Qualifizierungssystem für Photovoltaik-Dachflächenanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: K36C/16082022A
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-muenster.de
Abschnitt II: Gegenstand
Qualifizierungssystem für Photovoltaik-Dachflächenanlagen
Gesamte Bundesrepublik Deutschland.
Lieferung, Errichtung, Zertifizierung und Inbetriebnahme von Photovoltaik-Dachflächenanlagen in Deutschland als Generalunternehmer (GU). Die PV-Anlagengröße belaufen sich auf ca. 50kWp bis ca. 500kWP. Wobei erfahrungsgemäß die meisten PV-Anlagen eine Größe zwischen ca. 100 kWp und ca. 250 kWp haben, sowie vereinzelte PV-Anlagen eine Größe jenseits von 1 MWp erreichen können.
Es kommen fast ausschließlich Flachdächer zum Einsatz.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Das Formular "Teilnahmeantrag" ist bei der oben genannten Kontaktstelle per Mail anzufordern, kann aber alternativ auch heruntergeladen werden. Daraufhin wird das vorgenannte Formular mit den Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen, ebenfalls per Mail zugeschickt. Vom Interessenten ist hierfür eine Mailadresse anzugeben. Der Teilnahmeantrag ist dann beim Auftraggeber einzureichen. Fehlen Unterlagen in einem Teilnahmeantrag, behält sich der Auftraggeber eine Nachforderung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausdrücklich vor. Ein Anspruch auf die Nachforderung bzw. Berücksichtigung fehlender oder
unvollständiger Angaben ist hieraus nicht abzuleiten. Ausländische Bieter haben die entsprechenden Registerauszüge, Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, in die deutsche Sprache übersetzte Form (vereidigter Dolmetscher) vorzulegen und deren Gleichwertigkeit
nachzuweisen.
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Nach Eingang wird der Teilnahmeantrag des Bewerbers mit allen Unterlagen, Nachweisen und Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und damit eine grundsätzliche Eignung des Bewerbers festgestellt bzw. nicht festgestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rahmenvereinbarungen / weitere Bedarfe werden während der Dauer des Qualifizierungssystems ohne weitere Veröffentlichung ausgeschrieben und im Verhandlungsverfahren vergeben. Der Auftraggeber behält sich den Abschluss von Rahmenverträgen mit mehreren Bietern vor. Bei der Ausschreibung der Rahmenvereinbarungen / weiteren Bedarfe behält sich der Auftraggeber im Rahmen des Verhandlungsverfahrens vor, den Auftrag auf Grundlage des Erstangebotes zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYRJ9WZ1
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird.
Hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."