Wertelogistik
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wertelogistik
Der Vergabegegenstand ist die Betreuung von Fahrausweisautomaten und Geldeinzahlungsgeräten sowie Tresoren hinsichtlich der entsprechenden Wechselgeldlogistik und Auszählung von Geldern. Der Auftrag wird in zwei Lose unterteilt:
Los 1 „Leerung Automaten“: Wechsel der Münz- und Banknotenkassen an den Fahrausweisautomaten, Sichtprüfung der Fahrausweisautomaten. Getrennte Auszählung jeder Münz- und Banknotenkasse, Wechselgeldlogistik, Datenaufzeichnung und Statistikerstellung.
Los 2 „Leerung Geldeinzahlungsgeräte“: Wechsel der Münz- und Banknotenkassen an den Geldeinzahlungsgeräten, Abholung von Safebags aus Tresoren, Leerung von Tresoren, Sichtprüfung der Geldeinzahlungsgeräte und Tresore, Auszählung der Gelder, Wechselgeldlogistik, Datenaufzeichnung und Statistikerstellung.
Los 1: Leerung Automaten
Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Ludwigshafen, Bad Dürkheim
Wechsel der Münz- und Banknotenkassen an den Fahrausweisautomaten von Montag bis Freitag nach einem festgelegten Tourenplan gemäß Vorgaben der rnv, in den Städten Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, auf der Bahnstrecke der Linie 5 und in den einzelnen Städten und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises sowie entlang der Linie 4 zwischen Ludwigshafen und Bad Dürkheim.
Wechsel der Münz- und Banknotenkassen an den Fahrausweisautomaten, Sichtprüfung der Fahrausweisautomaten, getrennte Auszählung jeder Münz- und Banknotenkasse, Wechselgeldlogistik, Datenaufzeichnung und Statistikerstellung.
optionale Leistungen gemäß LV/Preisblatt (Einzelanfahrt innerhalb 24h bei Bedarf im Netz der rnv)
Los 2: Leerung Geldeinzahlungsgeräte
Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen
Täglicher Wechsel der Münz- und Banknotenkassen an den Geldeinzahlungsgeräten in den Betriebshöfen Mannheim, Heidelberg und Ludwigshafen von Montag bis Freitag innerhalb einer Servicezeit von 7 – 12 Uhr.
Wechsel der Münz- und Banknotenkassen an den Geldeinzahlungsgeräten, Abholung von Safebags aus Tresoren, Leerung von Tresoren, Sichtprüfung der Geldeinzahlungsgeräte und Tresore, Auszählung der Gelder, Wechselgeldlogistik, Datenaufzeichnung und Statistikerstellung.
optionale Leistungen gemäß LV/Preisblatt (Leerung Einwurftresor im Betriebshof Käfertal, Rollengeldversorgung, Bereitstellung bestückter Kassen für Mobilitätsberater)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Leerung Automaten
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Leerung Geldeinzahlungsgeräte
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.