Entsorgung von Pyrolyseabfall bzw. Klärschlamm im Jahr 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: S-KLEVE-2022-0100
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kleve
NUTS-Code: DEA1B Kleve
Postleitzahl: 47533
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kleve.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung von Pyrolyseabfall bzw. Klärschlamm im Jahr 2023
Entsorgungsdienstleistungen
Kleve
Entsorgung von Pyrolyseabfall bzw. Klärschlamm im Jahr 2023
Übernahme, Verwiegung , thermische Entsorgung von bis zu 800 Mg Pyrolyseabfällen;
Übernahme, Verwiegung , thermische Entsorgung von bis zu 1.400 Mg ausgefaultem und getrocknetem Kläschlamm;
Übernahme, Verwiegung, thermische Entsorgung von bis zu 2.000 Mg entwässertem Klärschlamm
Rückfragen zur Angebotsabgabe werden bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß nachfolgender Ziffer IV.2.2) aufgenommen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur
Berufsausübung behalten wir uns vor:
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
oder gleichwertige Bescheinigungen nach Rechtsvorschrift des
Staates in dem das Unternehmen niedergelassen ist, zu
fordern.
Die Nachweise können auch durch von uns direkt abrufbare
Eintragungen in die allgemein zugängliche Präqualifikationsliste
erfolgen.
Akzeptiert wird neben der Eigenerklärung auf dem Formblatt
124 (Eigenerklärung zur Eignung) als vorläufiger Nachweis
auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Beide Unterlagen sind auf Verlangen des Auftraggebers durch
entsprechende Nachweise zu ergänzen; selbiges gilt für
präqualifizierte Bieter soweit die geforderten Eigenerklärungen
oder Nachweise nicht in dem angegebenen
Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind.
Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der
Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag
erteilt werden soll, einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt
für Justiz anfordern. Bei Auftragswerten darunter behalten wir
uns dies im Ermessen vor.
Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die
Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im
Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o. g. Nachweise
bzw. Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen
auf Verlangen vorzulegen. Nachweise/Bescheinigungen, die
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung
in die deutsche Sprache beizufügen.
a) Mit dem Angebot vorzulegen sind:
aa) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von
Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB,
bb) Eigenerklärung zur Eignung (124)
cc) Eigenerklärung zu Russland-Sanktionen
b) Der Auftraggeber wird von den Bietern, die in die engere
Wahl kommen, folgende Nachweise fordern:
aa) Nachweis einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung
(Versicherungsbestätigung),
bb) Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Berufsgenossenschaft,
cc) Bescheinigung in Steuersachen,
dd) Nachweis, dass den gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der
nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern und der
Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen wird.
Die vorgenannten Eigenerklärungen und Nachweise können
auch durch von uns direkt abrufbare Eintragungen in die
allgemein zugängliche Präqualifikationsliste erfolgen.
Akzeptiert wird neben der Eigenerklärung auf dem Formblatt
124 (Eigenerklärung zur Eignung) als vorläufiger Nachweis
auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Beide Unterlagen sind auf Verlangen des Auftraggebers durch
entsprechende Nachweise zu ergänzen; selbiges gilt für
präqualifizierte Bieter soweit die geforderten Eigenerklärungen
oder Nachweise nicht in dem angegebenen
Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind.
Mit dem Angebot vorzulegen sind:
- Nutzungsnachweis Entsorgungsanlage (Anlage B)
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Angebote sind unter Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter sowie ggf. unter Beifügung der geforderten Nachweise, Unterlagen etc. vollständig ausgefüllt elektronisch über das unter vorstehender Ziffer I.3) benannte Auftragsportal einzureichen. Formlose, unvollständige, nicht entsprechend den Vorgaben in den Erklärungsfeldern ausgefüllte, auf anderen Kommunikationswegen oder nicht fristgerecht eingereichte Angebote führen zum Angebotsausschluss.
b) Die Kommunikation mit der Vergabestelle (bspw. Fragen) ist ausschließlich elektronisch über das untervorstehender Ziffer I.3) benannte Auftragsportal zu führen.
c) Der Auftrag kann an Einzelunternehmen oder an Bietergemeinschaften vergeben werden. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot die von allen Mitgliedern ausgefüllte Bietergemeinschaftserklärung abzugeben. Die Bildung einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist ist ausgeschlossen. Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind unzulässig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.