Antivirus Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: 050-2022-060
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herne
NUTS-Code: DEA55 Herne, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 446219
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rku-it.de
Abschnitt II: Gegenstand
Antivirus Lizenzen
- 5000 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR
- 1305 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR Server
- 1 x Enhanced Plus Support
Laufzeit 36 Monate
rku.it GmbH Westring 301 44621 Herne
- 5000 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR
- 1305 x Lizenzen Sophos InterceptX Advanced + XDR Server
- 1 x Enhanced Plus Support
Laufzeit 36 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Vergabe erfolgte im Wege der Verhandlungsvergabe gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO. Diese Verfahrensart durfte vorliegend ausnahmsweise gewählt werden.
Am 15. März 2022 gab das BSI eine Warnung vor dem Einsatz der Antiviren-Software des Herstellers Kaspersky heraus. Der Auftraggeber verwendet Produkte dieses Herstellers für diverse seiner Kunden. Bei diesen Kunden handelt es sich zum Teil um Unternehmen, die kritische Infrastrukturen (KRITIS) betreiben, jedenfalls aber um Unternehmen, die mit der Energie- und Wasserversorgung befasst sind. Der Austausch musste umgehend erfolgen, um Gefahren für den Betrieb dieser Infrastrukturen abzuwenden. Dies stellt einen zwingenden und dringenden Grund dar, der die Beschaffung unter Durchführung eines Vergabeverfahrens mit EU-Bekanntmachung unmöglich machte.
Die Warnung des BSI erging vor dem Hintergrund des kurz zuvor ausgebrochenen bewaffneten Konfliktes zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation. Diese Ereignisse konnte der Auftraggeber weder vorhersehen, noch sind sie ihm im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO zuzurechnen.
Der Auftraggeber hat Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern der oben genannten Produkte hergestellt und den Zuschlag sofort erteilt. Der Auftraggeber hat zuvor auch geprüft, ob die Beschaffung ausnahmsweise produktbezogen erfolgen durfte. Dies war der Fall, insbesondere lagen sachliche Gründe vor, die sich unmittelbar aus dem Beschaffungsbedarf ergaben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Antivirus Lizenzen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD1DB75
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.