Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Radolfzell
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78315
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.radolfzell.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Radolfzell
Stadt Radolfzell mit einem ausbrechenden Linienabschnitt in das Gebiet der Gemeinde Allensbach
Die Stadt Radolfzell beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG Baden-Württemberg einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste (ÖPNV) des Stadtverkehrs Radolfzell (inkl. Anruf-Sammeltaxi). Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, C) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bedienungsgebiet in der Stadt Radolfzell sowie Gebiete in der Gemeinde Allensbach (Bedienung einer Haltestelle am Wildpark Allensbach im Zeitraum 01.05. bis zum letzten Sonntag der Sommerferien in Baden-Württemberg). In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand im Linienverkehr auf etwa 520.000 Fahrplankilometer pro Jahr und im AST-Verkehr auf ca. 1.300 Besetz-km im Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG).
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an das Nahverkehrskonzept der Stadt Radolfzell in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der o.g. Linien als auch des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Die Stadt Radolfzell kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und bezüglich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Radolfzell geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben, insbesondere unter Beachtung des Tarifkonzeptes des Stadtbus Radolfzell, auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Radolfzell möglich ist. Aus Sicht der Stadt bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
C. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument „Vergabe Stadtverkehr Radolfzell“ (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.stadtwerke-radolfzell.de/mobilitaet/stadtbus/ausschreibung
Das Ergänzende Dokument sowie das Nahverkehrskonzept der Stadt Radolfzell enthalten verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.