Versuchsanlage zur reaktionstechnischen Untersuchung der Ammoniaksynthese und Gaschromatograph Referenznummer der Bekanntmachung: UNI_ULM-2022-0015
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE173703203
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89081
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uni-ulm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Versuchsanlage zur reaktionstechnischen Untersuchung der Ammoniaksynthese und Gaschromatograph
Lieferung, Aufstellung, Installation und Einweisung einer Versuchsanlage zur reaktionstechnischen Untersuchung der Ammoniaksynthese und Lieferung, Aufstellung, Installation und Einweisung eines Gaschromatographen
Versuchsanlage
Universität Ulm
Das Gerät beinhaltet zwei unabhängige Festbettreaktoren, die mit separaten Gasdosiersträngen ausgestattet sind und bei ca. 500 °C und 80 bar kontinuierlich betrieben werden können. Dafür ist die Zusammensetzung der Gaszuführung, sowie der Betriebsdruck und die Betriebstemperatur jedes einzelnen Reaktors unabhängig einstellbar. Die Reaktorschaltung erlaubt den seriellen sowie den parallelen und einzelnen Betrieb beider Reaktoren und enthält Bypass-Leitungen für beide Reaktoren. Zwischen beiden Gasdosiersträngen ist eine Umschaltung möglich, um den Gaszufluss eines Reaktors vorzugsweise sprungförmig (< 1 s) zu ändern. Wünschenswert ist eine wechselseitige, sprungförmige Umschaltung zwischen beiden parallelen Reaktoren. Jeder Reaktor wird mit festen Katalysatorproben befüllt.
In einem typischen Experiment werden ca. 2 g (bzw. ca. 2 mL) Katalysator in jeden Reaktor befüllt und bei bis zu 500 °C und 80 bar mit einem kontinuierlichen Gasstrom aus N2, H2 und Edelgasen kontaktiert. Dabei bildet sich NH3, das zusammen mit den Inertgasen und den Resten der Edukte aus dem Reaktor ausströmt. Aus dem austretenden Gasstrom werden regelmäßig Proben zur quantitativen Online-Analyse mittels Gaschromatograph (Los 2) entnommen.
Es handelt sich um eine Lieferleistung.
Systembedingt war eine Eintragung in II.2.7 nötig - der Vertrag hat keine Laufzeit.
Es kann auf ein oder beide Lose geboten werden.
Die Angebote sind elektronisch über das Vergabeportal einzureichen.
Bieterfragen sind elektronisch über das Vergabeportal einzureichen.
Bieterfragen können bis zum 26.08.2022 gestellt werden
Gaschromatograph
Der Gaschromatograph soll zur quantitativen Analyse von Gaszusammensetzungen dienen und über eine beheizte Zuleitung an das Hauptgerät (Versuchsanlage zur Ammoniaksynthese, Los 1) angeschlossen werden. Es soll in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise eine Probe aus einer kontinuierlichen Gasströmung entnommen und gaschromatographisch analysiert werden. Das Gerät muss dabei für die beschriebene Messaufgabe geeignet und gegen Ammoniak beständig sein. Die Kalibrierung des Gaschromatographen muss anhand von Kalibriergasen möglich sein, vorzugsweise an einem separaten Kalibrieranschluss.
Es handelt sich um eine Lieferleistung.
Systembedingt war eine Eintragung in II.2.7 nötig - der Vertrag hat keine Laufzeit.
Es kann auf ein oder beide Lose geboten werden.
Die Angebote sind elektronisch über das Vergabeportal einzureichen.
Bieterfragen sind elektronisch über das Vergabeportal einzureichen.
Bieterfragen können bis zum 26.08.2022 gestellt werden
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.