Generalplaner Entwicklung Areal A Sipplinger Berg Referenznummer der Bekanntmachung: 12.7:10/2022/14/02
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplaner Entwicklung Areal A Sipplinger Berg
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist das Vorhaben „Entwicklung Areal A – Sipplinger Berg. Auf dem Areal A sollen ein Labor, eine Parkgarage und dazwischen ein Eingangsbereich als Gesamtensemble mit einer Architektursprache so realisiert werden, dass das Gesamtensemble die sicherheitstechnischen Anforderungen der kritischen Infrastruktur erfüllt. Das Areal A soll optimale Voraussetzungen für den Betrieb des neuen Labors schaffen, indem die räumliche Trennung der beiden bestehenden Einrichtungen, die sich nachteilig auf die Betriebsorganisation auswirkt, durch die Zentralisierung an einem Standort aufgehoben wird.
Aufgrund des erhöhten Stellplatzbedarfs, der aus dem zukünftigen Ausbau von Personalkapazitäten und der fehlenden Anbindung des Sipplinger Bergs an den Personennahverkehr folgt, soll ein Neubau einer Parkgarage mit PKW-/ Fahrradstellplätzen für Mitarbeiter, Externe und Besucher erfolgen. Zudem markiert das Areal A das zukünftige Entrée zur Gesamtanlage.
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Das Großprojekt „Zukunftsquelle“, sieht die Modernisierung der Trinkwasserversorgungsanlagen und -systeme sowie den Ausbau des Verteilnetzes als Antwort auf einen gestiegenen Wasserbedarf vor. Darüber hinaus bedeutet die zunehmende Verbreitung der Quagga-Muschel im Bodensee eine Herausforderung für den Wasserversorger, da die Muschel Entnahmeleitungen und Förderanlagen
besiedelt und deren Betrieb beeinträchtigt. In der Konsequenz ist eine Umrüstung der technischen Anlagen zwingend erforderlich, wodurch zukünftig erweiterte Flächenkapazitäten in puncto Wasserförderung und -aufbereitung am Standort Sipplingen vonnöten sind.
Zur Gewährleistung seiner qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit plant der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung i. d. Z. die zukunftsorientierte und ausbaufähige Modernisierung der Labore, sodass Anforderungen an den Betrieb in puncto Qualitätssicherung, Forschungsqualität und Sicherheit langfristig erfüllt werden. Der hieraus resultierende erhöhte Untersuchungsbedarf von Wasserproben wird durch die Qualitätssicherungs- und Forschungslabore sowohl baulich-strukturell
als auch in puncto Organisationsabläufen in der Wasseruntersuchung in Zukunft nicht mehr erfüllt. Die flächenmäßige Verknappung am Standort Seepumpwerk, durch die Erweiterung der Förder- und Aufbereitungsanlagen, trägt zudem dazu bei, einen gemeinsamen Laborkomplex an anderer Stelle anzudenken.
Unter der Berücksichtigung dieser Umstände sollen das mikrobiologische sowie das chemische Labor am Standort Sipplinger Berg zentralisiert werden.
Das Vorhaben ist eingebettet in eine Umstrukturierung der Gesamtanlage auf dem Sipplinger Berg. Die Planungsaufgabe für Areal A ist im Kontext der weiteren Teilprojekte, z. B. hinsichtlich funktionaler Zusammenhänge zwischen den Gebäuden, zu bearbeiten. Folgende Teilprojekte, die jedoch nicht Bestandteil der Aufgabenstellung sind, sollen zukünftig innerhalb der Gesamtmaßnahme umgesetzt werden:
- Neubau eines zusätzlichen Reinwasserbehälters
- Neubau eines weiteren Quellbauwerks
- optionale Errichtung eines Zwischenbehälters
- Erweiterung elektrotechnischer Anlagen und Filterhallen
- Anbindung der zukünftigen Förderleitungen des neuen Wasserwerks Pfaffental
- Neuerrichtung des Bauhofs
Das Vorhaben „Entwicklung Areal A – Sipplinger Berg“, welches Gegenstand der Aufgabenstellung ist, soll optimale Voraussetzungen für den zukünftigen Betrieb der Labore in personeller, räumlichstruktureller und gerätetechnischer Hinsicht schaffen. Die räumliche Trennung der beiden Einrichtungen, die sich nachteilig auf die Betriebsorganisation auswirkt, soll zukünftig durch die Zentralisierung an einem Standort aufgehoben werden. Die Erreichung von Synergieeffekten hierdurch ist wünschenswert.
Zudem geht mit dem zukünftigen Ausbau von Personalkapazitäten und in Ermangelung einer Anbindung des Sipplinger Bergs an den Personennahverkehr ein erhöhter Stellplatzbedarf einher. Der Neubau einer Parkgarage mit PKW-/ Fahrradstellplätzen für Mitarbeiter, Externe und Besucher soll dem Rechnung tragen.
Areal A markiert das Entrée zur Gesamtanlage. Es soll daher ein angemessener Eingangsbereich an diesem exponierten Standort geschaffen werden, welches die Verbindung zwischen den zuvor genannten Gebäudeteilen herstellt.
Die zuvor beschriebenen Teilprojekte sollen voraussichtlich bauabschnittsweise umgesetzt werden. Nachfolgend werden diese nochmals zusammengefasst dargestellt:
- Bauabschnitt I – Laborgebäude
- Bauabschnitt II – Parkgarage
- Bauabschnitt III – Eingangsgebäude
Das Vorhaben ist aufgrund der entstehenden Abhängigkeiten und Funktionalitäten jedoch als ein Gesamtprojekt zu betrachten. In Gesamtheit müssen dabei Sicherheitskonzepte, Zonenübergänge und die KRITIS-Anforderungen der BWV besondere Berücksichtigung finden. Ebenso ist dabei die Eingliederung in die bestehende Campusanlage angemessen zu betrachten. Insbesondere die Einbettung in die technische Gesamt-Infrastruktur des Sipplinger Bergs gilt es zu beachten. Die auf dem Areal A befindliche Windkesselanlage ist essenziell für den Prozess der Wasserverteilung und darf im Zuge der Planung nicht angetastet werden. Nähere Informationen zur Funktion der Anlage und damit in Zusammenhang stehenden Leitungen, sind der Anlage 1 – detaillierte Leistungsbeschreibung, zu entnehmen.
Die BWV zählt als Trinkwasserversorger zum Bereich der kritischen Infrastruktur. § 2 Absatz 10 BSIG definiert dies als Einrichtungen, Anlagen oder Teile verschiedener Sektoren, wie auch der Sektor Wasser, welche von hoher Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen ist. Bei Ausfällen oder Beeinträchtigungen ist in der Konsequenz von erheblichen Versorgungsengpässen oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit auszugehen. Die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 BSIG (BSI-Kritis-Verordnung) definiert die Kritischen Infrastrukturen näher. Die Vorgaben, die sich aus der KRITIS-Verordnung für die BWV zum sicheren Betrieb ihrer Anlagen und Gebäude ergeben, sind ein sehr wichtiger Orientierungspunkt für alle Planungsleistungen zur Neuordnung des Sipplinger Bergs. Dementsprechend ist das Thema KRITIS auch für die vorliegende Planungsaufgabe zu berücksichtigen.
Weiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das beschriebene Vorhaben Teil der Neuordnung des Sipplinger Bergs ist, jedoch verfahrensrechtlich getrennt von den auf o a. beschriebenen, in Zukunft noch folgenden Maßnahmen behandelt wird.
Zum Verhandlungsverfahren zugelassen werden max. 6 Bewerber/Bewerbergemeinschaften. Gibt es nur 6 oder weniger ohne Ausschlussgründe und mit einem formal ordnungsgemäßen und den Mindestbedingungen entsprechenden Teilnahmeantrag (die Nachforderung steht nach Maßgabe von § 51 SektVO im Ermessen der Vergabestelle), werden nur diese zugelassen. Sollten die Voraussetzungen bei mehr als 6 vorliegen, werden die 6 zugelassen, die bei folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erzielen:
Es können nur Punkte für Referenzprojekte im Bereich Neubau Hochbauprojekte (a) und im Bereich Neubau Laborgebäude (b) erzielt werden, bei denen die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht wurden. Die Fertigstellung der Planungsleistung (LPH 4) darf nicht älter als 10 Jahre (also nicht vor dem 01.01.2012 liegen) sein und die LPH 4 muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für den Eingang des Teilnahmeantrags abgeschlossen sein.
a) Für Referenzen im Bereich Hochbauprojekte können Punkte erzielt werden für die Baukosten netto (KG 300+400), gestaffelt nach der Höhe, für die Nutzungsmischung (Gebäude mit zwei Nutzungseinheiten (Definition siehe unter III.1.3), wovon eine ein Labor ist, mit zwei unterschiedlichen Nutzungseinheiten, mit Parkgarage, mit Repräsentationsbereich). Maximal erreichbare Punktzahl pro Referenz: 35 Punkte. Es werden maximal drei Referenzen gewertet, so dass maximal 105 Punkte erzielt werden können. Wenn für den Bereich Neubau Hochbauprojekte mehr als drei Referenzen angegeben werden, werden nur die drei Referenzen gewertet, die die höchste Punktzahl erzielen.
b) Für Referenzen im Bereich Neubau Labor können Punkte erzielt werden für die Baukosten, gestaffelt nach der Höhe. Maximal erreichbare Punktzahl pro Referenz: 10 Punkte. Es werden maximal drei Referenzen gewertet, so dass maximal 30 Punkte erzielt werden können. Wenn für den Bereich Neubau Laborgebäude mehr als drei Referenzen angegeben werden, werden nur die drei Referenzen gewertet, die die höchste Punktzahl erzielen.
Für Referenzen, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (siehe unter III.1.3) angegeben wurden, können auch hier bei den Auswahlkriterien Punkte erzielt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Jeder Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jeder Nachunternehmer im Falle der
Eignungsleihe (§ 47 SektVO) müssen mit dem Teilnahmeantrag folgende Eigenerklärungen abgeben:
• Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegen.
• Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit es der Pflicht zur Beitragszahlung unterfällt,
ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 123 Abs. 4 GWB).
• Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
• Eigenerklärung, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
• Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch
die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
• Eigenerklärung, dass mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
• Eigenerklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren öffentliche Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht wesentliche Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB),
• Eigenerklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB),
• Eigenerklärung, dass das Unternehmen nicht
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§
124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
• Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein Ausschlussgrund i. S. v. § 21 Abs. 1 des
Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 19 Abs. 1 des
Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vorliegt.
• Angabe des Berufs-/Handelsregisters und der Registernummer.
• Nur bei Bewerbergemeinschaften: Bewerbergemeinschaftserklärung mit Erklärung der gesamtschuldnerischen
Haftung und Angabe eines bevollmächtigten Vertreters und der Aufgabenverteilung.
• Nur von Bewerbern und bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied: Eigenerklärung zu Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April
2022 (SanktionsVO).
• Eigenerklärung zum jährlichen Umsatz mit Dienstleistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, für die Jahre 2019 bis 2021,
• Eigenerklärung, dass im Auftragsfall vor Zuschlagserteilung der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen
vorgelegt wird:
Personenschäden: 10.000.000,00 €
Sachschäden / Vermögensschäden: 5.000.000,00 €.
• Eigenerklärung, dass im Auftragsfall vor Zuschlagserteilung der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen
vorgelegt wird:
Personenschäden: 10.000.000,00 €
Sachschäden / Vermögensschäden: 5.000.000,00 €.
• Eigenerklärung zur Anzahl der jahresdurchschnittlich in den Jahren 2019 bis 2021 beschäftigten Arbeitnehmer, gegliedert nach Führungskräften, vollbeschäftigten
Ingenieuren und Architekten und allgemeinen Büromitarbeitern.
• Eigenerklärung zu Referenzen.
Es müssen folgende Mindestbedingungen erfüllt werden:
Aufgrund der Anzahl der im Rahmen der Beauftragung zu erbringenden Leistungsbilder (Objektplanung, TGA-Fachplanung (alle Anlagengruppen), Tragwerksplanung, Bauphysik, Brandschutz, etc.) besteht für die Teilnahme am Verfahren die Bedingung die Mindestzahl von zehn vollbeschäftigten Ingenieuren und/oder Architekten.
Der Bewerber muss ausreichend Kapazitäten aufweisen, um Leistungsstufen parallel erbringen zu können. Bei Bewerbergemeinschaften werden die Architekten und Ingenieure addiert.
Mindestens eine Referenz von Objektplanungsleistungen für den Neubau eines Hochbauprojekts.
müssen mindestens die Leistungsphasen 1-4 erbracht worden sein. Die Baukosten (KG 300+400) müssen bei min. 5 Mio. € netto liegen. Die Fertigstellung der Planungsleistung (LPH 4) darf nicht älter als 10 Jahre (also nicht vor dem 01.01.2012 liegen) sein und die LPH 4 muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für den Eingang des Teilnahmeantrags abgeschlossen sein. Das Gebäude muss mindestens 2 Nutzungseinheiten aufweisen.
Als Nutzungseinheit ist dabei folgende Definition zu beachten: Eine Nutzungseinheit ist eine betriebliche oder organisatorisch selbstständige Einheit innerhalb eines Gebäudes. Diese jeweilige Einheit muss brandschutztechnisch voneinander getrennt sein und eigene direkte Flucht- und Rettungswege aufweisen. Die Anzahl und Größe der jeweiligen Nutzungseinheiten wird durch die Einordnung in die jeweilige Gebäudeklasse und damit zusammenhängenden Brandschutzanforderungen definiert.
Mindestens eine Referenz von HLS-Fachplanungsleistungen für den Neubau eines Laborgebäudes.
Es müssen mindestens die Leistungsphasen 1-4 erbracht worden sein. Die Baukosten (KG 300+400) müssen bei min. 5 Mio. € netto liegen. Die Fertigstellung der Planungsleistung (LPH 4) darf nicht älter als 10 Jahre (also nicht vor 01.01.2012 liegen) sein und die LPH 4 muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für den Eingang des Teilnahmeantrags abgeschlossen sein.
Eine Doppelaufführung eines Projekts (zum dem Nachweis der Objektplanungsleistung und der HLS-Fachplanungsleistung) ist zugelassen. Persönliche Referenzen aus einem vorherigen Angestelltenverhältnis sind zulässig, sofern die Person bei diesem Projekt als Projektleiter tätig war und die Mindestanforderungen an das Referenzprojekt erfüllt werden.
In der oben beschriebenen Kategorie von Neubauten eines Hochbauprojektes und den Neubauten eines Laborgebäudes können je Leistungsbild (Objektplanung und HLS-Fachplanung) maximal 3 Referenzen abgegeben werden.
Hierzu sind die in der Anlage „Teilnahmeformular“ nachfolgenden Angaben anzugeben:
- Referenz-Nr.
- Bezeichnung Referenzprojekt
- Bauherr/Auftraggeber
Ansprechpartner und Telefonnummer
- Kurze Beschreibung
(insb. BGF, BRI, ggf. Besonderheiten, z. B. Anzahl der Gruppen)
- Leistungsumfang bzw. Angaben über erbrachte Leistungen (Leistungsphasen)
- Baukosten (KG 300+400) netto in EUR
- Zeitraum der Planungsleistungen (Angabe „von Monat/Jahr bis Monat/Jahr“)
- Fertigstellung der Planungsleistung (LPH 4)
- Ggf. kurze Projektbeschreibung in Wort und Bild
Es ist ein Nachweis (in Kopie) für die berufliche Qualifikation des verantwortlichen Architekten / Ingenieurs beizulegen. Erforderlich ist, dass der verantwortliche Architekt/Ingenieur nach dem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt bzw. Ingenieur zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden.
Für jeden Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und für jeden Nachunternehmer muss die Verpflichtungserklärung Mindestentgeltnach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg entweder mit dem Teilnahmeantrag oder spätestens mit dem Erstangebot abgegeben werden. Die Verpflichtungserklärung Mindestentgelt wird mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt. Bewerber-/Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerisch haften und einen bevollmächtigten Vertreter benennen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer gestellt werden, solange der Auftraggeber noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Informationen per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat oder der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).