2022-0279 Lieferung eines Messstellennetzes im Rahmen des Projektes "Verstetigung des Verkehrs im Stadtgebiet Duisburg" Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-0279
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2022-0279 Lieferung eines Messstellennetzes im Rahmen des Projektes "Verstetigung des Verkehrs im Stadtgebiet Duisburg"
Im Rahmen des Projektes "Verstetigung des Verkehrs im Stadtgebiet Duisburg" plant die Auftraggeberin die Umsetzung eines Konzepts für eine umweltsensitive Verkehrssteuerung in Duisburg. Im Fokus stehen die Mülheimer Straße in Neudorf sowie die Duisburger Straße in Hamborn.
Stadtgebiet Duisburg Duisburg Mülheimer Straße in Duisburg-Neudorf
Duisburger Straße in Duisburg-Hamborn
Die Auftraggeberin hat gemeinsam mit einem Ingenieurbüro ein Messstellenkonzept entwickelt, welches die Grundlage für die Erfassung der wesentlichen Auslöser bzw. Ereignisse bildet, auf die die Umweltsteuerung reagieren soll. Alle Schaltereignisse haben gemeinsam, dass sie zu zusätzlichem Verkehrsaufkommen auf der Mülheimer Straße bzw. der Duisburger Straße führen (bspw. Stau auf der Autobahn, Unwetterereignisse).
Für die Steuerung, die kontinuierliche Zustandserfassung von Verkehr und Umwelt sowie die Führung von Wirkungsnachweisen werden folgende Messgrößen in Echtzeit benötigt: Verkehrsmenge (differenziert in Fahrzeugklassen), mittlere Geschwindigkeit, Verkehrsdichte (rechnerischer Ermittlung als Quotient aus Verkehrsmenge und Reisegeschwindigkeit), Reisezeiten auf den Streckenabschnitten und Luftschadstoff-Immissionen (mindestens NO2).
Lieferumfang:
Bluetooth-/ WLAN Scanner - 5 Stück
PIR-Detektoren - 9 Stück
Umweltmessstellen - 3 Stück
Zzgl. Wartungsvertrag über 10 Jahre
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Yunex GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45128
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.yunextraffic.com/global/de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTYDZN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.