Produktion, Vertrieb und digitale Ausspielung der militärfachlichen Zeitschrift Y - Das Magazin der Bundeswehr Referenznummer der Bekanntmachung: 6002338264-BMVg IUD III 1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Produktion, Vertrieb und digitale Ausspielung der militärfachlichen Zeitschrift Y - Das Magazin der Bundeswehr
Rahmenvereinbarung über Produktion, Vertrieb und digitale Ausspielung der militärfachlichen Zeitschrift Y - Das Magazin der Bundeswehr
Arbeitstreffen finden in der Redaktion der Bundeswehr in Berlin statt.
Das Magazin Y erscheint alle zwei Monate im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und ergänzt die tages- und wochenaktuellen Kanäle der Informationsarbeit der Bundeswehr. Das Magazin wird von der Redaktion der Bundeswehr produziert und richtet sich an aktive und ehemalige Soldatinnen und Soldaten, an Reservistendienst Leistende und an zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an deren Familienangehörige. Darüber hinaus wird Y der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Abgeordneten des Bundestages erhalten je eine Ausgabe, um sich über die Parlamentsarmee zu informieren. Zudem werden im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchswerbung Multiplikatoren (Medien, Fachumfeld, etc.) beliefert. Das Magazin hat zum Ziel, die Identifikation der Zielgruppe mit ihrem Dienstherrn zu stärken, das Leistungsspektrum der Bundeswehr zu zeigen und ein gemeinsames Selbstverständnis zu fördern. Das inhaltliche Angebot reicht von Themen und Hintergründen aus der Bundeswehr und der Sicherheits- und Verteidigungspolitik über Technik-, Service- und Freizeitthemen bis zu gesellschaftlichen und sozialen Fragen.
Die bisherige Rahmenvereinbarung läuft zum 31. Dezember 2022 aus. Um eine bruchfreie Produktion zu gewährleisten, ist nun eine Neuausschreibung erforderlich. Eine grundlegende Neuausrichtung ist in den kommenden Jahren nicht geplant, jedoch soll eine Weiterentwicklung bestehender Formate und Layouts, eine tiefere Integration in die Medienwelt der Bundeswehr sowie eine Verbesserung des digitalen Angebots des Magazins erfolgen.
Das Aufgabengebiet der künftigen Auftragnehmerin umfasst sowohl redaktionelle Leistungen als auch alle Leistungen, die zur Herstellung und zum Vertrieb dieses militärfachlichen Premium-Printprodukts nötig sind. Dazu gehören Druck und Verarbeitung sowie Konfektionierung, Verpackung und Postauflieferung. Außerdem wird erwartet, dass sich die künftige Auftragnehmerin bei der crossmedialen Verbreitung des Magazins auf den digitalen Kanälen der BT einbringt.
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist außerdem die Bereitstellung einer IT-Lösung, auf die alle unmittelbar an der Produktion des Magazins in der Redaktion der Bundeswehr beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter webbasiert Zugriff haben.
Option der zweimaligen Verlängerung der Rahmenvereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr
Option der zweimaligen Verlängerung der Rahmenvereinbarung um jeweils ein weiteres Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft:
— Bietergemeinschaftserklärung,
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Mitglied der BG).
Bei Übertragung von Teilen der Leistung auf Unterauftragnehmer:
— Eigenerklärung zu Unteraufträgen
Ggf. mit dem Angebot, zwingend aber vor der Zuschlagserteilung sind einzureichen:
— Verpflichtungserklärung für Unterauftragnehmer (von jedem Unterauftragnehmer),
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Unterauftragnehmer).
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit