Beschaffung von Lebensmittel (1448-NF-Beschaffung Lebensmittel) Referenznummer der Bekanntmachung: 1448-NF-Beschaffung Lebensmittel
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Lebensmittel (1448-NF-Beschaffung Lebensmittel)
Die BWI GmbH erwägt, mehrere Rahmenverträge über die Lieferung von Lebensmitteln, unterteilt in vier (4) Lose, im Wege eines offenen Verfahrens nach § 14 Abs. 2 VgV zu vergeben.
Der Kantinenbetrieb der BWI GmbH (im Folgenden: BWI) wird an den Standorten Bonn Auermühle und Meckenheim Steinbüchel in Eigenregie betrieben. Die BWI möchte durch den selbst organisierten Kantinenbetrieb mit eigenem Personal eine hinreichende Qualität der Speisen gewährleisten und strebt die Deutsche Gesellschaft für Ernährung - Zertifizierung (im Folgenden: DGE - Zertifizierung) an, die eine nachhaltige Ernährung begünstigt und für die eine Beschaffung von ökologisch nachhaltigen Erzeugnissen notwendig ist.
Der Leistungsgegenstand setzt sich aus vier (4) Losen zusammen:
Los 1: Warengruppe "Fleisch und Wurstwaren"
Los 2: Warengruppe "Obst und Gemüse"
Los 3: Warengruppe "Tiefkühlware, Fisch, MoPro"
Los 4: Warengruppe "Getränke"
Warengruppe: Fleisch und Wurstwaren
1: BWI GmbH, Karl-Legien-Str. 188, 53117 Bonn
2: BWI GmbH, Auf dem Steinbüchel 22, 53340 Meckenheim
Gegenstand der Beschaffung ist der Verkauf und die Lieferung von Fleisch und Wurstwaren an den jeweiligen Lieferstandort. Die einzelnen Produkte können dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.
Zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate.
Warengruppe: Obst und Gemüse
1: BWI GmbH, Karl-Legien-Str. 188, 53117 Bonn
2: BWI GmbH, Auf dem Steinbüchel 22, 53340 Meckenheim
Gegenstand der Beschaffung ist der Verkauf und die Lieferung von Obst und Gemüse an den jeweiligen Lieferstandort. Die einzelnen Produkte können dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.
Zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate.
Warengruppe: Tiefkühlware, Fisch, MoPro
1: BWI GmbH, Karl-Legien-Str. 188, 53117 Bonn
2: BWI GmbH, Auf dem Steinbüchel 22, 53340 Meckenheim
Gegenstand der Beschaffung ist der Verkauf und die Lieferung von Tiefkühlware, Fisch, MoPro an den jeweiligen Lieferstandort. Die einzelnen Produkte können dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.
Zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate.
Warengruppe: Getränke
1: BWI GmbH, Karl-Legien-Str. 188, 53117 Bonn
2: BWI GmbH, Auf dem Steinbüchel 22, 53340 Meckenheim
Gegenstand der Beschaffung ist der Verkauf und die Lieferung von Getränken an den jeweiligen Lieferstandort. Die einzelnen Produkte können dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.
Zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-181c83a9c06-268fb0878fc70c35
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-181c83a9c06-268fb0878fc70c35
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-181c83a9c06-268fb0878fc70c35
Für die Auftragsdurchführung sieht der Vertrag eine Verpflichtung des vom späteren Auftragnehmer eingesetzten Personals nach dem Verpflichtungsgesetz vor, was zur Anwendung der für Amtsträger geltenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs führt.
Der Bieter hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiter seines Unterauftragnehmers, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, bereit sind, sich nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichten zu lassen. Der Nachweis der Bereitschaft der Mitarbeiter erfolgt durch Eigenerklärung. Kann der Nachweis nicht erbracht werden oder lassen sich die Mitarbeiter nicht verpflichten, kann dies zum Ausschluss des Angebotes bzw. zur Kündigung des Vertrages führen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Konkretisierung zu Ziffer IV.1.3) Geplante Höchstzahl an Beteiligten an der Rahmenvereinbarung: Es ist vorgesehen, die Rahmenvereinbarungen für die Lose 1 bis 3 mit je max. zwei Auftragnehmern und für das Los 4 mit einem Auftragnehmer abzuschließen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.