Rahmenvereinbarung für Cisco Netzwerk Komponenten Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-046
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 140-397688)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/zim
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für Cisco Netzwerk Komponenten
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung, Implementierung und Migration von Produkten bzw. Lizenzen/Subscriptions sowie der Support und die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen werden.
Dieser Vertrag soll es dem Klinikum ermöglichen im Rahmen einer längerfristig angelegten Partnerschaft aus einer Hand die benötigten Produkte/Leistungen zu beauftragen. Es sollen je nach Anforderungen / System als Supportleistungen entweder Partnersupport oder direkt CiscoSmartNet Support sowie ein Dienstleistungs-Rahmenvereinbarung für zusätzlich benötigte Dienstleistungen wie z.B. Projektleitung, Migrationsunterstützung oder Konzeptionierung abgeschlossen werden.
Der Auftragnehmer muss für den Hersteller Cisco Systems in allen Cisco Technologien bzw. Produkten ein umfassendes Know-How und Lösungsportfolio anbieten sowie höchstqualitativ supporten können.
"Es soll eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung, Implementierung und Migration von Produkten bzw. Lizenzen/Subscriptions sowie der Support und die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen werden.
Dieser Vertrag soll es dem Klinikum ermöglichen im Rahmen einer längerfristig angelegten Partnerschaft aus einer Hand die benötigten Produkte/Leistungen zu beauftragen. Es sollen je nach Anforderungen / System als Supportleistungen entweder Partnersupport oder direkt CiscoSmartNet Support sowie ein Dienstleistungs-Rahmenvereinbarung für zusätzlich benötigte Dienstleistungen wie z.B. Projektleitung, Migrationsunterstützung oder Konzeptionierung abgeschlossen werden.
Der Auftragnehmer muss für den Hersteller Cisco Systems in allen Cisco Technologien bzw. Produkten ein umfassendes Know-How und Lösungsportfolio anbieten sowie höchstqualitativ supporten können.
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Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung, Implementierung und Migration von Produkten bzw. Lizenzen/Subscriptions sowie der Support und die Erbringung von Dienstleistungen für die komplexe IT-Netzwerk Infrastruktur im Konzerns Klinikum Heidelberg.
Die derzeit eingesetzten Infrastruktur Komponenten sollen ertüchtigt werden, bzw. sollen Erweiterungenn konsistent umgesetzt werden. Die Systeme / Systemkomponenten sollen sowohl einzeln, als auch im Rahmen von Sammelbestellungen während der Laufzeit des Vereinbarung verteilt beauftragt werden. Ebenso sollen die hierzu benötigten Dienstleistungen / Consulting zur Konzeptionierung / Erweiterungen / Migrationen und auch zum Betrieb der eingesetzten Systeme sukzessive während der Laufzeit des Vereinbarung beauftragt werden.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab-helfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Folgende Satz war nicht vollständig: Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.