Gemeinden Remshalden, Kernen, Winterbach und Urbach - Vergabe Gasbelieferung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/780
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Remshalden
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 73630
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.remshalden.de
Ort: Kernen im Remstal
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71394
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kernen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Winterbach
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 73650
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.winterbach.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Urbach
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 73660
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.urbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gemeinden Remshalden, Kernen, Winterbach und Urbach - Vergabe Gasbelieferung
Die Gemeinden Remshalden, Kernen, Winterbach und Urbach vergeben die Belieferung ihrer kommunalen Liegenschaften mit Erdgas.
Gemeinde Remshalden
Gemeinde Remshalden
Für alle Lose kann ein Angebot für Erdgas ohne vorgegebene Herkunft abgegeben werden. Unter Erdgas sind die Gase der zweiten Gasfamilie nach den jeweiligen DVGW-Richtlinien für die Gasbeschaffenheit gemäß Arbeitsblatt G260 zu verstehen. Geliefert werden muss Gas der Gruppe H.
Einzelne Abnahmestellen sind mit Erdgas mit einem Biogasanteil von 10 % zu versorgen.
Der Vertrag verlängert sich automatisch über die Grundlaufzeit hinaus bis zum 1. Januar 2025, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2023 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2025, 06:00 Uhr gekündigt wird. Der Vertrag verlängert sich ein weiteres Mal bis zum 1. Januar 2026, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2024 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2026, 06:00 Uhr gekündigt wird.
Gemeinde Kernen
Gemeinde Kernen
Für alle Lose kann ein Angebot für Erdgas ohne vorgegebene Herkunft abgegeben werden. Unter Erdgas sind die Gase der zweiten Gasfamilie nach den jeweiligen DVGW-Richtlinien für die Gasbeschaffenheit gemäß Arbeitsblatt G260 zu verstehen. Geliefert werden muss Gas der Gruppe H.
Einzelne Abnahmestellen sind mit Erdgas mit einem Biogasanteil von 10 % zu versorgen.
Der Vertrag verlängert sich automatisch über die Grundlaufzeit hinaus bis zum 1. Januar 2025, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2023 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2025, 06:00 Uhr gekündigt wird. Der Vertrag verlängert sich ein weiteres Mal bis zum 1. Januar 2026, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2024 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2026, 06:00 Uhr gekündigt wird.
Gemeinde Winterbach
Gemeinde Winterbach
Für alle Lose kann ein Angebot für Erdgas ohne vorgegebene Herkunft abgegeben werden. Unter Erdgas sind die Gase der zweiten Gasfamilie nach den jeweiligen DVGW-Richtlinien für die Gasbeschaffenheit gemäß Arbeitsblatt G260 zu verstehen. Geliefert werden muss Gas der Gruppe H.
Der Vertrag verlängert sich automatisch über die Grundlaufzeit hinaus bis zum 1. Januar 2025, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2023 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2025, 06:00 Uhr gekündigt wird. Der Vertrag verlängert sich ein weiteres Mal bis zum 1. Januar 2026, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2024 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2026, 06:00 Uhr gekündigt wird.
Gemeinde Urbach
Gemeinde Urbach
Für alle Lose kann ein Angebot für Erdgas ohne vorgegebene Herkunft abgegeben werden. Unter Erdgas sind die Gase der zweiten Gasfamilie nach den jeweiligen DVGW-Richtlinien für die Gasbeschaffenheit gemäß Arbeitsblatt G260 zu verstehen. Geliefert werden muss Gas der Gruppe H.
Der Vertrag verlängert sich automatisch über die Grundlaufzeit hinaus bis zum 1. Januar 2025, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2023 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2025, 06:00 Uhr gekündigt wird. Der Vertrag verlängert sich ein weiteres Mal bis zum 1. Januar 2026, 06:00 Uhr, wenn er nicht spätestens bis zum 31. März 2024 durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer auf den 1. Januar 2026, 06:00 Uhr gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Die Eignung ist im Falle einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen.
2. Beteiligt sich ein Unternehmen mehrfach - sei es als Bieter, Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Unterauftragnehmer - an diesem Vergabeverfahren, so kann dies zum Verfahrensausschluss aller Bieter/Bietergemeinschaften, bei denen das jeweilige Unternehmen beteiligt bzw. als Nachunternehmer vorgesehen
ist, führen.
3. Ein Bieter (bzw. eine Bietergemeinschaft) kann sich zum Nachweis der Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). In diesem Fall ist der Vergabestelle mit Einreichung des Teilnahmeantrags nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen, indem beispielsweise die verpflichtenden Zusagen der Unternehmen vorgelegt werden. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter
zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für diese Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen unter 1. bis 3. gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
4. Über die nachfolgend und in III.1.2) und III.1.3) geforderten Eignungsnachweise hinaus sind mit dem Angebot folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),
5. Vorzulegende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
(1) Eigenerklärung über die Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister.
(1) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz auf dem Gebiet der Gasversorgung in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
(2) Eigenerklärung über das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe oder Eigenerklärung, im Auftragsfall einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen.
Die geforderte Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung ist von Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen.
Eigenerklärungen zu Referenzen über realisierte vergleichbare Leistungen auf dem Gebiet der Gasversorgung mit vergleichbaren Kunden in den zurückliegenden drei Jahren.
Vorlage von mindestens zwei Referenzen über vergleichbare Lieferleistungen von Gas mit einer durchschnittlichen Jahresliefermenge von jeweils mindestens 1.600 kWh und mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Die Lieferleistungen müssen zumindest teilweise innerhalb der vergangenen fünf Kalenderjahre (ab dem 1. Januar 2017) erfolgt sein.
(1) Geben mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben. In dieser Erklärung muss die Aufgabenteilung der Bietergemeinschaft für den Auftragsfall organisatorisch dargestellt sein. Darüber hinaus sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter zu benennen. Weiterhin ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Zudem ist eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, worin die Motivation zur Bildung einer Bietergemeinschaft liegt.
(2) Sofern ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2 ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), haftet/haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfalle gemeinsam neben dem Bieter für die Auftragsausführung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
(2) Die Vergabeunterlagen sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots sowie vor Ablauf der Angebotsfrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebots zu beachten sind.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZR1N7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt
und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.