Breitbandausbau im Gebiet der Gemeinde Burbach, hier Kooperationsvertrag
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Burbach
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Postleitzahl: 57299
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.burbach-siegerland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Breitbandausbau im Gebiet der Gemeinde Burbach, hier Kooperationsvertrag
Gegenstand ist die Regelung einer Kooperation der Gemeinde Burbach, der Greenfiber Holding GmbH, der Greenfiber Netzprojekt GmbH und der Greenfiber Netz & Management GmbH zur Ermöglichung der Bereitstellung bzw. des Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Basis von FTTB bzw. FTTH im Gebiet der Gemeinde Burbach. Die Parteien haben die Chance zur Schaffung von Synergien erkannt und streben daher die Vollerschließung der Gemeinde Burbach mit einer reinen Glasfaserinfrastruktur an.
Gemeinde Burbach
Im Gebiet der Gemeinde Burbach soll ein flächendeckendes Glasfasernetz errichtet und langfristig betrieben werden. Zur Ermöglichung der Vollerschließung mit Glasfaser und Bereitstellung bzw. des Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Basis von FTTB bzw. FTTH im Gemeindegebiet werden die Gemeinde Burbach und die Greenfiber Holding GmbH die „Breitband Burbach GmbH“ (Netzgesellschaft) gründen. Die Netzgesellschaft wird die Errichtung der passiven Infrastruktur des Glasfasernetzes der Netzebene 3 finanzieren, durchführen und das Eigentum am Netz halten. Mit der Errichtung der passiven Infrastruktur der Netzebene 3 wird die Netzgesellschaft die Greenfiber Netzprojekt GmbH im Rahmen des geltenden Rechts als Generalübernehmer beauftragen. Im Anschluss an die Errichtung wird die Netzgesellschaft die errichtete passive Netzinfrastruktur der Netzebene 3 an die Greenfiber Netz & Management GmbH verpachten. Die Greenfiber Netz & Management GmbH wird die errichtete passive Netzinfrastruktur der Netzebene 3 mit aktiver Technik ausstatten, den aktiven wie passiven Betrieb übernehmen und das Netz aktiv selbst oder durch Drittunternehmen vermarkten. Eigene Versorgungsleistungen im Telekommunikationsmarkt gegenüber Endnutzern (einschließlich Telefondienstleistungen) bietet die Netzgesellschaft nicht an. Netzbetreiber und Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes wird ausschließlich die Greenfiber Netz & Management GmbH. Hierdurch wird das flächendeckende Angebot der Breitbandversorgung in der Gemeinde Burbach möglich.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Nichtvorliegen öffentlicher Aufträge / Eingreifen der vergaberechtlichen Bereichsausnahmen nach §§ 116 Abs. 2, 149 Nr. 8 GWB
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Breitbandausbau im Gebiet der Gemeinde Burbach, hier Kooperationsvertrag
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.greenfiber.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
NUTS-Code: DE93 Lüneburg
Postleitzahl: 21335
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen
§ 135 GWB
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.