ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 164-2 Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 164-2
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, StA 8, Generalplanung
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen Planfeststellungsabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planungsleistungen ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Streckenabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 164-2 Die Umweltgutachten der Planfeststellungsunterlagen des PfA 8.0 umfassen Kartierdaten, die im Rahmen von drei
unterschiedlichen faunistischen und floristisch / vegetationskundlichen Kartierkampagnen in 2017 bis 2019 erhoben wurden. Sie weisen unterschiedliche Methodik und Erfassungskorridore auf und wurden von unterschiedlichen Personen/Büros erhoben. Dies entspricht nicht den fachlichen Standards und wurde folgerichtig im Planfeststellungsverfahren in den Einwendungen der Naturschutzbehörden vorgebracht. Wegen Unterschiedlicher Zeiträume und Kartierstandards ist eine neue Kartierung notwendig.
Zwei maßgebliche Sachverhalte, warum die Kartier-Daten unterschiedliche Kartierstandards und Jahresdatum haben. 1.:Festlegungen aus dem Scopingverfahren PfA 7.1-7.4/8.0 wurden bei den Kartierkonzepten des PfA 8.0 nicht hinreichend berücksichtigt, weil nicht allen Forderungen nachträglich nachgekommen werden konnte, z.B. war die nachträgliche Erweiterung von Untersuchungskorridoren sowie die Erhöhung der Anzahl der Kartierdurchgänge für den PfA 8.0 aus zeitlichen Gründen zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich. 2.: aufgrund der Festlegung eines nördl. Standorts der PWC-Anlage an der BAB 5 im Frühjahr 2019 wurden Erfassungsdaten aus den Kartierungen für den PfA 7.4 integriert, welche entsprechend den Abstimmungsergebnissen mit der HNB im Nachgang zum Scopingverfahren durch die mit den Kartierungen in den PfA 7.2-7.4 beauftragten Planer erhoben wurden und somit eine andere Kartiermethode als die im PfA 8.0 durchgeführten Kartierungen aufweisen.
Die später kommenden Änderungen durch die Vorgaben des EBA sowie die Verschiebung des Standortes der PWC-Anlage waren für den AN trotz sorgfältiger und umsichtiger Vorbereitung nicht vorhersehbar und konnten nicht von vorne herein in die ursprüngliche Bearbeitung eingeplant werden. Es handelt sich somit um unvorhersehbare Umstände, die trotz Sorgfaltspflicht nicht im Vorfeld hätten erkannt werden können. Diese Leistung ist eine nötige Vorarbeit um die Aktualität der Genehmigungsunterlagen sicherzustellen und ist daher erforderlich.