Sanierung Graf-Eberhard-Gymnasium Bad Urach - Planerauswahl VgV Freianlagenplanung Referenznummer der Bekanntmachung: DRESO_S-2022-0016
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Urach
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72574
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bad-urach.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Graf-Eberhard-Gymnasium Bad Urach - Planerauswahl VgV Freianlagenplanung
Freianlagenplanung
Bad Urach
Die Stadt Bad Urach plant die energetische, technische sowie teilweise bauliche Sanierung inkl. Erweiterungsneubau des Graf-Eberhard-Gymnasiums. Hierfür werden auch Leistungen der Freianlagenplanung erforderlich. Der Bauherr geht aktuell von anrechenbaren Herstellkosten für die Freianlagenplanung von ca. 840 T€ netto aus. Ausgeschrieben wurden Leistungen der Freianlagenplanung gemäß § 39 HOAI (voraussichtlich Leistungsphasen 1 - 9). Die Leistungen wurden im Verhandlungsverfahren nach VgV europaweit ausgeschrieben:
- Stufe 1: Präqualifikation
- Stufe 2: Verhandlungsverfahren
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierung Graf-Eberhard-Gymnasium Bad Urach - Planerauswahl VgV Freianlagenplanung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reutlingen
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72764
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann
ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer, die unter
VI.4.1. angegeben ist, gestellt werden, solange die
Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein
wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die
Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtige
Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen
Angaben informitert hat und 15 Kalendertage bzw. bei
Versendung der Information auf elektronischen Weg 10
Kalendertage vergangen sind (§§ 134,135 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragssteller die
geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften
bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragssteller
Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung
oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein
Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160
Abs. 3 GWB).