Rahmenvereinbarung zur Planung und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen für das Bundesministerium für Bildung und Forschung Referenznummer der Bekanntmachung: 04513-8/2(2022)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmbf.bund.de
Adresse des Beschafferprofils: https://evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Planung und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
Kommunikationsmaßnahmen, mit Ausnahme von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) obliegt die Förderung von Bildung und Forschung in Deutschland. Die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit bzw. Fachinformation des BMBF ist auf eine gezielte und dialogorientierte Information ausgerichtet. Über diese Rahmenvereinbarung sollen Kommunikationsmaßnahmen, mit Ausnahme von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen umgesetzt werden. Das Leistungsspektrum reicht dabei von einzelnen Maßnahmen bis hin zu großen und mehrjährigen Kampagnen. Die Maßnahmen können sich sowohl an ein spezifische als auch an eine breite Zielgruppe richten. Insbesondere die Planung und Umsetzung zur Kommunikation von politischen Maßnahmen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung.
Möglichkeit zur Verlängerung um zweimal zwölf Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung
erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen
Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen
spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]