Q1 - Neubau Kindergarten, betreute Wohnungen, Quartierstreff - Gemeinde Rheinhausen Referenznummer der Bekanntmachung: 1800
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rheinhausen (Breisgau)
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Postleitzahl: 79365
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rheinhausen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Q1 - Neubau Kindergarten, betreute Wohnungen, Quartierstreff - Gemeinde Rheinhausen
Anlass für das Vergabeverfahren für die Generalplanungsleistungen ist der geplante Neubau einer Kindertagesstätte, von betreuten Wohnungen und eines Quartiersbegegnungszentrums.
Die Gemeinde Rheinhausen hat in den vergangenen Jahren die wesentlichen Einrichtungen der örtlichen öffentlichen Daseins-vorsorge im Bürgerzentrum zwischen den Ortsteilen angesiedelt. Weitere Einrichtungen sollen folgen:
- Akuter Bedarf besteht für die Schaffung weiterer Betreuungsplätze für Kinder im U3- und Ü3-Bereich
- Zusätzlicher Bedarf besteht für trägergestütztes ambulant betreutes Wohnen in Gruppen und Kleinwohnun-gen für ältere Menschen
- Weiterhin ist es notwendig, dass in dem neu entstehenden Quartier auch inklusive und generationsübergrei-fende Begegnungsmöglichkeiten für Treffen, Feiern und Veranstaltungen geschaffen werden.
79365 Rheinhausen (Breisgau)
Vergabe von Dienstleistungen gem. Vergabeverordnung öffentlicher Aufträge: Vergabe von Generalplanungsleistungen bestehend aus den folgenden Leistungsbildern der HOAI 2013:
- Objektplanung Gebäude und Innenräume (§ 34 HOAI),
- Fachplanung Tragwerksplanung (§ 51 HOAI),
- Fachplanung Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 8 (§ 55 HOAI),
- Fachplanung Freianlagenplanung (§ 39 HOAI)
- Sonstige Fachplanungsleistungen Bauphysik (Wärmeschutz, Bau- und Raumakustik)
Die Auftraggeberin behält sich eine stufenweise Beauftragung der einzelnen Leistungsphasen vor. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung aller Leistungsphasen besteht nicht.
zu II.2.5)
Der Zuschschlag soll auf das Erstangebot erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe von Generalplanungsleistungen (Gebäude- und Innenräume, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, Freianlagen, Bauphysik)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herbolzheim (Breisgau)
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Postleitzahl: 79336
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.