Betrieb DIVA/EFA

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wvg-online.de/
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Betrieb DIVA/EFA

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Betrieb DIVA/EFA

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) (Sind Sie mit der Veröffentlichung einverstanden? ja)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Firma MENTZ GmbH ist Systemanbieter und Datenbankadministrator des in Westfalen-Lippe

eingesetzten Fahrplandatenmanagement- und Fahrplanauskunftssystems DIVA/EFA. Die Westfälische

Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) betreibt dieses System auf der Grundlage der "Kooperationsvereinbarung

für die Einrichtung und den Betrieb des DIVA-/EFA-Systems in Westfalen-Lippe". Sie beabsichtigt, das

bestehende Geschäftsverhältnis mit der Fa. MENTZ um die Komponente "Hosting der DIVA-/EFA-Systeme"

zu erweitern. Der Anlass für diese entsprechende Erweiterung ist der Ausbau der bestehenden DIVA-/

EFA-Systeme zur Westfälischen Mobilitätsplattform (WMP). Wichtige Bestandteile dieses Systems sind

u.a. ein erweitertes Störfallmanagementsystem, die Einbindung von flächenbezogenen On-DemandVerkehren, die Berücksichtigung von Auslastungsinformationen, die Integration von Sharing-Dienstleistern und

Infrastruktursystemen sowie die Anbindung an bestehende Datenbanken und Schnittstellen zur Information und

Buchung.

Die WMP ist als diskriminierungsfreies Backend-System sowohl für die MENTZ-Apps als auch für die Apps

anderer Anbieter konzipiert. Mit der Integration in diese Frontend-Systeme geht die Anbindung an diverse

Vertriebssysteme einher. Die WMP ist zudem in die Prozesse des ÖV-Datenverbundes Nordrhein-Westfalen

und der landesweiten Projekte von MaaS NRW (Mobility-as-a-Service) integriert.

Das Hosting umfasst neben dem Bereitstellen und Betreiben der Hardware das gesamte SoftwareManagement,

also der Betriebssysteme und sonstigen Software, der Datenbank und der DIVA-/EFAProgramme des

Systemanbieters MENTZ. Dazu gehört u.a. auch der Datenaustausch der Systeme untereinander, die

Anbindung an externe Systeme z.B. zur Bereitstellung von Fahrplan- und Tarifdaten, Echtzeitinformationen,

Auslastungsdaten und Störungsmeldungen, die Datenbankadministration, die Konfiguration der DIVA/

EFA-Module, die Aktualisierung der Software, die Fehlerbehebung bei Softwareproblemen, das Erstellen

von System-Backups, die Anbindung der Systemnutzer via VPN, die Bereitstellung von Schnittstellen für

externe Anwendungen sowie das Bereitstellen und die Weiterentwicklung des Layouts für das Fahrplan- und

Tarifauskunftssystem EFA. Die Bereitstellung der Hardware richtet sich nach den Systemanforderungen der zu

betreibenden Software und ist flexibel zu- und abschaltbar. Bei der beschriebenen Form des cloudbasierten

Hostings handelt es sich damit im Wesentlichen um eine Software-as-a-Service-Lösung.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
  • Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Erläuterung:

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten

Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:

(1) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen

(2) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten

Erläuterung:

Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung

zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil

aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen

Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die

Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer

Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangene

Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschlu

vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen

sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers

eingehalten, da

(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die

Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,

(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche

und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die

abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen rechtfertigten die Entscheidung.

Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs. Im

laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und der sicherste Weg zu wählen, um

jederzeit störungsfreien Betrieb des Fahrgastinformationssystems und den reibungslosen Ablauf des

Personennahverkehrs sowie des Vetriebs sicherzustellen. Ergänzend sind die gewerblichen Schutzrechte und Betriebsgeheimnis

des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund

sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind

dadurch nicht diskriminiert worden. Die Sachgründe für eine Beauftragung des Auftragnehmers sind der Ziff.

II.2.4) dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
04/08/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.) (Sind Sie mit der Veröffentlichung einverstanden? ja)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber

beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll

nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

erfolgen.

Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das

Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.

B) Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur

Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben.

Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00 EUR.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den

Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen

Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich

in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer

Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die

betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen

werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn

Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den

Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht

entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer

Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche

Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss

einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem

öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte

geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen

beeinträchtigen könnte.

B.) § 135 GWB Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB

verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der

Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem

Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren

innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den

öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach

Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der

Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage

nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der

Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der

Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der

Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.

der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der

Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1

Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des

Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige

Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen

und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
04/08/2022

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