Lieferung von Rolldrehstühlen für die Stadtverwaltung Essen inklusive der Koordinationsleistungen im Rahmen des laufenden Austauschprogramms Referenznummer der Bekanntmachung: TED56-6NW052P03/2022-000919
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 20220531-005117
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Rolldrehstühlen für die Stadtverwaltung Essen inklusive der Koordinationsleistungen im Rahmen des laufenden Austauschprogramms
Lieferung von Rolldrehstühlen für die Stadtverwaltung Essen inklusive der Koordinationsleistungen im Rahmen des laufenden Austauschprogramms über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren
Essen
Unterjährig werden durch die Stadt Essen bedingt durch Umzüge, Personalzuwachs oder aufgrund von Verschleiß laufend neue Rolldrehstühle benötigt. Gegenstand der Ausschreibung war daher der Abschluss eines Rahmenvertrags über die Lieferung von Rolldrehstühlen für die Stadt Essen. Die beauftragten Möbel sind von dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 25 Arbeitstagen nach Abruf an über 350 im Essener Stadtgebiet verteilte Standorte auszuliefern. Ebenfalls von dem Rahmenvertrag erfasst ist die Fortführung des im Jahr 2019 begonnenen Möbelaustauschprogramms. In einem Zeitraum bis einschließlich 2024 sollen alle Verwaltungsarbeitsplätze mit einem neuen ergonomischen Rolldrehstuhl ausgestattet werden. Das Gesamtvolumen und die Lieferorte werden dabei möglichst gleichmäßig auf die Gesamtzeitspanne des Austauschprogramms verteilt. Aufgrund der unterschiedlichen logistischen Anforderungen ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer Koordinierungsaufgaben für diesen Austausch übernimmt.
Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre ab Beauftragung, zuzüglich der zweimaligen Option auf Verlängerung des Vertrags um je ein weiteres Jahr, sodass die maximale Laufzeit vier Jahre beträgt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Rolldrehstühlen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45309
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.beck-objekt.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.
Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1 der Bekanntmachung).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.