Übernahme, Transport und Verwertung von Altpapier aus der kommunalen Sammlung der Städte Dortmund und Hamm
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.edg.de
Adresse des Beschafferprofils: www.subreport-elvis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme, Transport und Verwertung von Altpapier aus der kommunalen Sammlung der Städte Dortmund und Hamm
Leistungsgegenstand ist die Verwertung der Altpapier-Mengen der EDG. Dies beinhaltet die Abholung der Mengen (Übernahme) am Umschlagplatz, den Transport sowie die Verwertung der Mengen und die Bereitstellung der Verwertungsnachweise entsprechend den vertraglichen Vorgaben. Die auftragsgegenständliche Altpapier-Menge stammt aus der kommunalen Sammlung in den Städten Dortmund und Hamm unter Mitbenutzung der Sammelstrukturen durch die Dualen Systeme.
Der Auftrag wird in vier (Mengen)Lose aufgeteilt. Die Mengen der Lose 1 bis 3 stammen aus der kommunalen Sammlung in Dortmund. Das Los 4 betrifft ausschließlich Mengen aus der kommunalen Sammlung der Stadt Hamm.
Teillos 1 - Dortmund - verpresst
Leistungsgegenstand ist die Verwertung der Altpapier-Mengen der EDG. Dies beinhaltet die Abholung der Mengen (Übernahme) am Umschlagplatz, den Transport sowie die Verwertung der Mengen und die Bereitstellung der Verwertungsnachweise entsprechend den vertraglichen Vorgaben. Die Altpapier-Menge wird in insgesamt vier Losen ausgeschrieben.
Die auftragsgegenständliche Altpapier-Menge im Los 1 stammt aus der kommunalen Sammlung in der Stadt Dortmund unter Mitbenutzung der Sammelstrukturen durch die Dualen Systeme. Das kommunale Altpapier sowie Verpackungsaltpapier werden grundsätzlich gemeinsam erfasst. Die hier verwendete Begrifflichkeit „Altpapier“ umfasst daher – sofern nicht anders dargestellt – ein Sammelgemisch aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK).
Eine Trennung nach Qualitäten und/oder Sorten bei der Erfassung erfolgt nicht. Mit den Systembetreibern wird eine rechnerische Aufteilung praktiziert. Darüber hinaus ist eine Trennung bei der Erfassung nach Sorten und/oder Qualitäten nicht vorgesehen. Entsprechend enthält die zu verwertende Menge sowohl Anteile an kommunalem Altpapier als auch an Verkaufsverpackungen. Die Bieter können bei ihrer Kalkulation davon ausgehen, dass das Altpapier der üblichen Qualität von „kommunalem“ Altpapier aus den entsprechenden Sammelsystemen in städtischen Strukturen entspricht. Das gegenständliche Sammelgemisch weist daher gewöhnlich eine Papierqualität 1.02 nach EN 643 Liste der Europäischen Standardsorten Altpapier auf. Eine Garantie für diese Papierqualität wird indes nicht übernommen.
Die Auftraggeberin geht davon aus, dass sich die im vorliegenden Los 1 an den/die Auftragnehmer zu übergebende und von diesem/diesen zur verwertende Altpapier-Menge insgesamt auf 8.000 – 10.000 Mg pro Jahr beläuft. Die Übergabe/Verladung der Mengen erfolgt für das Los 1 grundsätzlich in Ballen verpresst.
Der Vertrag verlängert sich bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis neun Monate vor Ablauf des zweiten bzw. dritten Vertragsjahres von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet damit spätestens zum 31.12.2026.
Teillos 2 - Dortmund - verpresst
Leistungsgegenstand ist die Verwertung der Altpapier-Mengen der EDG. Dies beinhaltet die Abholung der Mengen (Übernahme) am Umschlagplatz, den Transport sowie die Verwertung der Mengen und die Bereitstellung der Verwertungsnachweise entsprechend den vertraglichen Vorgaben. Die Altpapier-Menge wird in insgesamt vier Losen ausgeschrieben.
Die auftragsgegenständliche Altpapier-Menge im Los 2 stammt aus der kommunalen Sammlung in der Stadt Dortmund unter Mitbenutzung der Sammelstrukturen durch die Dualen Systeme. Das kommunale Altpapier sowie Verpackungsaltpapier werden grundsätzlich gemeinsam erfasst. Die hier verwendete Begrifflichkeit „Altpapier“ umfasst daher – sofern nicht anders dargestellt – ein Sammelgemisch aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK).
Eine Trennung nach Qualitäten und/oder Sorten bei der Erfassung erfolgt nicht. Mit den Systembetreibern wird eine rechnerische Aufteilung praktiziert. Darüber hinaus ist eine Trennung bei der Erfassung nach Sorten und/oder Qualitäten nicht vorgesehen. Entsprechend enthält die zu verwertende Menge sowohl Anteile an kommunalem Altpapier als auch an Verkaufsverpackungen. Die Bieter können bei ihrer Kalkulation davon ausgehen, dass das Altpapier der üblichen Qualität von „kommunalem“ Altpapier aus den entsprechenden Sammelsystemen in städtischen Strukturen entspricht. Das gegenständliche Sammelgemisch weist daher gewöhnlich eine Papierqualität 1.02 nach EN 643 Liste der Europäischen Standardsorten Altpapier auf. Eine Garantie für diese Papierqualität wird indes nicht übernommen.
Die Auftraggeberin geht davon aus, dass sich die im vorliegenden Los 2 an den/die Auftragnehmer zu übergebende und von diesem/diesen zur verwertende Altpapier-Menge insgesamt auf 8.000 – 10.000 Mg pro Jahr beläuft. Die Übergabe/Verladung der Mengen erfolgt für das Los 2 grundsätzlich in Ballen verpresst.
Der Vertrag verlängert sich bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis neun Monate vor Ablauf des zweiten bzw. dritten Vertragsjahres von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet damit spätestens zum 31.12.2026.
Teillos 3 - Dortmund - lose Schüttung
Leistungsgegenstand ist die Verwertung der Altpapier-Mengen der EDG. Dies beinhaltet die Abholung der Mengen (Übernahme) am Umschlagplatz, den Transport sowie die Verwertung der Mengen und die Bereitstellung der Verwertungsnachweise entsprechend den vertraglichen Vorgaben. Die Altpapier-Menge wird in insgesamt vier Losen ausgeschrieben.
Die auftragsgegenständliche Altpapier-Menge im Los 3 stammt aus der kommunalen Sammlung in der Stadt Dortmund unter Mitbenutzung der Sammelstrukturen durch die Dualen Systeme. Das kommunale Altpapier sowie Verpackungsaltpapier werden grundsätzlich gemeinsam erfasst. Die hier verwendete Begrifflichkeit „Altpapier“ umfasst daher – sofern nicht anders dargestellt – ein Sammelgemisch aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK).
Eine Trennung nach Qualitäten und/oder Sorten bei der Erfassung erfolgt nicht. Mit den Systembetreibern wird eine rechnerische Aufteilung praktiziert. Darüber hinaus ist eine Trennung bei der Erfassung nach Sorten und/oder Qualitäten nicht vorgesehen. Entsprechend enthält die zu verwertende Menge sowohl Anteile an kommunalem Altpapier als auch an Verkaufsverpackungen. Die Bieter können bei ihrer Kalkulation davon ausgehen, dass das Altpapier der üblichen Qualität von „kommunalem“ Altpapier aus den entsprechenden Sammelsystemen in städtischen Strukturen entspricht. Das gegenständliche Sammelgemisch weist daher gewöhnlich eine Papierqualität 1.02 nach EN 643 Liste der Europäischen Standardsorten Altpapier auf. Eine Garantie für diese Papierqualität wird indes nicht übernommen.
Die Auftraggeberin geht davon aus, dass sich die im vorliegenden Los 3 an den/die Auftragnehmer zu übergebende und von diesem/diesen zur verwertende Altpapier-Menge insgesamt auf 8.000 – 10.000 Mg pro Jahr beläuft. Die Übergabe/Verladung der Mengen erfolgt für das Los 3 grundsätzlich als lose Schüttung.
Der Vertrag verlängert sich bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis neun Monate vor Ablauf des zweiten bzw. dritten Vertragsjahres von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet damit spätestens zum 31.12.2026.
Teillos 4 - Hamm - lose Schüttung
Leistungsgegenstand ist die Verwertung der Altpapier-Mengen der EDG. Dies beinhaltet die Abholung der Mengen (Übernahme) am Umschlagplatz, den Transport sowie die Verwertung der Mengen und die Bereitstellung der Verwertungsnachweise entsprechend den vertraglichen Vorgaben. Die Altpapier-Menge wird in insgesamt vier Losen ausgeschrieben.
Die auftragsgegenständliche Altpapier-Menge im Los 4 stammt aus der kommunalen Sammlung in der Stadt Hamm unter Mitbenutzung der Sammelstrukturen durch die Dualen Systeme. Das kommunale Altpapier sowie Verpackungsaltpapier werden grundsätzlich gemeinsam erfasst. Die hier verwendete Begrifflichkeit „Altpapier“ umfasst daher – sofern nicht anders dargestellt – ein Sammelgemisch aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK).
Eine Trennung nach Qualitäten und/oder Sorten bei der Erfassung erfolgt nicht. Mit den Systembetreibern wird eine rechnerische Aufteilung praktiziert. Darüber hinaus ist eine Trennung bei der Erfassung nach Sorten und/oder Qualitäten nicht vorgesehen. Entsprechend enthält die zu verwertende Menge sowohl Anteile an kommunalem Altpapier als auch an Verkaufsverpackungen. Die Bieter können bei ihrer Kalkulation davon ausgehen, dass das Altpapier der üblichen Qualität von „kommunalem“ Altpapier aus den entsprechenden Sammelsystemen in städtischen Strukturen entspricht. Das gegenständliche Sammelgemisch weist daher gewöhnlich eine Papierqualität 1.02 nach EN 643 Liste der Europäischen Standardsorten Altpapier auf. Eine Garantie für diese Papierqualität wird indes nicht übernommen.
Die Auftraggeberin geht davon aus, dass sich die im vorliegenden Los 4 an den/die Auftragnehmer zu übergebende und von diesem/diesen zur verwertende Altpapier-Menge insgesamt auf 9.000 – 11.000 Mg pro Jahr beläuft. Die Übergabe/Verladung der Mengen erfolgt für das Los 4 grundsätzlich als lose Schüttung.
Der Vertrag verlängert sich bis zu zweimal um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis neun Monate vor Ablauf des zweiten bzw. dritten Vertragsjahres von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet damit spätestens zum 31.12.2026.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat einen aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorzulegen, in dem er niedergelassen ist. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug darf - bezogen auf das Ende der Angebotsfrist - nicht älter als 6 Monate sein.
Im Falle einer Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied einen entsprechenden Auszug einzureichen.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die EDG aufgrund der nachstehenden Erklärungen und Nachweise zu der Einschätzung gelangt, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Vorzulegende Nachweise:
Eigenerklärung zum Gesamtumsatz und zum Umsatz für vergleichbare Leistungen im Sinne der Ausschreibung in den vergangenen drei Geschäftsjahren (jeweils separate Angaben für jedes Geschäftsjahr).
Im Fall einer Bietergemeinschaft ist die vorstehende Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Der Bieter hat einen Umsatz von mindestens 1 Mio. Euro p.a. mit den im vorliegenden Auftrag gegenständlichen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten in jedem der letzten drei vergangenen Geschäftsjahre erzielt.
Im Fall einer Bietergemeinschaft werden die Umsätze der einzelnen Mitglieder addiert.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn die EDG aufgrund der nachstehenden Erklärungen und Nachweise zu der Einschätzung gelangt, dass der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
Vorzulegende Nachweise:
(1) Liste von Unternehmensreferenzen für Aufträge vergleichbarer Projekte, die der Bieter für Auftraggeber seit August 2019 durchgeführt hat. Darin sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- Ansprechpartner beim Auftraggeber mit Kontaktdaten
- Darstellung der erbrachten Leistung
- Umfang (Altpapiermenge/Jahr)
- Zeitraum der Durchführung
(2) Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG für alle abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsausführung.
Zur Feststellung der insoweit relevanten Tätigkeiten haben die Bieter den von ihnen für die Auftragsausführung vorgesehenen Verwertungsweg von der Abholung der Vertragsmengen am vorgegebenen Umschlagplatz der DOGA - Dortmunder Gesellschaft für Abfall mbH, Pottgießerstraße 20, 44147 Dortmund, bis hin zur Übergabe der Altpapiermengen an die Verwertungsanlage(n) lückenlos darzustellen. Für alle in der Darstellung aufgeführten Tätigkeiten muss eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG nachgewiesen werden. Die Zertifizierung ist jeweils für das Unternehmen einzureichen, welches die betreffende Leistung erbringen soll. Dies gilt auch, sofern einzelne Leistungen durch Unterauftragnehmer erbracht werden sollen (Fall der Eignungsleihe).
Sofern der Bieter für einzelne Tätigkeiten in seinem Verwertungsweg keine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG vorlegen kann, kann er als alternativen Nachweis eine Eigenerklärung vorlegen, dass für das Unternehmen, das die betreffenden Tätigkeiten ausführen soll, die Voraussetzungen für eine Beauftragung eines Dritten gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 bis 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) erfüllt sind. Im Hinblick auf den erforderlichen Versicherungsschutz (§ 7 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 EfbV) gilt, dass das ausführende Unternehmen einen eigenen, dem § 6 EfbV entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen können muss.
Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bzw. alternativ Eigenerklärung, dass für das Unternehmen, das die Tätigkeiten ausführen soll, für die keine Zertifizierung vorliegt, die Voraussetzungen für eine Beauftragung eines Dritten gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 bis 2 EfbV erfüllt sind.
Auf Grundlage des Tariftreue- und Vergabegesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) ist die EDG verpflichtet, die Bieter auf die "Besonderen Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen" - diese werden ebenfalls Vertragsbestandteil - hinzuweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen a) Die Bieter haben mit ihrem Angebot zu erklären, dass aa) keine zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 GWB vorliegen,
bb) keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB vorliegen,
cc) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG nicht vorliegen dd) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen,
ee) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 AEntG nicht vorliegen und dass ff) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 98c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.
b) Zudem haben die Bieter nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen sind. Hierzu legen sie aa) eine Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen sowie bb) die Unbedenklichkeitserklärungen der zwei Krankenkassen vor, bei denen die meisten ihrer Beschäftigten versichert sind.
Die Bescheinigungen des Finanzamts und der Krankenkassen dürfen - bezogen auf das Ende der Angebotsfrist - nicht älter als zwölf Monate sein.
c) Darüber hinaus haben die Bieter zu erklären, dass für sie/ihr Angebot kein Verbot einer Auftragsvergabe nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates der Europäischen Union vom 8. April 2022 besteht.
Für Bietergemeinschaften gilt, dass jedes Mitglied die vorstehenden Erklärungen und Nachweise einzeln vorlegen muss.
2. Das Angebot ist als ZIP-Datei auf der Vergabeplattform hochzuladen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 160, Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten) Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.