Geflügeltötung im Seuchenfall in NRW Referenznummer der Bekanntmachung: 22/013
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40479
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.umwelt.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Geflügeltötung im Seuchenfall in NRW
Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung besteht bei Geflügelpestausbrüchen in NRW die Notwendigkeit des unverzüglichen und tierschutzkonformen Tötens von Nutz- und Hobbygeflügelbeständen. Auftragsgegenstand ist die planmäßige, unverzügliche, effektive und tierschutzkonforme Tötung und Räumung von Geflügelbeständen im Falle des Auftretens einer Tierseuche entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht", Animal Health Law, AHL) (L 84/1) unter Berücksichtigung der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (L174/64), der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (L303/1, Europäische Tierschutz-Schlachtverordnung) , der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (nationale Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2982) sowie den im Handbuch "Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung" enthaltenen Auslegungshinweisen für einen einheitlichen Vollzug in den Bundesländern (https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00045331) Handbuch-Tierschutzueberwachung-Schlachten-2021-12.pdf, soweit diese die Durchführung von Bestandsräumungen betreffen.
Der Auftragsgegenstand umfasst auch das ständige Vorhalten der dazu erforderlichen geeigneten und einsatzbereiten technischen und personellen Mittel durch die Auftragnehmerin sowie die Vorab-Desinfektion und Verladung der Tierkörper in die Container der Tierkörperbeseitigungseinrichtung.
Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen gliedern sich in folgende Phasen:
Phase 0 (Stand-by-Phase):
Phase 1 (Aktivierungsphase):
Phase 2 (Verlegungsphase):
Phase 3 (Einsatzphase):
Für die notwendigen Leistungen wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen.
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW Emilie-Preyer-Platz 1 40479 Düsseldorf Die Leistungen sind in Nordrhein-Westfalen zu erbringen.
Es erfolgt keine Aufteilung in Lose.
Von den geeigneten Unternehmen werden mindestens 3, höchstens 5 zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Die Auswahl unter den als geeignet festgestellten Unternehmen erfolgt nach Qualität und Aktualität der eingereichten Referenzen. Zur Bewertung der Qualität ist es unabdingbar, dass sowohl genaue Angaben über Thema und Inhalt der Referenzprojekte als auch der darin selbst erbrachten Leistungen gemacht werden.
Einzelheiten zur Bewertung des Teilnahmeantrags ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Bewertungsmatrix "Teilnehmer-Auswahl".
Es gelangen nur diejenigen Teilnahmeanträge in die Prüfung und Wertung der Eignung, die nicht einem Ausschlusskriterium nach den Vergabevorschriften unterfallen.
Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2023 und endet am 31.12.2026 mit der Option um zweimalige jährliche Verlängerung bis längstens 31.12.2028, sofern eine fortgesetzte ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages gesichert erscheint und andernfalls eine effektive Tierseuchenbekämpfung nicht gewährleistet wäre. Außerdem steht die Ziehung der Optionen für die Jahre 2027 und 2028 unter dem Vorbehalt, dass Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt NRW zur Verfügung stehen.
Über die Inanspruchnahme der Option wird der Auftraggeber die Auftragnehmerin spätestens bis zum 30.06.2026 bzw. für eine zweite Verlängerung bis zum 30.06.2027 informieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates des Bewerbers für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Zulassung oder Eintragung in einem Register erforderlich ist, ist der entsprechende Nachweis mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Zur persönlichen Lage des Bewerbers ist Folgendes vorzulegen:
- Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU (Formular 523 EU); ist auch von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sowie von Unterauftragnehmern und Eignungsleihern vorzulegen
- "Eigenerklärung Ausschlussgründe" (Formular 521 EU); ist auch von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sowie von Unterauftragnehmern vorzulegen
- "Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung" (Formular 531 EU) - sofern zutreffend -
- Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe (Formular 532 EU) - sofern zutreffend -
- "Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher" (Formular 533 EU) - sofern zutreffend -
Als Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist mit dem Teilnahmeantrag eine Zusicherung abzugeben, dass die erforderlichen SAA im Unternehmen vorhanden sind und diese mindestens die genannten gesetzlichen Anforderungen einhalten. Ferner ist eine Zusicherung abzugeben, dass im Einsatzfall entsprechend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und die jeweilige Qualifikation nachgewiesen werden kann sowie im Hinblick auf die in der Anlage zur Leistungsbeschreibung genannten Bestandsgrößen von Geflügelhaltungen in Nordrhein-Westfalen ausreichende Gerätschaften, Materialien und Personal zur Tötung von Geflügel, die den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung genügen, zur Verfügung stehen. Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Zusicherung abzugeben, dass der Bewerber oder die Bewerberin in der Lage ist, in mindestens zwei Ausbruchsbetrieben unabhängig von der dort gehaltenen Stückzahl an Geflügel bzw. der gehaltenen Geflügelarten gleichzeitig Räumungen durchführen und binnen 12 Stunden nach Einsatzbeginn abschließen zu können. Die vorhandenen technischen, materiellen und personellen Möglichkeiten sind mit dem Teilnahmeantrag darzulegen. Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Zusicherung abzugeben, dass jede Tötungseinheit mit mindestens einer deutschsprachigen Arbeitskraft besetzt ist, um die Kommunikation am Einsatzort zu gewährleisten, d.h., diese Arbeitskraft muss sowohl mit den Behörden als auch mit den anderen Arbeitskräften kommunizieren können.
Bewerber oder Bewerberinnen, die die technischen Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Betäubungs- und Tötemethoden (s. Nr. II.2 der Leistungsbeschreibung) sowie die unter Nr. II.3 beschriebenen Dokumentationsanforderungen nicht erfüllen können oder über kein ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, werden vom Bewerbungsprozess ausgeschlossen. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber über ein Qualitätsmanagementsystem im Bereich der insgesamt angebotenen Dienstleistung Bestandsräumung von Geflügelbeständen" verfügt, das die Beachtung tierseuchen-, tierschutz- und arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben einschließt, ist dieses zu erläutern oder zu belegen und wird bei der Auswertung der Teilnahmeanträge qualitativ berücksichtigt.
- Zusicherung 1. (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen):
Zusicherung, dass im Einsatzfall entsprechend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und die jeweilige Qualifikation nachgewiesen werden kann sowie im Hinblick auf die in der Anlage zur Leistungsbeschreibung genannten Bestandsgrößen von Geflügelhaltungen in Nordrhein-Westfalen ausreichende Gerätschaften, Materialien und Personal zur Tötung von Geflügel, die den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung genügen, zur Verfügung stehen.
- Zusicherung 2. (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen):
Zusicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber in der Lage ist, in mindestens zwei Ausbruchsbetrieben unabhängig von der dort gehaltenen Stückzahl an Geflügel bzw. der gehaltenen Geflügelarten gleichzeitig Räumungen durchführen und binnen 12 Std. nach Einsatzbeginn abschließen zu können.
- Zusicherung 3. (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen):
Zusicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber in der Lage ist, in mindestens zwei Ausbruchsbetrieben unabhängig von der dort gehaltenen Stückzahl an Geflügel bzw. der gehaltenen Geflügelarten gleichzeitig Räumungen durchführen und binnen 12 Std. nach Einsatzbeginn abschließen zu können.
- Zusicherung 4. (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen):
Zusicherung, dass jede Tötungseinheit mit mindestens einer deutschsprachigen Arbeitskraft besetzt ist, um die Kommunikation am Einsatzort zu gewährleisten, d.h., diese Arbeitskraft muss sowohl mit den Behörden als auch mit den anderen Arbeitskräften kommunizieren können.
- Zusicherung 5. (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen):
Zusicherung, dass im Einsatzfall für unmittelbar mit der Betäubung, Tötung und dem vorherigen Umgang mit lebendem Geflügel verantwortliches Personal inklusive einer Aufsichtsperson (Einsatzleiter/in) Sachkundenachweise gemäß Art. 7 der VO (EG) 1099/2009, § 4 Abs. 1 und 1a des TierSchG und § 4 der TierSchlV vorliegen (s. Nr. III.2 "Fachliche Anforderungen" Nr. 1 der Leistungsbeschreibung) und die Auftraggeberin auch bei Personalwechsel über das Vorhandensein der erforderlichen Sachkundenachweise jeweils in Kenntnis gesetzt wird.
a) Unternehmensreferenzen:
Zum Nachweis der Fachkunde sind vom Bewerber oder der Bewerbergemeinschaft mindestens eine Referenz zu einem der folgenden Eignungskriterium vorzulegen:
1. Erfahrungen mit der Räumung von Tierbeständen im Tierseuchenkrisenfall auf behördliche Anordnung
oder
2. Erfahrungen mit der Räumung von Tierbeständen in sonstigen Fällen
Nachweise darüber sind gemäß Formular "Referenzliste Unternehmen" anzugeben.
b) Qualifikation/Referenzen des für die Einsatzleitung vorgesehenen Personals:
Die vom Bewerber für die Leistungserbringung vorgesehenen fachlich zuständigen Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter sind zu benennen.
Darzustellen und durch entsprechende Referenzen zu belegen ist deren persönliche Qualifikation, d. h. einschlägige Erfahrungen. Jede Einsatzleiterin und jeder Einsatzleiter muss mindestens eine Referenz in einem der vorstehend unter a) genannten Bereiche nachweisen. Nachweise darüber sind gemäß Formular "Mitarbeiterprofile" anzugeben.
Die Referenzen des eingesetzten Personals müssen nicht im Unternehmen des Bewerbers erbracht worden sein.
Das im Teilnahmewettbewerb benannte Personal darf im Laufe des Verfahrens und der Vertragsdurchführung grundsätzlich nicht verändert werden. Sollte jedoch eine Personaländerung unabdingbar sein, ist zwingend vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Voraussetzung für die Zustimmung ist stets, dass für das neue Personal die gleiche Qualifikation nachgewiesen wird (gemäß Formular "Mitarbeiterprofile").
Die unter a) und b) geforderten Referenzen müssen unter Angabe des jeweiligen Auftraggebers und Auftragswertes Leistungen beinhalten, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und in den letzten drei Jahren vollständig - Beginn und Ende - erbracht wurden (gemäß Formulare "Referenzliste Unternehmen" und "Mitarbeiterprofile"). Mit einer Referenz können auch mehrere Eignungsanforderungen belegt werden. Die vollständig erbrachten Leistungen, die als Referenz genutzt werden sollen, können aus einem Projekt/Vertrag stammen, das/der insgesamt noch nicht abgeschlossen oder beendet ist (also z.B. abgeschlossene Teilprojekte bzw. - Ergebnisse). Als abgeschlossene Teilleistung können bereits erbrachte Bestandsräumungen gewertet werden. Sollten als Teilleistung ausschließlich einzelne erbrachte Bestandsräumungen angegeben werden, so sind davon mindestens drei nachzuweisen. Die abgeschlossene Teilleistung bzw. das Teilergebnis ist in den Formularen "Referenzliste Unternehmen" bzw. "Mitarbeiterprofile" konkret für den abgefragten Zeitraum (07/2019 bis 06/2022) darzustellen.
Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften sind nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV verpflichtet, diese Daten anzugeben; vgl. dazu "Information DSGVO" (Formular 312a/322a EU).
II.2 Technische Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Betäubungs- und Tötungsmethoden:
Die Auftragnehmerin muss in der Lage sein, mindestens folgende beschriebene Verfahren zur Räumung von Geflügelbeständen anwenden zu können:
1. Tötung durch Injektion chemischer Substanzen (ausschließlich durch Tierärzte):
Anwendung von Barbituraten
2. Tötung durch elektrische Durchströmung:
a) Wasserbad als Ganzkörperdurchströmung
o Richtwerte für die Elektrotötung von Geflügel ohne Blutentzug, die Mindeststromstärke ist innerhalb der ersten Sekunde (s) zu erreichen:
o Angabe der Mindeststromstärke, Mindestspannung, sowie der Höchstfrequenz und der sonstigen ggf. am Gerät einzustellenden Parameter
o Beschreibung der Eintauchtiefe
o Überprüfung mit externen Messgeräten
o Überwachung im laufenden Betrieb
o Angabe der Kalibrierungshäufigkeit
b) Nutzung transportabler Geräte (Elektrozangen)
o Zunächst Betäubung durch Kopfdurchströmung (4 s), dann Durchströmung der Brust (20-30 s)
o Beschreibung der Ansatzstellen und Kontaktoberflächen der Elektroden
o Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Elektrozangen vor Einsatzbeginn
3. Tötung mit Gasen:
a) Allgemeine Anforderungen an die Tötung von Geflügel mit Gasen:
o Laufende Kontrolle der CO2-Konzentration und O2-Konzentration über kontinuierliche Messung im Container/ während der Stallbegasung
o Die Festlegung der Messorte und der zu erreichenden Gaskonzentrationen müssen im Vorfeld der Tötung der Tiere durch die Auftragnehmerin erfolgen.
o Gasqualität und Gastemperaturbereich sind bei der Tötung entsprechend zu berücksichtigen.
4. Mechanische Betäubung:
o Betäubung mittels eines geeigneten Bolzenschussapparates und eines vorhandenen Ersatzgerätes sowie geeigneter Munition für die jeweilige Geflügelart.
o Die maximale Höchstdauer zwischen Betäubung und Tötung von 20 s darf nicht überschritten werden.
o Die Nutzung anderer mechanischer Betäubungsgeräte (Holzstöcke, Hammer, etc.) wird vom Auftraggeber nicht zugelassen.
5. Distanzimmobilisation von Laufvögeln:
o Insbesondere für die Betäubung und spätere Tötung von Laufvögeln (Emus, Nandus und Strauße) ist die Methode der Distanzimmobilisation anzuwenden. Dabei sind neben dem Tierschutzrecht auch die geltenden arzneimittel- und waffenrechtlichen Vorgaben zu beachten.
o Nachweis der Möglichkeit der Durchführung der Immobilisation durch Personen mit Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 TierSchG (Betäubung durch sachkundige Personen, die keine Tierärztinnen oder Tierärzte sind)
o Betäubung mit zugelassenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verwendung eines Blasrohres oder Betäubungsgewehrs durch eine Tierärztin/einen Tierarzt oder eine sachkundige Person unter Aufsicht einer Tierärztin/eines Tierarztes
o Nach Immobilisation Tötung mittels Elektrozange oder Euthanasie durch Injektion chemischer Substanzen durch eine Tierärztin/einen Tierarzt
Anforderungen an die Dokumentation der zu erbringenden Leistungen:
1. Erstellung und Nutzung von Standardarbeitsanweisungen:
Die Auftragnehmerin hat die tierschutzkonforme Tötung der Tiere, die Räumung des Bestandes und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten vorab zu planen. Dazu sind in unternehmenseigenen Standardarbeitsanweisungen (SAA) konkrete Arbeitsabläufe zu dokumentieren und die Einhaltung der SAA bei der Durchführung der Tötungen zu garantieren (s. Art. 6 der VO (EG) 1099/2009).
Im Rahmen der Räumung von Beständen sind hierzu neben der europäischen Tierschutz-Schlachtverordnung (VO (EG) Nr. 1099/2009) das Tierschutzgesetz (TierSchG, § 4) sowie die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) i. g. F. zu berücksichtigen. Die im Handbuch "Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung" i. g. F. enthaltenen Auslegungshinweise zu Dokumentation und Eigenkontrollpflichten des Unternehmers (Kapitel B) sind von der Auftragnehmerin zu beachten.
Mit dem Teilnahmeantrag ist eine Zusicherung abzugeben, dass die erforderlichen SAA im Unternehmen vorhanden sind und diese mindestens die genannten gesetzlichen Anforderungen einhalten. Die SAA sind in der Angebotsphase mit dem Angebot vorzulegen und werden bei der Auswertung qualitativ berücksichtigt.
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a) Mindestinhalte von Standardarbeitsanweisungen:
o Geltungsbereich (Verfahren, technische Anlage, Tierart und -kategorie)
o Angaben zu durchführenden Personen inklusive Nachweise über die tierschutzrechtlich erforderliche Sachkunde bzw. die entsprechenden Qualifikationen (Art. 7 der VO (EG) 1099/2009, § 4 Abs. 1 und 1a TierSchG, § 4 TierSchlV)
o Beschreibung der Arbeitsabläufe bei allen durchführbaren Betäubungs- und Tötungsarten für die benannten Geflügelarten einschließlich der jeweils vorhandenen Havariemethoden
o Beschreibung der Überwachungspunkte und Überwachungshäufigkeiten für jede Tötungsart (Umstände und/oder Zeitpunkte, bei/zu denen die Überwachung erfolgen muss, einschließlich der nach der Bestandsräumung vorzulegenden Messprotokolle).
o Beschreibung der konkreten Handhabung noch lebender Tiere im Vorfeld der Tötung zur Bestandsräumung
o Sicherstellung der ausreichenden Betäubung bis zum Eintritt des Todes bei jedem Tier
o Berücksichtigung der Empfehlungen der Betäubungsanlagenhersteller
o Festlegung der Schlüsselparameter gemäß Anhang I Kapitel I der VO (EG) 1099/2009 auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie Überwachung und Dokumentation der Schlüsselparameter und Betäubungsüberwachung
o Maßnahmen bei unzureichender Betäubung (Stoppen der Betäubung, Ursachenforschung, Nachbetäubung, Maßnahmen im Havariefall)
o Beschreibung des Tötungsverfahrens inkl. Parameter für eine optimale Wirksamkeit und Methoden zur Überprüfung dieser Parameter (analog Schlüsselparameter)
o Kontrolle des Todeseintritts, Maßnahmen bei Abweichungen
o Festlegung der Mindestdauer vom Tötungsvorgang bis zum Verbringen des Kadavers vom Tötungsplatz
o Dokumentation der Wartung und Pflege der Betäubungsanlagen
2. Durchführung und Dokumentation der speziellen Betäubungskontrolle gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009
Die Auftragnehmerin muss bei jedem Tier, das getötet wird, sicherstellen, dass dieses ausreichend tief und bis zum Tod anhaltend betäubt ist. Dies wird durch das Personal der Tötungseinheit während der Tötung optisch überprüft.
Bei Anzeichen für eine unzureichende Betäubung bzw. für die Wiederkehr des Wahrnehmungsvermögens ist sofort zu reagieren (siehe auch Standardarbeitsanweisung Havariemaßnahmen).
Neben der Prüfung, ob jedes Tier ausreichend tief und lange betäubt ist, muss die Auftragnehmerin eine intensive stichprobenartige Betäubungskontrolle gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 durchführen.
Die Stichprobenkontrolle hat zum Ziel, technische oder andere Fehler im System schnellstmöglich aufzudecken. Störungen im Normalbetrieb, die nicht augenfällig sind, können so gefunden werden und sind umgehend abzustellen. Hierbei ist über die optische Kontrolle hinaus durch Prüfung bestimmter Indikatoren, wie z.B. der Reflexe am Auge oder der Reaktion auf Schmerzreize, das Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen zu prüfen.
Zur Festlegung einer repräsentativen Stichprobe sind die Ergebnisse früherer Kontrollen und die Faktoren, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten, zu berücksichtigen.
Auch für die Betäubungskontrolle muss die Auftragnehmerin eine konkrete Standardarbeitsanweisung mit dem Angebot vorlegen.
Die Durchführung der speziellen Betäubungskontrolle ist einschließlich der Prüfergebnisse und erforderlicher Havariemaßnahmen ebenfalls zu dokumentieren und der zuständigen Veterinärbehörde im Anschluss an die Bestandsräumung vorzulegen.
Besondere Anforderungen bei der Tötung von Hühnervögeln mit CO2:
o Einbringen der Tiere in eine bestehende Gasatmosphäre:
- Tötung durch Einbringen der Hühnervögel in eine bestimmte Gasatmosphäre mit einer CO2-Konzentration von mindestens 80% mit mindestens 10minütiger Verweildauer bis zum Eintreten des Todes
- Es ist eine kontinuierlich ausreichende Gaskonzentration sicherzustellen, die durch elektronische Aufzeichnung der Gaskonzentrationen zu dokumentieren ist (Messprotokolle).
o Stallbegasung: CO2 - Gasanflutung:
- CO2-Konzentration in zwei Phasen: Verbringen von wahrnehmungsfähigen Tieren in ein Gasgemisch, das bis zu 40% aus CO2 besteht, bei Eintritt der Wahrnehmungslosigkeit: Erhöhung auf einen höheren Anteil von über 40% CO2 bis zum Eintreten des Todes
- Die Gaskonzentration ist durch elektronische Aufzeichnung zu dokumentieren (Messprotokolle).
c) Besondere Anforderungen bei der Tötung von Wassergeflügel mit Edelgasgemischen:
o Einbringen der Tiere in eine bestehende Gasatmosphäre:
- Verwendung eines Edelgasgemischs: mindestens 60% Argon und maximal 30% CO2 bei einem maximalen Restvolumen von vorzugs-weise unter 1%, maximal 2 % O2
- Es ist eine kontinuierlich ausreichende Gaskonzentration sicherzustellen, die durch elektronische Aufzeichnung der Gaskonzentrationen zu dokumentieren ist (Messprotokolle).
- Ggf. Verwendung vorgemischter Edelgase, die eine kontinuierliche Gaskonzentration von 82 % Argon und 16 % CO2 im Eintauchverfahren sicherstellen bei einem maximalen Restvolumen von O2 unter 1 %. Der hier beschriebene Stand der Technik als Eintauchverfahren für die Tötung von Wassergeflügel mit Edelgasgemischen liegt deutlich über den beschriebenen rechtlichen Mindestanforderungen, garantiert jedoch eine besonders tierschutzkonforme Vorgehensweise, um den Tieren unnötige Leiden zu ersparen. Soweit das angebotene Verfahren für die Tötung von Wassergeflügel mit Edelgasgemischen über den beschriebenen rechtlichen Mindestanforderungen liegt, und eine besonders tierschutzkonforme Vorgehensweise ermöglicht, wird dies bei der Angebotsbewertung zusätzlich positiv berücksichtigt.
Die Tötung von Wassergeflügel durch Stallbegasung wird vom Auftraggeber nicht zugelassen!
Zusätzliche Anforderungen an die Standardarbeitsanweisung zur Stallbegasung bei Hühnervögeln nach behördlicher Anweisung und mit tierschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigung:
o Beschreibung der Verantwortungsbereiche des eingesetzten Personals
o Sicherstellung des humanen Arbeitsschutzes ab Beginn der CO2-Einleitung incl. der Zuständigkeiten, Einweisung in Maßnahmen bei Zwischenfällen
o Beschreibung der arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen während der Räumung, Umgang mit arbeitsschutzrechtlichen Zwischenfällen
o Beschreibung der Stallabdichtung
o Dokumentation der Temperaturverläufe im Stall während der Begasung
o Beschreibung des Verfahrens der Einleitung von CO2 in den Stall
o Angaben über Gastemperatur und Gasqualität
o Angaben über die Anzahl und den Ort der Messstellen des CO2-Gehaltes im Stall
o Havarieplan über das Vorgehen bei Nichterreichen der erforderlichen Konzentration
o Beschreibung der Kontrolle des Tötungsverlaufes, z. B. anhand von Wärmebildaufnahmen
o Beschreibung des Planes zur Feststellung des Todes, Beschreibung des Vorgehens, wenn noch lebende Tiere festgestellt werden (Havariemaßnahmen).
o Beschreibung Ersatzverfahren zur Tötung der Tiere
o Plan zur Sicherstellung, dass Gefahr von Seuchenverschleppung vermieden wird
o Plan zur Entsorgung der Tiere
Abschnitt IV: Verfahren
Die Leistung kann nur mit erheblichen Investitions- und Vorbereitungskosten erbracht werden. Dies liegt u.a. an den neuartigen, sehr spezifischen technischen Anlagen, der notwendigen Schulung von Personal und dem Aufwand für die Vorhaltung von Material, Transportmitteln und Personal. Eine optionale zweimalige jährliche Vertragsverlängerung auf insgesamt 6 Jahre ist für ein Unternehmen wirtschaftlich lukrativer, da Investitionen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben bzw. leichter finanziert werden können. Gleichzeitig soll dennoch die Möglichkeit eröffnet sein, die Rahmenvereinbarung nach 4 Jahren auslaufen zu lassen, wenn die Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, insbesondere, wenn es zu tierschutzrechtlich relevanten Verstößen kommt. Es ist absehbar, dass der Bewerberkreis eher klein sein wird, deshalb sollen sich auch "Newcomer" am Vergabeverfahren beteiligen können.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber gibt für diese Rahmenvereinbarung entgegen der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Juli 2021) keine (verbindliche) Höchstmenge an, die aus dieser Rahmenvereinbarung maximal abgerufen werden kann. Die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung ist ausschließlich durch ihre Laufzeit begrenzt. Andernfalls könnte der Auftraggeber seine gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung nicht nachkommen. Denn Gegenstand des vorliegenden Auftrags ist die jederzeitige Gewährleistung einer planmäßigen, unverzüglichen und effektiven Tötung und Räumung von Geflügelbeständen in Nordrhein-Westfalen im Falle des Auftretens einer Tierseuche entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht", Animal Health Law, AHL) (L 84/1) unter Berücksichtigung der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 und weiterer Vorschriften. Die hochpathogene Aviäre Influenza (Vogelgrippe) ist gemäß dem Europäischen Tiergesundheitsrechtsakt der EU (AHL) eine Tierseuche der Kategorie A, die im Falle eines Ausbruchs obligatorische Sofortmaßnahmen in allen betroffenen Mitgliedstaaten erfordert. Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist in einem solchen Fall die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachts- bzw. Ausbruchsbestandes vom zuständigen Veterinäramt anzuordnen. Für eine solche Bestandsräumung ist es zwingend notwendig, dass ein Dienstleister auf Basis einer Rahmenvereinbarung jederzeit zur Verfügung steht. Diese rechtlich geforderte permanente Verfügbarkeit wäre im Falle einer unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Unwirksamkeit der Rahmenvereinbarung infolge des Erreichens der Höchstmenge nicht mehr gewährleistet. Die mit einer nicht vorhersehbaren Unwirksamkeit der Rahmenvereinbarung verbundene Verzögerung erforderlicher Bestandsräumungen würde bereits nach kurzer Zeit zu einer erheblichen tierschutzrechtlichen Problematik in den betroffenen Beständen führen, gefährdet umliegende Bestände von Haus- und Wildvögeln, trägt langfristig zur Gefahr der Mutation und Weiterverbreitung des Erregers bei - insbesondere auch in der Rolle als Zoonose - und stellt in der Folge eine erhebliche Gefahr für die Tiergesundheit mit wirtschaftlichen Folgeschäden in der Geflügelhaltung dar. Diese Risiken können auch für kurze Übergangszeiten nicht in Kauf genommen werden.
Aufgrund dieser Sondersituation ist die Rechtsprechung des EuGH zur verbindlichen Angabe von abzurufenden Höchstmengen aus Rahmenvereinbarungen (zuletzt Urteil vom 17. Juni 2021 - C-23/20) nicht übertragbar, da sie keine derartige Sondersituationen erfasst. In solchen Ausnahmefällen, in denen der tatsächliche Auftragsumfang von Ereignissen abhängt, die der Auftraggeber nicht sicher vorhersehen und nicht beeinflussen kann (nämlich der Eintritt von Seuchenfällen), ist es vielmehr zulässig, auf diese Angabe zu verzichten. Diese Vorgehensweise stimmt im Übrigen mit der Rechtsprechung der VK Bund (vom 19. Juli 2019 - VK 1-39/19) überein und ist somit vergaberechtskonform.
Auskünfte und Fragen:
Soweit zusätzliche Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich über den Kommunikationsbereich des Vergabemarktplatzes NRW zu stellen. Es ist nicht gestattet, zusätzliche oder vertrauliche Informationen über das Ausschreibungsverfahren direkt von anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Auftraggebers zu erlangen. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder allen interessierten oder zum Angebot aufgeforderten Unternehmen im Rahmen der Ausschreibung durch den Auftraggeber zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber behält sich vor, Unternehmen, die gegen diese Regelungen verstoßen, vom Verfahren auszuschließen. Fragen zum Teilnahmewettbewerb sind spätestens bis zum 22.08.2022 ausschließlich über den Vergabemarktplatz NRW an den Auftraggeber zu richten und werden spätestens bis zum 24.08.2022 beantwortet. Fragen zum Angebot sind spätestens bis zum 06.10.2022 ausschließlich über den Vergabemarktplatz NRW an den Auftraggeber zu richten und werden spätestens bis zum 11.10.2022 beantwortet. Die Fragen der Unternehmen werden ggf. gesammelt und sortiert und dann innerhalb der genannten Fristen beantwortet. Sofern Fragen nicht unternehmensspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Antworten in anonymisierter Form allen Bewerbern über die Kommunikationsmöglichkeit des Vergabemarktplatzes NRW zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sind verpflichtet, sich ständig selbst über den aktuellen Stand der Kommunikation auf dem Vergabemarktplatz NRW zu informieren. Die den Unternehmen übermittelten anonymisierten Fragen und Antworten werden verbindlicher Teil der Ausschreibungsunterlagen und sind bei der Erstellung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebotes zu beachten.
Überprüfung der Referenzen/Nachforderung von Unterlagen:
Der Auftraggeber behält sich vor, für die Bewertung der Referenzen Rücksprache bei dem in der Referenz angegebenen Auftraggeber zu halten. Unbeschadet der Möglichkeit zur Nachforderung von Unterlagen, wird der Auftraggeber keine Referenzen nachfordern, soweit die vom Bewerber vorgelegten Referenzen in inhaltlicher Hinsicht das jeweilige Eignungskriterium nicht erfüllen. Vom Bewerber insoweit unaufgefordert nachgereichte Referenzen werden nicht berücksichtigt.
Datenschutz und Vertraulichkeit:
Die Auftragnehmerin garantiert die Einhaltung aller Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Näheres dazu regelt die Rahmenvereinbarung.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YYMYDAZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe zu rügen. Ein Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen (§ 160 Abs. 3 GWB). Ansonsten ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
Der Nachprüfungsantrag ist bei der folgenden Stelle einzulegen:
Vergabekammer Rheinland
c/o Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Tel.: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40479
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.umwelt.nrw.de