Neckarstrukturmaßnahmen - Erdarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-006-B-VVEU-IN-10
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE297526680
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68259
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]22
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.buga23.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neckarstrukturmaßnahmen - Erdarbeiten
Abtrag, Zwischenlagerung und Auftrag von Oberboden / Uferentsteinung / Rückbau des Uferdeckwerks mit baubegleitender Kampfmittelräumung / Erdbauarbeiten mit Ufer-abflachungen, Uferrückverlegungen und Ufervorschüttungen / Bau eines Nebengewäs-sers / Einbau von techn. Ufersicherung / Bau eines Strömungslenkers / Entsorgung von belastetem Auenlehm / Abtransport von Sanden und Kiesen
Mannheim
Im Rahmen der Bundesgartenschau 2023 (BUGA23) in Mannheim sollen Strukturmaßnahmen für eine naturnahe Entwicklung des Neckars im Bereich der Stadtstrecke ausgeführt werden. Das Projektgebiet befindet sich am unteren Neckar bei Mannheim zwischen Neckar-km 4,450 und 8,500 im Bereich des Altneckars. Der Altneckar ist der nicht schiffbare Stromarm, der durch den Wehrarm Ladenburg gebildet wird. Im unterstromigen Bereich des Projektgebiets zweigt der Schleusenkanal Feudenheim ab, in dem die Binnenschifffahrt stattfindet. Im oberstromigen Bereich mündet der Kraftwerkskanal des Wasserkraftwerks Feudenheim. Die Maßnahmen in Projektphase West, die bis zur BUGA23 realisiert werden umfassen: Schaffung eines Nebengewässers am linken Ufer im Bereich der Slipstelle "Amicitia"-Bucht • Bau eines Strömungslenkers im Bereich der Einmündung des Schleusenkanals • Entsteinung der beiden Neckarufer zwischen den Einmündungen von Schleusen- und Kraftwerkskanal • Verschwenkung der Stromachse durch Ufervorschüttungen und -Rücknahmen zwischen den Einmündungen von Schleusen- und Kraftwerkskanal • Abflachung der Neckarufer zwischen Schleusenkanal und Riedbahnbrücke Der Auftrag umfasst die nachfolgend aufgeführten Arbeiten. Abtrag, Zwischenlagerung und Auftrag von Oberboden Auf den Ausbau der Baustraße folgend beginnen die Arbeiten am Neckarufer und im uferna-hen Vorlandbereich am unterstromigen Ende des Projektgebiets. Hierfür muss zuerst der Oberboden abgeschoben und in einem stromauf liegenden Baufeld zwischengelagert werden. Nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme muss der Oberboden wieder aufgetragen werden. Uferensteinung / Rückbau des Deckwerks mit baubegleitender Kampfmittelräumung Liegt der Unterboden frei, erfolgt die Bearbeitung des Uferdeckwerks. Das Deckwerk wird nach einer Sichtprüfung abgetragen und die Schüttsteine zur Sondierung auf dem zuvor ge-räumten Vorland abgelegt. Die nach den vorangegangenen Fällarbeiten im Böschungsbereich verbliebenen Wurzelstöcke müssen entfernt werden. Der zuvor unter den Steinen liegende Boden im Uferbereich muss auf Kampfmittel sondiert und gegebenenfalls geräumt werden. Während das Deckwerk fortschreitend von unterstrom nach oberstrom zurückgebaut wird, erfolgt parallel nachfolgend die Bearbeitung des Vorlands und der Uferlinie. Die ausgebauten Deckwerkssteine müssen gesiebt und für die weitere Verwendung aufbereitet werden. Bau eines Nebengewässers Am unterstromigen Ende des Projektgebiets beginnen die Erdbauarbeiten am linken Ufer mit dem Aushub des zweigeteilten Nebengewässers. Hierzu wird im Bereich der geplanten unterstromigen Einmündung des Nebengewässers die Ufersicherung geöffnet, der Mündungsbe-reich profiliert und direkt im Anschluss wieder durch eine Steinschüttung gesichert. Anschließend kann die Verbindung zur Slipstelle ausgebaggert werden. Einmündungsbereiche in der Slipstelle werden gesichert und die oberstromige Verbindung zum Hauptstrom hergestellt. Erdbauarbeiten mit Uferabflachungen, Uferrückverlegungen und Ufervorschüttunge n Nach der Entsteinung des Ufers und dem Abtransport der Schüttsteine werden die Ufer abge-flacht und Ufervorschüttungen sowie -rücknahmen vorgenommen. Die Bearbeitung der Ufer folgt der Entsteinung des Ufers von unterstrom nach oberstrom und muss zwingend parallel an beiden Ufern erfolgen. Es erfolgt zuerst der notwendige Abtrag des Decklehms, anschließend werden Sande und Kiese auf- und abgetragen, um die neue Uferlinie und die Geländeoberfläche zu profilieren. Einbau von technischen Ufersicherungen Am rechten Ufer erfolgt nach Herstellung der Uferrücknahmen eine technische Ufersicherung bis zur Mittelwasserlinie innerhalb der Rückverlegungsbereiche. Nach Abtrag des Erdmaterials wird ein Kornfilter und eine Deckwerksschicht aus den ausgebauten und aufbereiteten Schüttsteinen hergestellt. Bau eines Strömungslenkers Nach der Fertigstellung des Nebengewässers wird in der rechten Neckarhälfte ein Strömungslenker mit zuvor im Uferbereich ausgebauten Wasserbausteinen geschüttet. Entsorgung von belastetem Lehm Der im Rahmen der Baumaßnahmen abzutragende Lehm kann im Projektgebiet nicht wieder verwendet werden und muss abtransportiert werden. Anhand vorangegangener Baugrundun-tersuchungen wird der Lehm den Deponieklassen Z1.1 bis >Z2 eingestuft. Abtransport von unbelasteten Sanden und Kieses Ausgebaute Sande und Kiese sollen teilweise an anderer Stelle wieder eingebaut werden. Überschüssige Massen des unbelasteten Materials müssen abtransportiert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Es wurde eine Vorinformation dazu veröffentlicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neckarstrukturmaßnahmen - Erdarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kelsterbach
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 65451
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf § 101 a Informations- und Wartepflicht zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag ab-zuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhält.