Logistikleistung zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz 2022 Referenznummer der Bekanntmachung: BZgA_RV_12_22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bzga.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Logistikleistung zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz 2022
Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung umfasst:
a. Die zu erbringende Leistung besteht in der Übernahme der
Logistikleistungen zur geplanten Großflächenplakatierung zum
Infektionsschutz im Jahr 2022 mit dem FAW im Umfang von 30.000
Citylightplakaten (CLP plano) und 22.000 Großflächenplakaten (18/1 gefalzt
und gemappt).
b. Die Leistung umfasst insbesondere:
- Lagereingang
- Konfektionierung
- Ausgabe der Plakate an die Plakatierer
- Anfahrt zum Werbeträger
- Plakataushang
- Verwaltung
Gegenstand dieses Vertrags ist die Übernahme der Logistikleistungen für die Bestückung der Werbeträger/Plakatflächen (Lagereingang, Konfektionierung, Ausgabe an die Plaka-tierer, Anfahrt zum Werbeträger, Plakataushang, Verwaltung) zur geplanten Großflächen-plakatierung zum Infektionsschutz im Jahr 2022 (30.000 Citylightplakate und 22.000 Großflächenplakate) mit dem FAW.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die ausgeschriebene Leistung kommt aufgrund technischer Besonderheiten nur
ein Bieter in Betracht. Bei Logistikleistungen hat nur ein Bieter den Zugang zu 90 %
der Werbeflächen deutschlandweit. Vorliegend handelt es sich um eine
deutschlandweite Plakatieraktion, sodass nur dieser eine Bieter diese ausführen
kann. Auch durch die Beauftragung mehrerer kleinerer Unternehmen könnte nicht
deutschlandweit in dem geplanten Umfang plakatiert werden. Aufgrund dessen ist
nur der eine Bieter in der Lage, den Auftrag technisch auszuführen. Die Eignung des
Bieters ist im Vorfeld geprüft und bejaht worden.
Auch die Beauftragung von Media- und Logistikunternehmen einzeln kommt nicht
in Betracht, da die Medialeistungen nur gemeinsam mit der Logistikleitung bei dem
gleichen Bieter gebucht und realisiert werden kann. Reine Logistikanbieter mit
bundesweiter Ausrichtung außerhalt der Branchenstruktur gibt es nicht
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Logistikleistung zur geplanten Großflächenplakatierung zum Infektionsschutz 2022
Ort: Frankfurt a. M.
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist
möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs.
1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Fristauf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.