oder der Unklarheit sowie spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erfolgen. Im Übrigen muss der Hinweis unverzüglich nach Kenntnis des Verstoßes oder der Unklarheit sowie spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe des Erstangebots erfolgen. Für im Zuge der Verhandlungen vorgenommene Änderungen oder Neuregelungen ist die Frist zur Abgabe des verbindlichen Angebots maßgebend. Andernfalls kann der Auftraggeber keine rechtzeitige Beantwortung oder Abhilfe vor Ablauf der Angebotsfrist mehr sicherstellen (siehe Ziff. 3.9 der Bewerbungsbedingungen).
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDCD4MJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50477
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.vg-koeln.nrw.de/
Es wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahewettbewerb nach EU-Vergaberecht, u. a. nach Maßgaben der Bestimmungen der VgV und des GWB handelt. Die Verwendung des vorliegenden Bekanntmachungsformulars erfolgt lediglich zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz und mangels Vorhandenseins eines passenderen Formulars/Formates für die Veröffentlichung von Auswahlverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Vergaberechts.
Ungeachtet der vorstehenden Hinweise wird vorsorglich auf die nach EU-Vergaberecht geltenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen verwiesen, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn:
§ 160 GWB (Absatz 3, Auszug)
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ort: Köln
Land: Deutschland