Spracherkennung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022JBA010
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44892
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kk-service.de
Abschnitt II: Gegenstand
Spracherkennung
Lizenzen und Hardware für Spracherkennungssoftware „Dragon Medical Direct“ (DMD)
Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Kauf von Lizenzen zur Nutzung der Spracherkennungssoftware „Dragon Medical Direct“ (DMD), der dazugehörigen Mikrophone zum Diktieren, die Einweisung von Key-Benutzern in die Bedienoberfläche und 36 Monate Pflege der Softwarelizenzen. Die oben genannten Komponenten werden bereits in großer Menge (350 Stück) in allen Knappschaft Kliniken eingesetzt. Im Rahmen der KHZG Anträge aus dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wurde ein zusätzlicher Bedarf für rund 500 weitere Lizenzen für die nächsten 3 Jahre ermittelt. Für die aufgeführten Bedarfe werden Einzelpreise abgefragt. Bei den angegebenen Mengen handelt es sich um eine Menge, die auf Basis der KHZG Anträge beruht. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich nach Zuschlag bestellten Mengen. Eine Mindestabnahme oder mengenmäßige Begrenzung wird nicht festgelegt. Die tatsächliche Begrenzung ergibt sich aus der Begrenzung der abrufberechtigten Stellen.
Auftraggeber und Rechnungsempfänger sind folgende Gesellschaften:
• Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum GmbH
• Knappschaftskrankenhaus Bottrop GmbH
• Knappschaftsklinikum Saar GmbH
• Klinikum Vest GmbH
• Bergmannsheil und Kinderklinik Buer GmbH
• Klinikum Westfalen GmbH
• Rhein-Maas Klinikum GmbH
Alle Auftraggeber haben KHZG Anträge zur Förderung der Beschaffung gestellt. Vergabestelle, Kontaktstelle ist die Knappschaft Kliniken Service GmbH. Die KKSG schließt im Auftrag der Auftraggeber den Vertrag. Zusätzlich sollen bei Bedarf und folgende Gesellschaften abrufberechtigte Auftraggeber sein:
• Knappschaft Kliniken GmbH
• Knappschaft Kliniken Service GmbH
• Knappschaft Kliniken Akademie GmbH
• DSL-Dienst und Serviceleistungen-GmbH Knappschaftskrankenhäuser Bochum-Langendreer und Bottrop und Gelsenkirchen
• KKS Service GmbH
• Klinikum Vest Service GmbH
• KW Service GmbH
• RMK-Service GmbH
• MVZ Knappschaftskrankenhaus Bottrop GmbH
• MVZ Klinikum Westfalen GmbH
Derzeit werden im Verbund der Knappschaft Kliniken Gesellschaften gegründet, welche Aufgaben aus dem Verbund übernehmen. Diese Gesellschaften werden ebenfalls abrufberechtigt, sobald sie gegründet sind. Geplant sind:
• MVZ Knappschaftsklinikum Saar GmbH
• MVZ Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus Bochum GmbH
• MVZ Rhein-Maas Klinikum GmbH
• MVZ Klinikum Westfalen GmbH
• MVZ Klinikum Vest GmbH
Die Abrufberechtigten Gesellschaften sind Auftraggeber und Rechnungsempfänger für ihre jeweiligen Bedarfe. Die Auftraggeber sind keine Gesamtschuldner. Bestellungen werden durch die Auftraggeber direkt durchgeführt. Rechnungs- und Lieferadressen werden von den jeweiligen Auftraggebern bei der Bestellung angegeben. Die Rechnungs- und Lieferanschriften werden vom Auftragnehmer bei Bedarf kostenlos geändert/ergänzt. Erfüllungsort ist beim jeweiligen Auftraggeber bzw. an der in der Einzelbestellung angegebenen Anlieferadresse. Die Lieferung erfolgt versandkostenfrei.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 12 Monaten ab Zuschlag. Dier Rahmenvereinbarung verlängert sich drei Mal um jeweils 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 48 Monaten kann der Vertrag grundsätzlich einvernehmlich um jeweils ein Jahr verlängert werden. Abrufe können bis zum letzten Tag der Laufzeit erfolgen. Die Laufzeit der Softwarepflege beläuft sich jeweils auf 36 Monate und kann damit die Laufzeit der Rahmenvereinbarung überschreiten.
Die Preise im Preisblatt sind Festpreise und gelten für die gesamte Vertragslaufzeit. Sollte der Hersteller einen Artikel ohne Nachfolgemodell abkündigen entfällt der Artikel. Der Auftragnehmer kann Nachfolgeartikel anbieten. Ein Nachfolgeartikel muss mindestens die Anforderungen an das Vorprodukt erfüllen und darf bezogen auf das Preis-Leistungsverhältnis nicht teurer sein als das Vorprodukt.
Zur Bemessung werden zu den im Preisblatt abgefragten Artikeln Rabattsätze auf den allgemeinen Listenpreis des Herstellers) abgefragt. Bei Nachfolgemodellen wird der Auftragnehmer einen identischen Rabattsatz gewähren. Im Fall neuer Modelle werden die Parteien abstimmen, unter welche Rabattklasse das neue Modell einzugruppieren ist. Sollte keine Einigung zustande kommen, wird das neue Modell nicht Bestandteil des Vertrages. Änderungen der Preise können grundsätzlich eine Änderung der Rangfolge unter den Rahmenvertragspartnern bedingen.
Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 12 Monaten ab Zuschlag. Dier Rahmenvereinbarung verlängert sich drei Mal um jeweils 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 48 Monaten kann der Vertrag grundsätzlich einvernehmlich um jeweils ein Jahr verlängert werden. Abrufe können bis zum letzten Tag der Laufzeit erfolgen. Die Laufzeit der Softwarepflege beläuft sich jeweils auf 36 Monate und kann damit die Laufzeit der Rahmenvereinbarung überschreiten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat mittels Eigenerklärung (Formblatt Anlage 06) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe
gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://
www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
Jeder Bieter muss mindestens drei (3) geeignete Referenzen einreichen.
Es werden nur Referenzen als geeignet eingestuft, die in dem Zeitraum seit dem 01.01.2019 bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote Leistungserbringung aufweisen und deren Auftragsgegenstand der Verkauf von Lizenzen war bzw. ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung de
r Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html)
die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe
des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei
Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information
geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB)