Neckarstrukturmaßnahmen - Erdarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-006-B-VVEU-IN-10
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE297526680
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68259
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]22
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.buga23.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neckarstrukturmaßnahmen - Erdarbeiten
Abtrag, Zwischenlagerung und Auftrag von Oberboden / Uferentsteinung / Rückbau des Uferdeckwerks mit baubegleitender Kampfmittelräumung / Erdbauarbeiten mit Ufer-abflachungen, Uferrückverlegungen und Ufervorschüttungen / Bau eines Nebengewäs-sers / Einbau von techn. Ufersicherung / Bau eines Strömungslenkers / Entsorgung von belastetem Auenlehm / Abtransport von Sanden und Kiesen
Mannheim
Im Rahmen der Bundesgartenschau 2023 (BUGA23) in Mannheim sollen Strukturmaßnahmen für eine naturnahe Entwicklung des Neckars im Bereich der Stadtstrecke ausgeführt werden.
Das Projektgebiet befindet sich am unteren Neckar bei Mannheim zwischen Neckar-km 4,450 und 8,500 im Bereich des Altneckars. Der Altneckar ist der nicht schiffbare Stromarm, der durch den Wehrarm Ladenburg gebildet wird.
Im unterstromigen Bereich des Projektgebiets zweigt der Schleusenkanal Feudenheim ab, in dem die Binnenschifffahrt stattfindet. Im oberstromigen Bereich mündet der Kraftwerkskanal des Wasserkraftwerks Feudenheim.
Die Maßnahmen in Projektphase West, die bis zur BUGA23 realisiert werden umfassen:
Schaffung eines Nebengewässers am linken Ufer im Bereich der Slipstelle "Amicitia"-Bucht
• Bau eines Strömungslenkers im Bereich der Einmündung des Schleusenkanals
• Entsteinung der beiden Neckarufer zwischen den Einmündungen von Schleusen- und Kraftwerkskanal
• Verschwenkung der Stromachse durch Ufervorschüttungen und -Rücknahmen zwischen den Einmündungen von Schleusen- und Kraftwerkskanal
• Abflachung der Neckarufer zwischen Schleusenkanal und Riedbahnbrücke
Der Auftrag umfasst die nachfolgend aufgeführten Arbeiten.
Abtrag, Zwischenlagerung und Auftrag von Oberboden
Auf den Ausbau der Baustraße folgend beginnen die Arbeiten am Neckarufer und im uferna-hen Vorlandbereich am unterstromigen Ende des Projektgebiets. Hierfür muss zuerst der Oberboden abgeschoben und in einem stromauf liegenden Baufeld zwischengelagert werden.
Nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme muss der Oberboden wieder aufgetragen werden.
Uferensteinung / Rückbau des Deckwerks mit baubegleitender Kampfmittelräumung
Liegt der Unterboden frei, erfolgt die Bearbeitung des Uferdeckwerks. Das Deckwerk wird nach einer Sichtprüfung abgetragen und die Schüttsteine zur Sondierung auf dem zuvor ge-räumten Vorland abgelegt. Die nach den vorangegangenen Fällarbeiten im Böschungsbereich verbliebenen Wurzelstöcke müssen entfernt werden.
Der zuvor unter den Steinen liegende Boden im Uferbereich muss auf Kampfmittel sondiert und gegebenenfalls geräumt werden.
Während das Deckwerk fortschreitend von unterstrom nach oberstrom zurückgebaut wird, erfolgt parallel nachfolgend die Bearbeitung des Vorlands und der Uferlinie.
Die ausgebauten Deckwerkssteine müssen gesiebt und für die weitere Verwendung aufbereitet werden.
Bau eines Nebengewässers
Am unterstromigen Ende des Projektgebiets beginnen die Erdbauarbeiten am linken Ufer mit dem Aushub des zweigeteilten Nebengewässers. Hierzu wird im Bereich der geplanten unterstromigen Einmündung des Nebengewässers die Ufersicherung geöffnet, der Mündungsbe-reich profiliert und direkt im Anschluss wieder durch eine Steinschüttung gesichert. Anschließend kann die Verbindung zur Slipstelle ausgebaggert werden. Einmündungsbereiche in der Slipstelle werden gesichert und die oberstromige Verbindung zum Hauptstrom hergestellt.
Erdbauarbeiten mit Uferabflachungen, Uferrückverlegungen und Ufervorschüttunge
n
Nach der Entsteinung des Ufers und dem Abtransport der Schüttsteine werden die Ufer abge-flacht und Ufervorschüttungen sowie -rücknahmen vorgenommen. Die Bearbeitung der Ufer folgt der Entsteinung des Ufers von unterstrom nach oberstrom und muss zwingend parallel an beiden Ufern erfolgen.
Es erfolgt zuerst der notwendige Abtrag des Decklehms, anschließend werden Sande und Kiese auf- und abgetragen, um die neue Uferlinie und die Geländeoberfläche zu profilieren.
Einbau von technischen Ufersicherungen
Am rechten Ufer erfolgt nach Herstellung der Uferrücknahmen eine technische Ufersicherung bis zur Mittelwasserlinie innerhalb der Rückverlegungsbereiche. Nach Abtrag des Erdmaterials wird ein Kornfilter und eine Deckwerksschicht aus den ausgebauten und aufbereiteten Schüttsteinen hergestellt.
Bau eines Strömungslenkers
Nach der Fertigstellung des Nebengewässers wird in der rechten Neckarhälfte ein Strömungslenker mit zuvor im Uferbereich ausgebauten Wasserbausteinen geschüttet.
Entsorgung von belastetem Lehm
Der im Rahmen der Baumaßnahmen abzutragende Lehm kann im Projektgebiet nicht wieder verwendet werden und muss abtransportiert werden. Anhand vorangegangener Baugrundun-tersuchungen wird der Lehm den Deponieklassen Z1.1 bis >Z2 eingestuft.
Abtransport von unbelasteten Sanden und Kieses
Ausgebaute Sande und Kiese sollen teilweise an anderer Stelle wieder eingebaut werden. Überschüssige Massen des unbelasteten Materials müssen abtransportiert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bieter
- in den vergangenen 3 Jahren weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB / § 6e EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A;
- in den vergangenen 3 Jahren nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / § 6e EU Abs. 6 Nr. 2 VOB/A;
- in den vergangenen 3 Jahren weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB / § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB/A; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung; § 6e EU Abs. 3 gilt entsprechend;
- in den vergangenen 3 Jahren weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, § 124 Abs. 1 Nr.4 GWB / § 6e EU Abs. 6 Nr. 4 VOB/A;
- in den vergangenen 3 Jahren keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB / § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A;
- in den vergangenen 3 Jahren in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB / § 6e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A;
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt;
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG vorliegt;
- dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich der Auftraggeber vor, eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für den Bieter zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen zu fordern;
- Eigenerklärung, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuerung und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt hat. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, behält sich der Auftraggeber vor, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit der Bieter beitragspflichtig ist, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt, sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vom Bieter zu fordern;
- in das Berufs- oder Handelsregister (Register der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist;
- für die zu erbringende Leistung in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Der Bewerber hat einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen (nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der in der Bekanntmachung benannte Termin für die Einreichung der Angebote, Kopie/Scan ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung). Bei Bewerbergemeinschaften gilt dies für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft.
Der Bewerber hat einen aktuellen Nachweis über seine Eintragung in die Handwerksrolle vorzulegen, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der Angebote nicht älter als 6 Monate ist (Kopie/Scan ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung). Bei Bietergemeinschaften gilt dies für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft.
1) Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR für Personenschäden sowie jeweils 5 Mio. EUR für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden.
2) Eigenerklärung zum Umsatz des Bewerbers (EUR, netto), der auf Leistungen entfällt, die mit den vorliegend ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind, aufgeteilt für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Als vergleichbar angesehen werden Umsätze im Bereich Erdbau, Erdbewegungen und Wasserbau.
3) Eigenerklärung zum Gesamtjahresumsatz netto der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
1) Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewie-senem Leitungspersonal.
2) Angaben über die abgeschlossene Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten 8 Jahren. Als vergleichbar angesehen werden Leistungen, mit
a) Arbeiten an Uferdeckwerken mit Verarbeitung von mindestens 3.000 m³ Schüttsteinen
b) Massentransporte mit anderen Verkehrsträgern als LKW
c) Erdbewegungen von mindestens 30.000 m³ Boden
Für jede Referenz sind folgende Angaben im Formular Eignung zu machen:
- Projektbezeichnung;
- Angabe des Unternehmens, das die Referenz erbracht hat;
- Angabe des Auftraggebers mit Ansprechpartner (Name, Telefon und E-Mail);
- Angabe zum Ausführungszeitraum des Projekts;
- Angabe zum Fertigstellungsdatum der Leistungen;
- Angaben zu den Leistungsfeldern (s. a), b), c))
- Angabe der Auftragssumme in EUR/netto;
- kurze Beschreibung des Projektes unter Angabe der konkreten Information, welche Leistungen genau ausgeführt wurden
- Angaben zum Leistungsumfang und Angaben zu hiervon selbst erbrachten Leistungen.
3) Erläuterungen und Angaben zur technischen Ausstattung
4) Baubegleitende KMR: Vorlage Nachweis §7 SprengG.
1) Nachweis §7 SprengG
2) Angabe von mindestens je 1 vergleichbaren Referenz je Leistungsfeld (a), b), c)), die die o.g. Anforderungen erfüllt.
3)Technische Geräte: mind. 2 Bagger mit Long-Reach-Ausführung und mind. 20 Tonnen Gewicht / Maschinen zum Sieben/Aufbereiten von Gesteinsmaterial (geeignet für Deckwerk) / Möglichkeiten zum Abtransport über Wasserweg.
Abschnitt IV: Verfahren
Es wurde eine Vorinformation dazu veröffentlicht.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
• der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.