Universitätsklinikum Münster - Gebäude 2990 Klinik für Psychische Gesundheit - Erweiterung und Neuordnung - Tragwerksplanung Referenznummer der Bekanntmachung: 2990_20_846-P07
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ukm-im.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsklinikum Münster - Gebäude 2990 Klinik für Psychische Gesundheit - Erweiterung und Neuordnung - Tragwerksplanung
Tragwerksplanung für das Projekt "Erweiterung der Klinik für psychische Gesundheit" des Universitätsklinikums Münster
Universitätsklinikum Münster Albert-Schweitzer-Campus 1, Geb. D5 48149 Münster
Das Universitätsklinikum Münster plant durch einen Erweiterungsanbau an das denkmalge-schützte Psychiatriegebäude, die Zentralisierung der Psychiatrie und der Psychosomatik an einem Standort, um so einen zeitgemäßen Rahmen für Krankenversorgung, Forschung und Lehre zu schaffen.
Die besondere Herausforderung des Neubaus besteht darin, dass dieser in der Erstnutzung für 2 bis 3 Jahre für die Innenturmsanierung des Zentralklinikums zur Verfügung stehen muss. Damit müssen interimistisch somatische Betten in diesem Gebäude untergebracht werden.
Die langfristige Nutzung des Gebäudes soll dann wiederum für die Klink für psychische Gesundheit die Zentralisierung von Psychiatrie und Psychosomatik ermöglichen. Hierfür ist eine Aufnahmestation mit 18 Plätzen, eine Normalstation mit 20-24 Plätzen und 20 Plätzen als Wahlleistungsstation vorgesehen. Insgesamt ist ein Raumprogramm von ca. 2.600 qm Nutzfläche umzusetzen. Der Kostenrahmen beläuft sich auf ca. 8,7 Mio. Euro netto für die anrechenbaren Baukosten (KG 300 und 400).
Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Tragwerksplanung gem. §§ 49 ff HOAI für das oben beschreiebene Projekt "Erweiterung der Klinik für psychische Gesungdheit".
Die Beauftragung der Leistungen erfolgt stufenweise/optional und steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Fördermittelzuweisung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe g+w ingenieurplanung Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6XYYVB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.